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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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824 Mittelalter.

gatten hinterlassen, so brauchte dieser dem Erben den Besitz erat nachdem Dreißigsten (nach Ablauf des für die Totenfeier bestimmten Sterbe-monats) zu räumen, das Gesinde blieb ebenfalls bis zum Dreißigsten in seinerbisherigen Stellung und der im Besitz befindliche Erbe brauchte vor demDreißigsten weder den Nachlaßgläubigern, noch etwaigen Erbschafts-prätendenten und Miterben zu antworten 219 .

Erbfolgeunfähig waren Kechtlose, Aussätzige, geborene Krüppel undKlostergeistliche, relativ unfähig solche, die den Tod des Erblassers ver-schuldet hatten oder ihm unebenbürtig waren 220 .

Erbloses Gut unterlag dem fiskalischen Heimfallsrecht, das auch beiden einer besonderen Erbfolge unterworfenen Vermögensmassen der Ge-rade und des Heergerätes Platz griff 221 . Die Einziehung wirkte, wie beiFronungen, endgültig, wenn der Berechtigte ohne echte Not Jahr und Tagverstreichen Heß, ohne sich zu melden 222 .

Sehr bestritten ist das Verhältnis des Erben zu den Schulden des Erb-lassers 223 . Schulden aus unerlaubten Handlungen waren rein persönlicherNatur und erloschen mit dem Tode des Schuldners; nur die bereits durchUrteil oder Sühne festgesetzten Forderungen gingen auch gegen den Erben 224 .Von den vertragsmäßigen Verbindlichkeiten waren alle Freigebigkeitenebenfalls ausschließlich persönlich 225 . Dasselbe galt von Verträgen über

219 Vgl. S. 364. Stobbe 5, 23f. Homeyer Dreißigste (n. 203). SiegelDreißigste (n. 203). Heusler 2, 667f. Huber 671. Hübner 3 617. GrimmWeist. 7, 231. Hardt Luxemburger Weistümer 270. Loersch-Schröder-Perels Nr. 338. Thietmar v. Merseb. Cbron. V c. 6 (z. J. 1002). Testaments-eröffnung am Dreißigsten: vgl. Schreiber D. Test. Wolfg. v. Anhalt 1913 (BeyeileBeitr. 9, 2) S. 44. 46.

220 Vgl. S. 296. 501. 505. Stobbe 5, 14f. 19. 146ff. Über die passive Erb-unfähigkeit der Rechtlosen vgl. Erhard ÜB. z. G. Westf. 1 Nr. 117 (1030).

221 Vgl. S. 364. 576f. 806. Hübner 3 648ff. Caillemer Etudes (n. 203)2, 55-126. Frensdorff, Nachr. d. Gott. Ges. d. W. 1906 S. 296ff. Die besondereVererbung von Gerade und Heergeräte findet sich vereinzelt auch in außereäch-sischen Rechten. Über den Zusammenhang des Heergerätes mit dem germanischenTotenteil (S. 77) vgl. Brunner Fortleben d. Toten 27. Klatt Heergewäte (n. 140a).

222 Vgl. Stobbe 5,25. Über Erbrecht nach Fremden vgl. S. 577 62 u. Planitz,ZRG. 52, 265ff. Loening (n. 203).

223 Vgl. S. 365. v. Gierke Schuld u. Haftung 90ff. Friese u. Lieseganga. a. 0. 1, 828ff. Ssp. I 6 § 2. II 17 § 1. III 10 § 2. 31 § 2. Dsp. 9-12. Schwsp.L. 5. 7. 8. 178. 289. Gaupp Misz. 75ff. Huber (S. 775) 668ff. Fockema Andreae(S. 775) 2, 348f. v. Freytagh-Loringhofen Schuldenhaftung der Erben n. d.livländ. Rechtsbüchern, ZRG. 40, 92ff. Vgl. n. 203. Rauch Gewährschaftsver-hältnis u. Erbgang, Fschr. Zeumer 1910.

224 Vgl. Planck Gerichtsverfahren 1, 406ff. Hammer Schadensersatz 78f.Es geht zu weit, wenn die Nichthaftung des Erben nach Landrecht auch auf diedurch Urteil festgesetzte Schuld bezogen wird. Bereicherungsklagen und Bück-forderungen der durch ein Delikt des Erblassers in den Nachlaß gekommenen SachenDritter gingen stets gegen den Erben. Siehe auch Göschen (S. 775) 149.

225 Vgl. n. 110. Der Sachsenspiegel verlangt zur Begründung der Erben-haftung, daß der Erbe wederstadinge empfangen habe. Er mußte auch den "«•sindelohn bezahlen (Ssp. I 22 §1. Loersch-Schröder-Perels Nr. 330).