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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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836
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836 Mittelalter.

Fehderecht stand nur Personen zu, die das Waffenreeht besaßen 23 ». Esdurfte nur nach förmlicher, mindestens drei Tage vorher erfolgter Wider-sagung 23b ausgeübt werden. Gegen befriedete Personen oder Sachen anbefriedeten Orten oder innerhalb befriedeter Tage mußte jede Fehde ruhenDer Landfriedensbruch gehörte zu den Ungerichten. Ein besonderer Friedens-begriff entstand in den Burgen und Städten 230 und wurde von da aus all-mählich auch auf das Innere der Dörfer ausgedehnt, indem Gewalttatengegen Genossen oder innerhalb des Burg-, Stadt- und Dorffriedens als Fried-brüche mit Todesstrafe belegt wurden. Dagegen galt der Bruch des gelobtenFriedens oder Handfriedens 23d nicht als selbständiges Vergehen, wohl aberin Verbindung mit einer anderen Missetat als erschwerender Umstand.Ähnlich war es mit dem Verrat 23 e , der als selbständiges Ungericht nur danngalt, wenn er gegen das gemeine Wesen gerichtet war, in privaten Be-ziehungen aber erschwerend wirkte, wenn der Verbrecher gerade die Schutz-oder Sorglosigkeit des Verletzten zur Ausübung seiner Tat benutzt hatte.Zu den Ungerichten gehörte auch Zauberei und Ketzerei 24 , ferner Raub,Notzucht 25 , Brandstiftung, Landzwang. Hausfriedensbruch(Heimsuchung) 25 »,

MA. 1, 208. Gengier Fehde im Nibelungenlied 1858, ZKulturg.; Cod. jur. munic.468 § 2. 476 § 2. Coulin Geriehtl. Zweikampf im altfrz. Proz. 1906; Verfall d.Zweikampfs in Frankreich 1909 (vgl. Rauch ZRG. 45, 549ff.). Hausmann Zweik.in Livl. 1418 (Balt. Mschr. 51, 137ff.). Hübner Zweikampf (Hoops Reallex. 4,595f.). — Die namentlich bair. Rügesitte des Haberfeldtreibens (die sich selbstauf Kaiser Karl im Untersberg beruft) geht nicht auf das Ausheischen zurück,sondern auf Fehde und Feme. Vgl. Schmeller, BairWB. 2 1, 1033f. PanizzaHaberfeldtreiben 1896. Queri Bauernerotik u. Bauernfeme in Oberbayern 1911.Fleischmann (Melanges Fitting 1908) 678.

23a Die Bauern z. B. hatten kein Fehderecht. Vgl. Fehr Waffenrecht derBauern, ZRG. 48, 130ff. 167ff. 51, 9ff.

230 Beispiel für Fehdebriefe und Absagerlisten bei Meli Abb.. z. G. d. Land-stände im Erzb. Salzburg 1905 S. 143ff.

23c Vgl. j-rz. Beyerle, ZRG. 52, 333f. His ZRG. 46,143ff. 160ff.; MA. l,20ff.

23d Er wird einem Dritten m die Hand gelobt. His ZRG. 46, 157ff.; MA.

1, 245ff.

236 Vgl. His MA. 1, 145ff.

21 Über den Feuertod für Ketzer vgl. S. 721. Ficker MJÖG. 1, 177ff.

2, 470ff. Winkelmann ebd. 9, 136f. Havet L'heresie et le bras seculier aumoyen-äge 1881, Bibl. de l'ecole des chartes 41, 488ff. 570ff. Josef HansenZauberwahn, Inquisition u. Hexenprozeß im MA. 1900 (vgl. § 63 n. 37). TheloeKetzerverfolgungen im 11. u. 12. Jh. 1913 (Freib. Abh. 48). Vgl. Kallen, ZRG.Kan. 47, 509ff. Köhler Ketzerpolitik der deutschen Kaiser u. Könige 1152-1254(JenaHistArb. 6) 1913 (je nach ihrem Verhältnis zum Papst waren sie ablehnend,gleichgültig oder entgegenkommend). Außer der Ketzerei gehörten auch nochandere delicta ecclesiastica, wie Schisma, Apostasie und Simonie, nachdem sievon dem geistlichen Richter abgeurteilt waren, zur Strafvollstreckung vor dasweltliche Gericht.

25 Vgl. G.Wahl Zur G. d. Wortes Notzucht, Z. Wortf. 9 (1907) 7 ff. GrimmÜber die Notnunft an Frauen, ZDR. 5. v. Künßberg ZRG. 46, 568. CoulinWüstung (S. 828) 425ff.

2Sa Über Hausfriedensbruch durch gewaltsame Quartiernahme vgl. Fr. BeyerleZRG. 52, 344.