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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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819
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§ 61. Privatrecht. 4. Pamilienrecht. 819

änderung erfahren, indem sie im allgemeinen zu einer Beistandschaft undSachwalterschaft in gerichtlichen Angelegenheiten, bei Prozessen wie Aktender freiwilligen Gerichtsbarkeit, zusammengeschrumpft war. Die Alters-vormundschaft wurde von dem frühzeitigen Mündigkeitstermin des alt-deutschen Rechts nicht mehr in gleichem Maß wie ehedem berührt, indemsie entweder noch über den Eintritt der Mündigkeit hinaus während einergewissen Zeit fortgesetzt, oder doch dem zu seinen Jahren gekommenenMündel die Wahl eines Pflegers oder gerichtlichen Vertreters anheim ge-geben wurde. Inhaltlich bewegte sich die Altersvormundschaft auf dem-selben Boden wie die über Geisteskranke und Gebrechliche. Eine eigent-liche Pflegschaft für Verschwender und Verschollene 195 * gab es noch nicht.Die gerichtliche Vertretung des Mündels hatte der Vormund anfangs nurin Strafsachen; in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten konnte das Mündelseit der zweiten Hälfte des Mittelalters im Beistand des Vormundes gericht-lich auftreten und mit Zustimmung des Vormunds Veräußerungen vor-nehmen 196 . Rechtsgeschäfte, die der Vormund in Vertretung des Kindesvollzogen hatte, konnten von diesem, von anerkannten Notfällen abgesehen,nach eingetretener Mündigkeit widerrufen werden 197 . In manchen Rechtenwurde der Vormund aber schon im 13. und 14. Jh., namentlich wenn erder nächste Erbe war oder die nächsten Erben zugestimmt hatten, als ge-setzlicher Vertreter seines Mündels anerkannt 198 . Neben der alten nieß-bräuchlichen Vormundschaft, die im friesisch-holländischen Recht fort-dauerte, auch den Sachsenspiegel und das sächsische Weichbildrecht samtden beiden Glossen noch beherrschte und im fränkischen Recht sich wenig-stens noch in einzelnen Spuren zeigte 199 , trat in Süddeutschland die reineGüterpflege mit Abrechnungspflicht in den Vordergrund, um allmählichauch Norddeutschland zu erobern. Hand in Hand mit dieser jüngeren Formder Vormundschaft ging die weitere Ausbildung der staatlichen Ober-vormundschaft, durch die der geborene Vormund des älteren Rechts unddie Obervormundschaft der Sippe allmählich in den Hintergrund gedrängtwurde 200 . Neben den geborenen Vormund trat zunächst der vom Vater

109ff. Loersch u. Schröder 2 S. 256f. Hasenöhrl 106ff. Köhler Strukturder Dithmarscher Geschlechter, Diss. Kiel 1915. v. Planta Vormundschafts-recht nach den bündnerischen Statutarrechten, Bern. Diss. 1915. Kapras Poru-censtvi nad sirotky v pravu Ceskem 1904.195» vgl. Hühner 3 45.

196 Vgl. § 63 n. 4, n. 5. Stobbe 4 3 , 541ff. Kraut Grundriß 6 § 192. Nr. 22.

197 Vgl. Stobbe 4 3 , 544. Heusler 2, 496ff. Kraut Grundriß« § 192 Nr. 19.v. Amira, KritVjschr. 17, 429.

1,8 Vgl. Heusler 2, 502ff. Rive 2, 1 S. 51f. 2 S. 39ff. Kraut Vormundsch.1, 366ff. 2, 16; Grundriß« § 192 Nr. 23. 25. Huber Priv.-R. 4, 523. Wasser-schieben Samml. deutsch. Eechtsqu. 174.

, " 9 Vgl. v. Amira (n. 197) 426f. Meklenb. ÜB. Nr. 2780 (1302). Lothrin-gische Urkunde v. 1207 bei Beyer Mittelrhein. ÜB. 2, 267.

200 vgl. v . Amira (n. 197) 425f. 432f. Reichsweistum von 1218 für denHerzog von Brabant (MG. Const. 2 Nr. 64): quod de universis bonis, que de ducatuwo moventur, omnium heredum, mortuis parentibus, de iure lutor habeatur. Ver-