832 Mittelalter.
brennen, Lebendigbegraben, Pfählen 9 , Ertränken, Rädern; zu den Todes-strafen der fränkischen Zeit traten das Sieden und Vierteilen hinzu dasSteinigen verschwand. Die regelmäßige Verstümmelungsstrafe bestand indem Abhauen einer Hand, einiger Finger 9 a oder des Daumens, doch kam auchBlendung, Abschneiden der Nase oder Ohren 9 ", Ausreißen der Zunge vor.Häufig wurde Vermögenseinziehung mit der peinlichen Strafeverbunden oder als selbständige Strafe verhängt 10 . Nur allmählich brachsich dabei die Auffassung Bahn, daß die Erben des Übeltäters zu verschonenseien; man gestattete ihnen binnen Jahr und Tag die Herausgabe des ein-gezogenen Grundbesitzes auf Grund ihres Erbenwarterechts zu verlangen.Wo Gütergemeinschaft unter Ehegatten bestand, wurde der Anteil des un-schuldigen Ehegatten freigegeben. Hin und wieder begegnet auch im Mittel-alter noch die Strafe des Niederbrennens oder Niederreißens des Hauses(Wüstung) 10 ", während Abdecken des Daches 10 " und massenhaftes Durch-laufen durch das Haus nur dem Bereich der Volksjustiz angehörten. Ver-mögenseinziehung und Zerstörung des Hauses standen vielfach in Zusammen-hang mit der Acht. Diese war wie in der vorigen Periode auch jetzt nochin erster Reihe nicht Strafe, sondern prozessualisches Zwangsmittel, nament-lich in der begrenzten Gestalt der von einem Richter für seinen Bezirk aus-gesprochenen Verfestung 11 , deren Erweiterung zur Reichsacht erst aufAntrag des Richters durch das Reichshofgericht auszusprechen war. Zu-nächst enthielten Acht und Verfestung nur den alten Vorbann, d. h. dasallgemeine Verbot der Beherbergung oder Unterstützung des Verfolgten 11 »,und zwar bei Vermeidung der Acht; aber mittelbar konnte beides zur Strafewerden: einmal weil der ergriffene und gewaltsam vor Gericht gebrachteVerfestete oder Ächter nach seiner Überführung stets der Todesstrafe ver-fiel 12 , namentlich aber durch die Umwandlung der Acht (nicht schon der
• Die Strafe des Pfählens scheint erst durch Abspaltung von der mit demLebendigbegraben verbundenen Pfählung, durch welche die Rückkehr des Ge-richteten als Spukgeist verhindert werden sollte, zu einer selbständigen Todes-strafe geworden zu sein. Vgl. §12 n. 20. Brunner Strafe des Pfählens, ZRG.39, 258ff.; Fortleben des Toten 20ff. Schreuer D. Recht der Toten 1, 348f.(ZVglRW. 33). J. v. Gierke Deichr. 2, 679ff.
9a v. K.ünßberg Schwurfingerdeutung und Schwurgebärde, ZSchweizR. 2 39(1920) 411 ff.
9b Jeder Körpermangel war daher verdächtig. So wurde z. B. der Gefangene,der keine Ohren hatte, aus der Stadt verwiesen, bis er Kundschaft brachte, daßsie ihm nicht zur Strafe abgeschnitten worden. Rau (S. 829) 5. Vgl. ScheelBamb. StrR. 22.
10 Vgl. S. 578. MG. Const. 1 Nr. 140 c. 2f. His MA. 1, 344f. E.Mayera. a. O. 1, 202ff.
10a Vgl. Coulin (S. 828) 344ff. F. Beyerle (S. 828) 93. His MA. 1, 421Ö.10b Vgl. Grimm RA. 1 2, 319f. 329. Coulin 381ff.
11 Vgl. S. 371. Frensdorff Recht u. Rede 460. 470f. 474. His MA. 1, 410ff."» Vgl. Poetsch 164ff. Coulin (S. 828) 465ff. Durch häufige Erteilung
des Privilegs, Ächter zu hausen, untergruben die Kaiser das Achtverfahren. Vgl.Poetsch 167ff. Speidel Hofger. Rottweil 1914 S. 108. Kohler Rottw. (S. 842) 30.11 Vgl. Ssp. I 66. III 63 § 3.