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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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825
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§ 61. Privatrecht. 5. Erbrecht. 825

unbewegliche Sachen, die dem Erbenwarterecht unterlagen 226 , ferner vonSpielschulden, von Verpflichtungen aus wucherischen Geschäften (z. B.Zinsversprechen) und von Bürgschaften, deren Erblichkeit erst seit derzweiten Hälfte des 13. Jhs. vereinzelt anerkannt wurde 227 . Alle anderenSchulden gingen auf den Erben über, und insofern könnte man von einerUniversalsukzession reden, aber der eigentliche Schuldner war doch immernur der Tote, den der Erbe zu vertreten hatte 228 . Daher beschränkte sichdie Haftung des Erben ursprünglich auf die hinterlassene Fahrnis, über dieder Tote allein freie Verfügung gehabt hatte, und nachdem diese Be-schränkung in Wegfall gekommen war 229 , konnte der Erbe doch nicht überden Bestand des Nachlasses hinaus in Anspruch genommen werden 230 .Die Erbenhaftung war nur eine Sachhaftung, der Erbe konnte die Ver-tretung des Erblassers durch Abtretung des Nachlasses an die Gläubigervon sich abwenden 231 . Nur wenn er den Nachlaß vorbehaltlos in seinenBesitz genommen hatte, haftete er persönlich mit seinem ganzen Vermögen 232 .Als Auskunftsmittel diente zuweilen, wie es scheint, die gerichtliche Ein-weisung des Erben in den Nachlaß 233 , insofern diese mit einem Aufgebotder Gläubiger und der Ausschließung der nicht rechtzeitig angemeldetenverbunden war.

Das alte Erbschaftsgedinge (S. 367 f.) hatte schon in der vorigen Periodeeinen vorwiegend sachenrechtlichen Charakter angenommen, doch bliebenVergabungen eines ganzen Vermögens oder bestimmter Vermögensanteile

228 Vgl. Ssp. I 9 § 6. III 77 § 1.

227 Zuerst, und zwar ersichtlich, unter römischrechtlichem Einfluß, Dsp. 11,Schwsp. L. 7. 289. Vgl. S. 802. Stobbe 3, 309f.; Vertragsr. 132ff. GengierPriv.-R. 760ff. Beseler Priv.-R. 1*, 524. Albrecht Gewere Note 521. DaßSsp. I 6 §2 nicht mit Eichhorn (Priv.-R. 329) auf Erblichkeit der Bürgschaftgedeutet werden darf, ergibt sich aus der GlosBe, ferner aus Magd.-Görlitzer Rechtv. 1261 § 52, Meißener RB. 3,12 Dist. 1. War der Bürge erst nach der Klaganstellung,oder nachdem er sich selbst eine Zahlungszeit gesetzt hatte, gestorben, so hafteteder Erbe. Meißner RB. 3, 12 Dist. 4. Göschen (S. 775) 71. Über das vielfachinhaltsverwandte griech. R. vgl. Brück Schenkung auf d. Todesf. im griech. R. 1909.

228 Vgl. Brunner Fortleben 31 f. Für wirkliche Universalsukzession: Heusler2, 538ff.

229 Vgl. Stobbe 5, 50; JB. d. gem. R. 5, 303ff. Die Beschränkung auf diefahrende Habe (Ssp. I 6 § 2) ist Dsp. 9, Schwsp. L. 5b. 289, Kl. Kaiserr. 2, 49 undBair. Landr. 95 bereits weggefallen. Lübeck erstreckte die Haftung ebenfalls aufden ganzen Nachlaß, ließ aber Erbgüter, für deren Rechnung Schulden bezahltworden waren, in Höhe des Bezahlten als Kaufgüter gelten. Vgl. S. 793. SchröderMiteigentum 14. Loersch-Schröder-Perels Nr. 206. Länger erhielt sich diealte Beschränkung in Frankreich und Belgien. Vgl. Heusler 2, 553.

230 Vgl. Dsp. 12. 23. Schwsp. L. 8. 20. Bair. Landr. 98.

231 Vgl. S. 809. 813. Ehrenberg Beschränkte Haftung Uff. Pauli Abh.2, 230ff. 3, 148ff. Stobbe 5, 51. Heusler 2, 570ff.

232 Vgl. Kl. Kaiserr. 2, 49. Ditmars. Landr. v. 1447 § 89. Grimm Weist.2,33. 41f. Rügisch. Landr. (Frommhold) 157, 12. 162, 8. Hillebrand Rechts-spnehw. 139ff. Graf u. Dietherr 221 ff., ZRG. 5, 35.

233 Vgl. Loersch-Schröder-Perels Nr. 257.

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