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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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834
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834 Mittelalter.

im Mittelalter in vier Formen: Gefängnishaft (türm), Einmauerung 16 », Haus-haft und Verstrickung, ursprünglich als Zwangsmittel oder als Gnaden-strafe, dann als gesetzliche Strafe.

Die Strafen an Haut und Haar bestanden in Ausstäupung, schimpf-lichem Scheren der Haare, Brandmarkung, Ohrenschlitzen u. dgl. m. Dazutraten häufig andere beschimpfende Strafen, wie Schupfen 16 ", Pranger (hak)Fiedeltragen, Eselreiten, Schwemmen, Hunde- und Steintragen (laster-schand-, bagstein) 16c u. a. m., Strafen, die als Verschärfungsmittel auch mitpeinlichen Strafen verbunden werden konnten. Geldbußen waren stetsvon einem an den Richter zu zahlenden Gewette (wette, icandel), dem altenFriedensgeld, begleitet 17 . Mit denselben Ausdrücken bezeichnete man auchunmittelbare Geldstrafen, die aus den Bannbußen entstanden waren. DieBußen 17 » hatten im Gegensatz zu der vorigen Periode mehrfach einen reinpönalen Charakter angenommen und schlössen den Schadensersatz nichtmehr ein.

Jede Verurteilung zu einer peinlichen Strafe oder einer Strafe an Hautund Haar machte den Schuldigen, auch wenn er die Strafe abkaufte, rechtlosund, wenn eine ehrlose Handlung vorlag, zugleich ehrlos 18 . Mit der Aber-acht war die Recht- und Ehrlosigkeit von Rechts wegen verbunden. Vonden Folgen der Rechtlosigkeit ist schon anderweitig (S. 504f.) die Eedegewesen. Die Ehrlosigkeit machte unfähig zu allen Stellungen, die ein be-sonderes Vertrauen erforderten, wie öffentliche Ämter, Vormundschaften,Lehnverhältnisse u. dgl. m. 19 Ein Ehrloser hatte, selbst wenn er einessonst nur an Haut und Haar bestraften geringen Diebstahls schuldig be-funden wurde, die peinliche Strafe zu erleiden 20 . Eine bedeutende Minde-rung der bürgerlichen Rechtsfähigkeit war auch mit dem Kirchenbannverbunden; Gebannte galten als lehnsunfähig und durften weder im Königs-gericht noch in Land- oder Lehnsgerichten als Richter, Urteiler, Zeugen,Fürsprecher oder Kläger auftreten 21 .

1,a Zu unterscheiden von der Einmauerung als Todesstrafe. His MA. 1, 499.

»» Vgl. Frensdorff, HansGBl. 1871, 25ff.; 1916, 66 5 .

160 Über diese und andere Ehrenstrafen (harmschar) vgl. His MA. 1, 569ff.v. Künßberg D. Strafe des Steintragens 1907 (v. Gierke U. 91); ZRG. 46, 570.Über harmschar außerdem K. Beyerle Urk.-Fälsch. 383f. und oben S. 79 2 . 372".

17 Vgl. His MA. 1, 610.«» Vgl. His MA. 1, 594ff.

18 Vgl. His MA. 1, 579ff. Hillebrand Über Entziehung der Ehre nach d.Rechtsbüchern d. MA. 1844. Budde 56ff. 91. Göschen 347ff. 355ff. 363f. Nachv. Amira Grundr. 3 242 war die bei Strafen an Hals und Hand eintretende Recht-losigkeit ein Nachklang des sakralen Strafrechts, das die bestraften Missetaten zu„unehrlichen" stempelte. Diebe und Räuber wurden nach Ssp. I 38 § 1 selbstdann rechtlos, wenn sie einer außergerichtlichen Aussöhnung mit dem Bestohlenenoder Beraubten überführt wurden. Vgl. S. 840. Über die Rechtlosigkeit alsStrafe des Treubruches vgl. S. 800.

» Vgl. Budde Rechtlosigkeit 102ff.

20 Vgl. Göschen Goslarsche Statuten 309. 349.

21 Vgl. S. 620. Weiland Hist. Aufsätze für Waitz 267ff. Über Güter-einziehung und Warenbeschlagnahme als Begleiterscheinung des Kirchenbanns