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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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§ 61. Privatrecht. 4. Familienrecht. 815

sondern den aus beweglichen Sachen bestehenden Teil abgestoßen und zueiner selbständigen Gabe unter dem alten Namen gestaltet hatte 169 .

Die Eigentümlichkeit des fränkisch-schwäbischen Wittums- und desbairisch-österreichischen Morgengabevertrages bestand darin, daß nicht bloßder Frau gewisse Grundstücke oder in Grundstücken angelegte Kapitaliendes Mannes als Witwenversorgung (zu Leibzucht oder Eigentum) über-wiesen, sondern zugleich alle Konsequenzen des gesetzüchen Güterstandesder allgemeinen oder partikulären Gütergemeinschaft sowie des Verfangen-schaftsrechts ausgeschlossen wurden 170 . In der Wittumsehe galt wederGütergemeinschaft, noch gesamte Hand oder Verfangenschaftsrecht, sondernreine Verwaltungsgemeinschaft. Eben darum erwies es sich als notwendig,nicht nur der überlebenden Frau an dem Wittum oder der Morgengabe,sondern auch dem überlebenden Mann an der Heimsteuer 170 " der Frau(ehe-, haus-, hei-, heiralsteuer, Tieiratgut, hilichgeld, zubringung, zugift, zugeld,brautschatz, üzstiurunge, dos, dotalitium, maritagium) gewisse Leibzuchts-rechte oder sonstige erbrechtliche Vorteile zusichern. Man konnte dahervon einer gegenseitigen Bewidmung der Ehegatten reden, und so kam es,daß auch die Heimsteuer zuweilen als ein dem Mann von der Frau bestimmtesWittum", in bairisch-österreichischen Quellen alsMorgengabe", umgekehrtaber das vom Mann bestellte Wittum alsHeimsteuer" oderHeiratsgut"bezeichnet wurde 171 . Dabei lag es nahe, die Höhe des Wittums nach derHöhe der Heimsteuer zu bemessen; in diesem Fall wurde das Wittum oderdie Morgengabe zur Widerlegung (augmentum dotis) 172 . Aber auch hiermachte sich, ganz wie bei den fränkischen Vergabungen unter Ehegatten,alsbald die Neigung zur Erweiterung der gegenseitigen Zuwendungen geltend.So kam es zu dengerennten" Heiraten des bairisch-österreichischen Rechts,bei denen die Ehegatten einander statt eines bestimmtenHeiratsgutes"ihr ganzes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen übertrugen, so daß

169 Vgl. S. 347. Schröder Ehel. GR. 2,1 S. 37ff. 48ff. 59ff. 71ff. 93. 2 S. 214ff.242ff. 3 S. 354ff.

1,0 Vgl. Schröder Ehel. GR. 2, 2 S. 227. 229ff. 3 S. 341 n. 42. 354f. Wiestreng darauf gehalten wurde, daß die Witwe nichts anderes mitnahm, als was ihrder Wittumsvertrag zuwies, ergibt sich u. a. aus einet Erklärung der Witwe desGrafen Wilhelm von Holland von 1345 (Willems, Gestes des ducs de Brabant 1,834, Cod. dipl. 194). Das einfache Leibgedinge wurde nur als vertragsmäßige Er-gänzung des gesetzüchen Güterstandes behandelt. Vgl. Schröder Ehel. GR. 2, 1S. 75. 2 S. 274.

170a Vgl. Fehr Frau u. Kinder 144f.

171 Vgl. Schröder Ehel. GR. 2, 1 S. 20. 65f. 67ff. 83f. 88ff. 2 S. 236. 239.243. 260. 3 S. 340ff. Trienter Statuten c. 60 (Arch. f. österr. G. 26, 135).

1,8 Vgl. Schröder Ehel. GR. 2, 1 S. 38f. 65. 81ff. 3 S. 236f. In Wien undden böhmisch-mährischen Stadt- und Landrechten wurde die Morgengabe (tschech.veno) regelmäßig um die Hälfte höher als die Heimsteuer festgesetzt. Vgl. Czyh-larz (n. 130) 40ff. Sonst verstand man unterWiderlegung" auch die für ein-gebrachte Gelder in Satzungs- oder Rentenform seitens des Mannes bestellte Sicher-heit. Vgl. Schröder Ehel. GR. 2, 1 S. 76ff. 140. 2 S. 235. NebenWiderlegung"begegnet auch wsasse, was an die sächsische ürsale anklingt. Vgl. ZGO. 20, 313f.(1305).