816 Mittelalter
ihr ganzes Vermögen „Kopf an Kopf" zu einem Gesamtgut in allgemeinerGütergemeinschaft zusammenfloß 173 .
Die böhmisch-mährische Morgengabe hat von Schlesien aus auch ihrenEinfluß auf das sächsische Kecht ausgeübt. Auf sie ist die gelobte Morgen-gabe der sächsischen Stadtrechte, die später auch in das Landrecht Ein-gang fand, zurückzuführen 174 . So kam es auch in den Städten magde-burgischen Rechts, die das flämische Familiengüterrecht angenommenhatten, zu gegenseitigen Morgengabeverträgen, welche die gesetzliche Güter-gemeinschaft ausschlössen 175 . In Braunschweig und der Mark Branden-burg, wo die gelobte Morgengabe keinen Eingang fand, legte man späterdem Leibzuchtsvertrage die gleiche ausschließende Wirkung bei 176 . InWestfalen gab es einen Ehevertrag (unterschied, differentia, widerkehr), derunmittelbar auf die' Ausschließung der gesetzlichen Gütergemeinschaft fürden Fall der Kinderlosigkeit gerichtet war; auch während der Ehe konntedie Gütergemeinschaft durch Vertrag aufgehoben werden 177 .
Umgekehrt kam in den Gebieten der Verwaltungsgemeinschaft nichtselten die vertragsmäßige allgemeine Gütergemeinschaft vor, in Magdeburgim 14. Jh. so häufig, daß eigene gesetzliche Bestimmungen dafür erlassenwerden mußten 178 .
Sehr gewöhnlich waren auch Vereinbarungen, welche die Erweiterungoder Beschränkung der Verfügungsrechte der Ehegatten, zumal des Mannes,bezweckten. Der französischen Entliegenschaftung entsprach es, wenn dieFrau ihren Grundbesitz ganz oder bis zu einem bestimmten Wertbetragelike varende oder like kopschatte einbrachte 179 . Umgekehrt begegnet in einemwestfälischen Ehevertrag die Abrede der Verliegenschaftung: dat all aisulkegeredt goed sali erfgoed sin 180 . InDithmarschen pflegte die Frau ihren gesamtenBrautschatz, Fahrendes wie Liegendes, dem Manne gegen eine Taxe zuEigentum zu übertragen („Belassung auf Markzahl") 181 .
Die väterliche Gewalt behauptete sich als ein Schutz- und Ge-
173 Eben von diesem Zusammenrinnen des beiderseitigen Vermögens scheintdie Bezeichnung zu stammen. Vgl. Schmeller-Frommann WB. 2 2, 110. Hradil(n. 130). Der Ausdruck findet sich schon früher, als die beiderseitigen Heirats-güter noch in bestimmten Beträgen festgesetzt wurden, aber doch schon durchdie gegenseitige Übertragung zu Eigentum ein Gesamtgut der Ehegatten bildeten.
171 Vgl. Schröder Ehel. GR. 2, 3 S. 337-45. Albrecht in SchneidersKr. JBB. 11, 330. v. Martitz (n. 130) 345ff. Agricola 523ff. Laband Verm.Klagen 395ff. Beseler Erbverträge 1, 157ff. Behre (n. 130) 68ff., erklärt diegelobte Morgengabe des sächsischen Rechts als eine Gegenleistung für die in dasEigentum des Mannes übergehende Ungerade.
175 Vgl. Schröder Ehel. GR. 2, 3 S. 340. 344ff. Ähnlich in Westfalen, wodie Morgengabe teils die statutarische Erbportion, teils die allgemeine Gütergemein-schaft ausschloß.
178 Vgl. Schröder Ehel. GR. 2, 3 S. 253f. 177 Ebd. 385ff.
178 Vgl. Schröder Ehel. GR. 2, 2 S. 258. 3 S. 380ff.
179 Vgl. ebd. 2, 2 S. 254. 3 S. 231. Schröder Miteigentum 5ff.
180 Fahne G. des Geschl. von Bocholtz, TJB. Nr. 56.
181 Vgl. Schröder Ehel. GR. 2, 3 S. 410. 417.