§ 62. Straf recht. 831
gebung der Friedlosen und dem Privileg der Geistlichen auf Umwandlungder von ihnen verwirkten peinlichen Strafen 5 , für alle Stände grundsätzlichdas gleiche 5 *, doch kamen verschiedene Bußsätze oder Straf arten nichtselten vor. Der frühere Gegensatz von Freien und Unfreien bestand fürdas Strafrecht seil dem 12. Jh. meist nicht mehr 6 . Auch Rechtlose, obwohlohne gesetzliches Wergeid, genossen den Schutz des gemeinen Strafrechts 7 .
Die Missetaten wurden eingeteilt in Ungerichte (Halsgerichte, hoheWrogen), die an Hals oder Hand gingen, und die an Haut und Haar odernur mit Buße bestraften Frevel, aus denen zuweilen noch die ganz kleinenÜbertretungen als besondere Klasse ausgeschieden wurden. Als eine weitereKlasse kann man die Missetaten betrachten, welche keiner bestimmtenStrafe unterlagen, aber den Verlust der Gnade 7 " des Königs oder Landes-herm nach sich zogen und lediglich nach dessen Ermessen bestraft wurden.
Die Ungerichte 7 " unterlagen der peinlichen Strafe des Todes oder derVerstümmelung 8 . Die Todesstrafe wurde in der Regel durch Enthauptungmit dem Schwert oder durch den Strang vollzogen; die Enthauptung galtals die ehrenvollere oder mildere Strafe. Andere Todesstrafen waren Ver-
6 Statt Todesstrafe Absetzung, statt Verstümmelung Suspension, Fasten,körperliche Züchtigung. Vgl. His MA. 1, 365.
Ea His MA. 1, 360ff. Die Strafart richtete sich bisweilen nach dem Geschlecht.Vgl. His MA. 1, 358ff. v. Künßberg, ZRG. 46, 572. Über Strafrecht der KinderYgl. Fehr (S. 804 130 ) 272ff., ZRG. 46, 575. His MA. 1, 61 ff. Bau (S. 829). Judenwurden öfter in besonderer Weise bestraft. Vgl. Stobbe Juden 159ff. GrimmEA. 4 2, 261 f. His MA. 1, 366.
11 His MA. 1, 360ff. Nach Schwsp. L. 73 unterlag auch der Herr, der seinenEigenmann getötet hatte, der peinlichen Strafe.
' Vgl. Ssp. III 45 § 11. His MA. 1, 579.
'» Über Huldentziehung vgl. S. 125. 578. Köstler (S. 829). Franz Beyerle(S. 828) 106ff., ZRG. 52, 335f. His MA. 1, 349ff. 383ff. crimen maiestatis, mitunhulde glossiert, umfaßt die Vergehen, die zum Huldverlust führen. Niese,ZRG. 47, 203.
"> Über Benennung todeswürdiger Verbrecher in süddeutschen Urkundendes 13. Jh. vgl. Hirsch Klosterimmunität 1913 S. 226ff.
8 Der in der fränkischen Zeit häufig beobachtete Brauch, bei Todesurteilendie Bestimmung der Todesart als Sache des Strafvollzuges zu behandeln (S. 369),war auch dem Mittelalter noch bekannt (vgl. His Fries. StrR. 170; MA. 1, 490.Heyl Gerichtsw. u. Ehehafttädigungen des Gerichts zum Stein auf dem Ritten,1891 S. 38) und mag zu dem Brauche geführt haben, daß dem Henker bei Massen-hinrichtungen gestattet wurde, jedem zehnten Manne gegen Lösung des Halsesoder unter Vorbehalt einer Verstümmelungsstrafe das Leben zu schenken. Vgl.Ssp.ni 56 §3. Schwsp. L. 126. Meier Helmbrecht Vers 1679f. Abegg, ZDR.15,76. Schmeller Bayer. WB. 2 1, 857. Schröder, ZDPhil. 2, 2 S. 303f. Osen-brüggen Alam. Strafr. 192f. Homeyer Stellung d. Sachsensp. z. Schwaben-spiegel 91. Eckert Fronbote 66ff. 100. ZDA. 4, 597. His MA. 1, 392. Dem Ver-urteilten konnte die Wahl der Strafart gelassen werden. Vgl. Rau (S. 829) 4. ÜberSelbsturteil als Scheinrecht vgl. Pappenheim ZRG. 42, 334ff. — Über das talion-artige System der spiegelnden Strafen vgl. Brunner und Roethe bei Mommsen(S-78) 60f. 67. Günther Wiedervergeltung 1, 181ff. 212. His MA. 1, 356ff.v. Künßberg (n. 16c) 37. v. Schwerin (Hoops Reallex. 4, 205).