§ 61. Privatrecht, i. Familienrecht 817
waltVerhältnis, obwohl von Tötung, Verkauf und Heiratszwang keine Redemehr sein konnte 182 . Den Rechtsgrund der väterlichen Gewalt bildetenicht mehr die eheherrliche Munt über die Mutter, sondern die ehelicheAbstammung vom Vater 183 . Annahme an Kindesstatt kam noch vor, be-gründete aber keine väterliche Gewalt 184 . Der Träger der letzteren hatte andem Vermögen der Kinder die Verwaltung und Nutznießung; für Schmäle-rungen oder Verschlechterungen, die nicht auf Zufall beruhten, war er er-satzpflichtig, wie er für seine Aufwendungen Ersatz verlangen konnte:,Kindesgut ist ein eisern Gut" 185 . Hauskinder, die zu ihren Jahren ge-kommen waren, besaßen die volle Geschäftsfähigkeit, aber keine Verfügungüber ihr vom Vater verwaltetes Vermögen 186 . Für unerlaubte Handlungeneines Hauskindes hatte der Vater, auch wenn ihn selbst keine Schuld traf,nach manchen Rechten einzustehen, wenn er es trotz Kenntnis der Sach-lage in häuslicher Gemeinschaft behielt; die meisten Rechte beschränktenaber seine Haftung auf das Kindesgut 187 . Die gerichtliche Vertretung derKinder stand dem Vater zu 187a . Die Aufhebung der väterlichen Gewaltdurch förmliche „Emanzipation" kam wohl nur noch selten vor. Der regel-mäßige Fall der Aufhebung war Verheiratung der Töchter, Abschichtungder Söhne. Der Vater hatte dem aus der Were scheidenden Kinde seinVermögen herauszugeben oder, wenn keins vorhanden war, eine Aussteuerzu gewähren 188 . Volljährige Söhne konnten die Absonderung vom Vaterverlangen 189 . Wurden die Kinder durch die Vermögensverwaltung des
181 Vgl. S. 350f. Stobbe Beiträge lff. Huber Priv.-R. 4, 479ff. 488ff.Hübner' 578ff. Rive Vormundschaft 2, 1 S. 174ff. 2 S. 149ff. v. Amira, Kr.VJSchr. 17, 441ff. Eichhorn §§ 352. 371. Zöpfl RG. 3 § 92. Telting (S. 775),Themis32(1871) Stück 4. Göschen 280ff. Kraut 8 §§ 184. 186f. 189. v. Gosen98ff. Nur Schwsp. L. 357 und Geiler von Kaisersberg (Grimm RA. 4 1, 635f.)gedenken noch des Verkaufes eines Kindes in echter Not. Geiler hat wohl aus demSchwabenspiegel, dieser aber kritiklos aus seinem bunten Quellenmaterial geschöpft.
183 Vgl. Kraut Vormundschaft 2, 586f.
184 Vgl. Stobbe 4, 376f. Huber 480ff. Hübner 8 581. Kraut 8 § 186Nr. 14—17. Taufpatenschaft als Adoption: Loersch u. Schröder 1 Nr. 116.Lisch Urk.-Samml. d. Geschlechts v. Maltzan 1 Nr. 12. 14. 71.
185 Vgl. Graf u. Dietherr 172. Ssp. I 11. Loersch-Schröder-PerelsNr. 332. Zu Verfügungen über Liegenschaften war der Vater nur in gerichtlichanerkannter echter Not berechtigt. Andere Verfügungen wurden gültig, wenn dieKinder, nachdem sie zu ihren Jahren gekommen waren, Jahr und Tag ohne An-fechtung verstreichen ließen. Vgl. Heusler 2, 437. 448.
186 Vgl. Kraut 6 § 184 Nr. 4f. 15. § 187 Nr. 3f.
187 Vgl. Heusler 2, 450. Hammer Schadensersatz 80f.
18,a Über das utnemen eines Kindes nach Ssp. II 17 vgl. v. Amira Hand-gebärden 251 f.
188 Vgl. Schröder Ehel. GR. 2, 1 S. 12ff. 167f. 2 S. 234. Suchier, G.der venia aetatis in Deutschi, vor 1900, Diss. Halle 1907. Loersch-Schröder-Perels Nr. 154. 210. 283. 316. 326. 331. 333.
188 Vgl. Schröder Ehel. GR. 2, 1 S. 222. 2 S. 140f. 3 S. 159. Heusler 2,440. Huber Priv.-R. 4, 483. Loersch-Schröder-Pereis Nr. 332. Wenn Schwsp.L. 61. 186 das Recht auf Absonderung erst mit 25 Jahren eintreten läßt, so hat erBich wohl durch das römische Recht bestimmen lassen, was schon Dsp. 56 durchblickt.