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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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822
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822 Mittelalter.

ansprach hatte der Busen, d. h. die eheliche Nachkommenschaft des Erb-lassers, und zwar anfangs nach Gradesnähe, so daß die Kinder unbedingtden Vorzug vor den Enkeln (diechtern) und diese vor den Urenkeln (ur-diechterri) hatten, gleich nahe Abkömmlinge aber nach Köpfen teilten* nurdurch Vorberafung seitens der Großeltern (n. 234) konnten die Enkel indie Fußtapfen" ihrer vorabgestorbenen Eltern eingesetzt werden, bis durchdie regelmäßige Wiederkehr derartiger Abmachungen sich schrittweise einfestes Eintrittsrecht der Enkel ausbildete, das durch den Freiburger Keichs-abschied von 1498 allgemein angeordnet wurde 207 . Auf den Busen (dieBrusterben) folgten die Eltern (Schoßfall), sodann die Geschwister undderen Nachkommen, anfangs auch diese nach Gradesnähe, bis der WormserReichsabschied von 1521 für die Kinder vorabgestorbener Geschwisterdas Eintrittsrecht einführte 208 . Auf die elterliche Parentel folgte die derGroßeltern, und zwar ebenfalls die letzteren vor ihren Nachkommen 209 .Die dem germanischen Recht eigentümlichen Grenzen der Sippe in auf-und absteigender Linie (S. 362) wurden zum Teil auch im Mittelalter nochbeobachtet, verloren aber allmählich ihre Bedeutung 210 .

Von dieser Erbfolgeordnung gab es zahllose Abweichungen, teils in-folge ganerbschaftlicher Verhältnisse, teils durch Einwirkungen des ehe-lichen Güterrechts, teils durch partikularrechtliche Willkür. Insbesonderewurde das Erbrecht der Eltern vielfach auf die entfernteren Vorfahren(nach Gradesnähe) ausgedehnt, andererseits nicht selten die Erbberechti-gung der Geschwister neben oder vor den Eltern anerkannt. Eine in denverschiedenen Rechtsgebicten beobachtete Eigentümlichkeit war das Fall-recht (ius recadentiae s. revolutionis), das nach dem Grundsatz paternapaternis, materna matemis eine getrennte Beerbung eintreten ließ, indemdie Verwandten von väterlicher Seite entweder das von dieser herrührendeVermögen oder auch die Hälfte des ganzen Nachlasses, die von mütter-licher Seite das von daher gekommene oder die andere Hälfte erbten 211 .

207 N. Samml. d. RAbsch. 2, 46. Vgl. ZRG. 31, 179f. MG. Const. 2 Nr. 342(1251). Loersch-Schröder-Perels Nr. 266. Ficker Erbenf. 1, 105ff. llOff.Der letztere macht darauf aufmerksam, daß das Eintrittsrecht nicht notwendigmit völliger Durchführung des Stammrechts (successio in stirpes) verbunden ge-wesen sei, man vielmehr bei bloßer Erbfolge der Enkel unter sich nicht selten dieältere Kopfteilung beibehalten habe. Vgl. n. 208. Bei den Sachsen wurde dasEintrittsrecht der Enkel im Hofgericht Ottos I durch das Gottesurteil des Zwei-kampfes zur Anerkennung gebracht (WiduMnd, res gestae Sax. 2, 10), aber nochSsp. I 5 § 1 gesteht es nur den Sohneskindern zu und läßt Enkel unter sich nachKöpfen teilen (I 3 § 3). Vgl. § 83 n. 6. § 66 n. 26b. Oberrh. Stadtrechte I 1038f.

208 Neffen und Nichten des Erblassers unter sich erbten nicht nach Stämmen,sondern nach Köpfen. Vgl. Rupr. v. Freising (Knapp) 92. Speierer RA. 1529 § 31.Ficker a. a. O. 2, 106. 256. Anders Saarbrücker Landrecht 1, 4.

209 Vgl. Stadtr. v. Wesel § 25. Zipser Willkür von 1370 § 63 (Michnay u.Lichner Ofener Stadtrecht 231).

210 Festgehalten wird die Grenze u. a. noch Ssp. I 3 § 2, § 3.

211 Vgl. Stobbe 5, 104f. Heusler 2, 527f. 607. Ficker Erbenfolge 2, 93.209ff. 408ff. 425ff. 443ff. 477. 3, 17ff. 80. 463ff. 541 ff. Frommhold, ZRG. 26,220ff. Gäl a. a. O. (n. 203). Saarbrücker Landrecht 1, 4. Nicht zu verwechseln