§ 61. Privatrecht. 5. Erbrecht, 823
Überaus mannigfaltig waren die Unterschiede in der Erbberechtigungdes männlichen und weiblichen Geschlechtes, der Schwert- und Spindel-magen, der voll- und halbbürtigen Verwandtschaft 212 .
Gleich nahe Erben teilten in der Kegel nach dem Sprichwort: „DerÄltere soll teilen, der Jüngere kiesen" (Kürrecht) 213 , doch kam auch Teilungdurch das Los, zumal bei mehr als zwei Miterben, vor; bei Grundstückenbegegnete zuweilen das Setzrecht, kraft dessen ein Miterbe den anderndie Wahl zwischen Übernahme oder Überlassung des Grundstückes zu einemvon dem Setzenden gemachten Anschlage anheimstellte 214 . AbgeschichteteKinder, soweit sie nicht völlig abgefunden waren, hatten das bei der Ab-sonderung Empfangene einzuwerfen 215 . Bei Stammgütern und Familien-fideikommissen galt, unter Aufrechterhaltung der gesamten Hand, über-wiegend Individualsukzession und ungeteilte Vererbung nach dem Alters-vorzug, als Primogenitur, Majorat, Minorat oder Seniorat 216 .
Die Erbschaft und ebenso die Gewere am Nachlaß ging von Eechtswegen durch den Tod des Erblassers auf den Erben über: „Der Tote erbtden Lebendigen" 217 . Gleichwohl war es üblich und für den Erben von Vorteil,daß er ausdrücklich Besitz vom Sterbe- und Erbhause ergriff oder sich ge-richtlich in den Besitz einweisen ließ 218 . Hatte der Verstorbene einen Ehe-
mit dem Fallrecht ist das S. 311 besprochene Wiederkehrrecht (droit de retour,Code Civil 747), d. h. das Recht der Eltern bei unbeerbtem Tode eines Kindes dasdiesem von ihnen Geschenkte zurückzunehmen, was selbstverständlich nur da eineBedeutung hatte, wo das Geschwistererbrecht dem Elternerbrecht vorging odermit ihm konkurrierte. Vgl. Dsp. 18 (in der Ausgabe irrtümlich mit 19 bezeichnet).Schwsp. L. 14. Brünner Schöffenb. 621.
212 Vgl. Stobbe 5, 102. 106f. 116ff.
213 Vgl. S. 364. Graf u. Dietherr 215. Wackernagel, ZDA. 2, 542ff.Heusler 2, 569. Huber 677. Das Kürrecht kam schon 839 unter den SöhnenLudwigs des Frommen zur Anwendung. Vgl. Nithardi histor. 1, 7. In der Keurevonlncourt von 1226 (Willem Gestes des ducs de Brabant 1, 628) erhält der Älteredas Kürreeht, während der Jüngere die Teile macht. Voltelini führt das Kürrechtauf Augustinus zurück. Vgl. ZRG. 49,478. van Kuijk, Tijdschr. v. RG. 2, 563.
211 Stobbe 5, 41. "* Ebd. 44f.
218 Ebd. 103f. Loersch-Schröder-Perels Nr. 106. 144. 176. 246f. Arch-ÖstG. 1, 29. ZGO. 9, 291. H. Schulze Erstgeburt 196ff.; Erb- und Familien-R.54ff. Wippermann Ganerbschaften (Kl. Schriften 1. 1873) 21f. Homeyer,Berl. Abh. 1852 S. 58f. S. Meyer Beiträge z. G. d. Familienfideikommisse, Bonn.Diss. 1878; ZRG. 14, 131ff. 0. v. Gierke, HWB. d. Staatsw. 3, 413ff. Hübner 8 -273ff. v. Sohwerin RG. 2 85. Koch Z. Entst. d. hannov. Fam.-Fid. 1912. RauchRechtsgutachten betr. d. Frhr. v. Steinschen Fam.-Fid. 1913.
»" S. 785. Heusler 2, 560ff. Huber Priv.-R. 4, 669. Stobbe 5, 21 n. 2Fockema Andreae Oudn. B. R. 2, 335ff. Graf u. Dietherr 205. HillebrandBechtssprichwörter 134ff. Renaud Die franz. Rechtsregel Le mort saisit le vif,Z. f. RW. u. Gesetzg. d. Ausl. 19. 20. Brunner Fortleben d. Toten (n. 203) 31.Im wesentlichen den gleichen Sinn hatte wohl das Sprichwort: Es gehet ein leben-diger aus und ein lebendiger in (Grimm Weistümer 1, 618).
218 Vgl. Heusler 2, 563ff. Stobbe 5, 23. 26f. Wurde die Erbeneigenschaftseitens eines Dritten bestritten, so trat nach niederländischem Recht ein eigen-tümliches Verfahren mit anevang ein. Vgl. Behrend (n. 203) 31. Fock. Andreae2. 341ff.
Ä. Schröder-v. Kttnßberg, Deutsche ßechtsgeschichte. 7. Aufl. 53