826 Mittelalter.
fortwährend in Gebrauch 234 . Vollzogen wurden diese „Gemachte", , Ge-schäfte" oder „Gelübde" im Wege gerichtlicher Vergabung mit richter-licher Friedewirkung, und zwar im späteren Mittelalter mit den Rechts-folgen der rechten Gewere (S. 788), auch wenn der Bedachte tatsächlichden Besitz nicht ergriffen hatte 235 . Soweit die Erben zugestimmt oder trotzihrer Anwesenheit im Gericht geschwiegen hatten, war ihr Widersprucherloschen; die abwesenden Erben verschwiegen sich binnen Jahr und Tag.Seit Mitte des 13. Jhs. wurden diese Geschäfte in der Form des Treugelöb-nisses auch bei Geldsummen und einzelnen Fahrnisstücken zugelassenvorausgesetzt, daß die Erben zustimmten oder durch Urteil ausgeschlossenwurden 236 . In Süddeutschland kamen auch außergerichtliche Geschäfteunter Brief und Siegel vor 237 . Von der sachenrechtlichen Auffassung be-hielten die Geschäfte die Unwiderruflichkeit und den Übergang auf dieErben des Bedachten, wenn dieser den Anfall selbst nicht erlebte 238 ; anderer-seits zeigte sich die erbrechtliche Auffassung darin, daß der Bedachte denNachlaßgläubigern nachstand, auch wurde nicht selten Widerruf und freieVerfügung unter Lebenden für den Vergabenden ausbedungen und dieBedingung, daß der Bedachte den Anfall erleben müsse, gestellt 239 . So be-fanden sich die Geschäfte in voller, aber noch unabgeschlossener Entwick-lung, einerseits zu widerruflichen letztwilligen Verfügungen, andererseits zuwahren Erbverträgen 240 . Ihre Hauptanwendung fanden sie in Eheverträgen,Erbverbrüderungen und EinMndschaftsverträgen 241 .
234 Ein besonders geläufiger Akt dieser Art war die schon in der fränkischenZeit bezeugte Vorberufung (frz. rappel, vgl. Kohler Abh. 770) der Enkel durchdie Großeltern, um ihnen ein Eintrittsrecht an Stelle der vorverstorbenen Elternzu verschaffen. In Tirol vollzog sie sich durch Aufnahme des Enkels als Kind überdem Grabe des Vaters oder der Mutter, nötigenfalls auch vor Gericht. Vgl. S. 822.Ficker a. a. O. 2, 112ff. 116ff. Loersch-Schröder-Perels Nr. 216. SchröderEhel. Güterr. 2, 3 S. 150 n. 16.
235 Vgl. Heusler 2, 122f. 630ff. Albrecht Gewere 188ff. Martitz Ehel.Güterr. 245. Laband Vermögensr. Klagen 315ff. Loersch-Schröder-PerelsNr. 326. Ssp. II 30.
236 Sonst galt bei der Fahrhabe Verbot der Vergabungen auf dem Siechbettund der Satz Donner et retenir ne vaut. Vgl. Kl. Kaiserr. 2, 36. Heusler 2, 197ff.Die erste Ausnahme im Bereich des sächsischen Rechts machte die gelobte Morgen-gabe (S. 764). Vgl. Albrecht, Krit. JB. 11, 330. Heusler 2, 633.
237 Vgl. Dsp. 25. Schwsp. 22. Kl. Kaiserr. 2, 37. Bair. Landr. 116. Heusler2, 124. 635ff. Albrecht, Krit. Jb. 11, 330.
238 Vgl. Heusler 2, 635. 639.
239 Vgl. Heusler 2, 635. 639. Albrecht, Krit. Jb. 11, 327. 329. 331f.
240 Vgl. Heusler 2, 638ff. Festgehalten wurde daran, daß nur, wer nocheine gewisse Körperkraft darzulegen vermochte, zu derartigen Verfügungen be-rechtigt war. Vgl. n. 236. Ssp. I 52 § 2. Schwsp. L. 62. Behrend StendalerUrteilsb. 84ff. Grimm RA. 1 1, 132ff. Albrecht Gewere 203. Homeyer Stellungdes Sachsenspiegels 64f. Heusler 2, 197ff. Huber 609f. Kraut 6 § 148 Nr. 23ff.Ein hübsches Beispiel bei Höhlbaum Buch Weinsberg 2, 36. Anders Kl. Kaiserr.2, 36. 90. Vgl. A. Schultze (S. 675*> a ) 120.
241 Vgl. Heusler 1, 324. 2, 476f. Loening Erbverbrüderungen 1867.H. Meyer (n. 203). Loersch-Schröder-Perels Nr. 179. 225. 227. 231. Schro-