§ 62. Strafrecht. 835
Durch die Landfriedensgesetzgebung (n. 1) wurde die öffentlichrecht-liche Auffassung der Verbrechen wesentlich gefördert, indem diese als Auf-lehnungen gegen die öffentliche Rechtsordnung, also als Friedensbrüche 21 »erschienen. Einen besonderen Begriff verband man mit den Landfriedens-brüchen, worunter alle Fälle unerlaubter Fehde verstanden wurden. Dasalte Fehderecht war nur noch bei Tötungen, als eigentüche Blutrache,zugelassen 22 . Dagegen hatte sich seit dem Mainzer Landfrieden von 1235ein dem älteren Recht in dieser "Weise unbekanntes subsidiäres Fehde-recht ausgebildet, das überall zugelassen wurde, wo der Kläger im Wegeder ordentlichen Rechtshilfe nicht zu seinem Recht gekommen war 23 . Dieses
und über diesen als wirtschaftliches Kampfmittel vgl. Davidsohn Wirtschafts-krieg im MA. 1915 (MSB.). Vgl. S. 801 mb .
21 " Über Friedbruch im techn. Sinne, Bruch des gelobten oder gebotenenFriedens siehe His, ZRG. 46,- 195. MA. 1, 249.
" Vgl. Frauenstädt (S. 79). His Fries. StrR. 201ff.; MA. 1, 263ff.Wodon Le droit de vengeance dans le comte de Namur, Ann. de la fac. de Bruxelles
1, 119—196. Ch. Petit Dutaillis Documenta nouveaux sur les mceurs populaireset le droit de vengeance dans les Pays-Bas au 15 e siecle 1908. Coulin (S. 828)433 ff. 478 ff. Nur innerhalb des Ritterstandes war durch gewohnheitsrechtlicheEntwicklung das alte Fehderecht wieder allgemein geworden und selbst Friedrich Ihat es vergebens bekämpft; seit 1234 wurde es unter die Strafe des Landfriedens-bruches gestellt. Vgl. v. Zallinger (S. 830). In den Städten wurden die Fehdenbesonders durch Friedegebote des Rates bekämpft, deren Nichtbeachtung die Fehde-lustigen zu Friedbrechern stempelte. Vgl. Knapp Nürnb. 144ff. Wilke D. Friede-gebot 1911 (Beyerle Beitr. 6, 4; vgl. His, ZRG. 45, 524). His Gelobter u. geb.Friede (S. 829). Die Friesen nannten ofledene eine Versicherung gegen die Folgender Fehde, indem die Haftung der einzelnen Fehdegenossen ausgeschlossen und vondem Anführer mit oder ohne Mitverpflichtung seiner Sippe übernommen wurde.Vgl. Rechtswörterbuch 1, 173. His Fries. StrR. 61 ff.; MA. 1, 270. Heck, GGA.1902 S. 852 f.
23 Vgl. Wäohter Beitr. z. deutsch. G. 47ff. 253ff. v. Amira 3 267f. FehrWaffenrecht der Bauern, ZRG. 48, 111 ff. 51, lff. Das moderne Duell hat mitder Fehde historisch nichts zu tun; auch nicht mit dem Gottesurteil des gericht-lichen Zweikampfs (wie Kohler Stud. aus d. StrR. 2, 236ff. meinte). Es ent-sprang verschiedenen Wurzeln: Deutsch sind davon 1. die privaten Kampf vertrage(S. 94, zahlreiche Beispiele in der ma. Dichtung, z. B. Nibel. Vers 108 ff. [Lachm.]),
2. die offiziellen Kampfgerichte, die sich nach dem Absterben des gerichtl. Zwei-kampfes in den Städten (wie Nürnberg, Breslau, Schwab. Hall, Wien) ausbildeten.Spanisch-französischen Ursprungs ist die 3. Wurzel, das Turnier, das sowohl Privat-zweikämpfe wie Kampfgerichte beeinflußte. Im 16. Jb. hat sich die moderne Duell-sitte in Deutschland, Italien und Frankreich ungefähr gleichzeitig ausgebildet.Fremdländisch ist daran vor allem die übertriebene Zuspitzung des Ehrbegriffes.Im bäuerlichen Lebenskreis erhielt sich der Zweikampf bis ins 16., vereinzelt ins17. Jh., regelmäßig eingeleitet durch das sog. Ausheischen. Da wurde der Gegnermit beleidigenden Worten aus dem Hause und zum Kampfe gefordert. Vgl. FehrZweikampf 26ff. 53f. (vgl. Coulin, ZRG. 42, 358). A. M. v. Below Duell u. d.germ. Ehrbegriff 1896; Zur Entst.-G. d. Duells, Münster. Progr. 1896; Das Aus-heischen, ZgesStrW. 16, 720ff., GGA. 1896, 24ff.; Urspr. d. Duells, DZGW. 1897.Geffcken Germ. Ehrbegriff, ebd. 1896. 321 ff. Frensdorff Ausheischen nachak'- R " ( HansGB1 - 1896 > 161 ff.) nimmt Ausheischen lediglich zur Schmach, ohneAbsicht des Zweikampfs an, dagegen Fehr Zweikampf 65f. — Vgl. ferner Osen-brüggen Alam. StrK. 364. Schreuer, HistZ. 81," 366. His Fries. StrR. 331;