§ 61. Privatrecht. 4. Pamilienreoht. 809
fälischen Rechts, aber mit statutarischer Erbportion („Eherecht 1 ') und ohneGerade, in einem Teil der schweizerischen Gebirgslande erhalten 145 .
Die das bewegliche Vermögen und die Errungenschaft umfassendeFahrnisgemeinschaft war das vorherrschende System des fränkischenRechts, das auch in Thüringen und den sächsischen Harzstädten sowiedem größten Teil Schwabens, Baierns und Österreichs Eingang gefundenhatte. Während hier zwischen kinderloser und bekindeter Ehe nicht unter-schieden wurde, kannte das friesische Recht die Fahrnisgemeinschaft imallgemeinen nur bei bekindeter, teilweise auch bei überjähriger kinderloserEhe 146 . Die Verfügungsrechte der Frau waren dieselben wie bei der Ver-waltungsgemeinschaft. Der Mann hatte freie Hand über die fahrende Habe;über Liegenschaften konnte, auch wenn sie Sondergut des Mannes waren,nur mit gesamter Hand verfügt werden 147 . Samtgutschulden waren alleSchulden des Mannes und solche Schulden der Frau, die entweder vor derEhe, oder aber während der Ehe innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeitoder mit Genehmigung des Mannes entstanden waren. Der Mann haftetefür die'Samtgütschulden persönlich; die den Mann überlebende Frau konntesich von der weiteren Haftung' für die nicht von ihr herrührenden Schuldenbefreien, indem sie die Schlüssel (als das Wahrzeichen ihrer Schlüsselgewalt)oder den Mantel auf den Sarg oder das Grab legte und sich damit symbo-lisch (unter Verzicht auf das Gesamtgut) von dem toten Gatten schied 148 .
Bei Auflösung einer kinderlosen Ehe wurde das Sondergut des ver-storbenen Ehegatten hinterfällig, das Gesamtgut aber entweder in alt-fränkischer Weise nach Schwert- und Spindelteil (S. 346f.) oder halb und
146 Vgl. Heusler 2, 329ff. Huber 392ff. 445ff. v. Wyss (S. 804«°).
116 Vgl. Schröder Ehel. Güterr. 2, 3 S. 390ff. Brunner, ZRG. 29, 68ff. 93.Fockema Andreae Bijdr. 2, 54ff. Das friesische Recht ist zweifellos von den-selben Grundlagen wie das angelsächsische und altwestfälische Recht (S. 341 f.) aus-gegangen. Das Landrecht von Drenthe hatte bei kinderloser Ehe Fahrnis- undErrungenschafts-, bei bekindeter Ehe allgemeine Gütergemeinschaft. Vgl. Loersch-Sehröder-Perels Nr. 298. 341. Fockema Andreae 2, 82ff. Brunner 70.Pelinck (n. 130) 58ff. 80ff. In Dithmarschen galt in jeder Ehe Gemeinschaftdes „Baugutes", d. h. der fahrenden Habe mit Ausnahme des Heergerätes undder Gerade; wahrscheinlich wurde auch die Immobiliarerrungenschaft zum Baugutgerechnet. Das dithmarsche Recht stand unter gewissem Einfluß des jütischenLow, ging aber später zur Verwaltungsgemeinschaft über. Vgl. Schröder Ehel.Güterr. 2, 3 S. 407 ff.
"' Vgl. S. 348. Ob bei gemeinsamen Verfügungen der Ehegatten auch dieKinder zugezogen werden mußten, richtete sich nach der größeren oder geringerenStrenge des Erbenwarterechts. Teilweise hat diese gerade gegenüber den Gesamt-verfügungen der Ehegatten zuerst nachgelassen, indem man die Interessen derKinder durch das gemeinschaftliche Handeln der Eltern genügend gesichert glaubte.Vgl. S. 791. Schröder Ehel. GR. 2, 1 S. 127ff. 2 S. 31ff. 3 S. 233f.
148 über das Schlüssel- oder Mantelrecht der Witwe vgl. Brunner Fort-leben d. Toten (n. 203) 25. Schröder Ehel. GR. 2, 1 S. 231f. 2, 2 S. 166f.3 S. 291. Ficker Erbenfolge 3, 548. Fockema Andreae Oudn. B. R. 2, 337.Schreuer R. d. Toten 2, 144. Grimm RA. 4 1, 243f. v. Amira Stab 62. vanHall Regtsgeleerde Verhandelingen 129ff. J. v. Gierke, ZRG. 41, 314f.
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