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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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808
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808 Mittelalter.

Hof vorhandenen Speisevorräte alsMusteil". Außerdem hatte sie bis zumDreißigsten, bei bekindeter Ehe sogar für die Dauer ihres Witwenstandesdas Recht des Beisitzes.

Das Geraderecht wurde in den Städten, deren wirtschaftlichen Ver-hältnissen es wenig entsprach, seit dem 14. Jh. vielfach abgeändert. MancheStädte gingen zur Gütergemeinschaft über, andere beschränkten die Geradeauf einen bloßen Voraus nach Axt des Heeresgerätes und übertrugen imübrigen die von dem unbeweglichen Vermögen geltenden Eegeln, aber unterAufrechterhaltung des dem Mann zustehenden Veräußerungsrechts, auchauf die fahrende Habe 142 .

Mit dem ostfäüschen Recht stimmte das Landrecht in Holstein undEngern im wesentlichen überein, während die Städte sich mehr und mehrder westfälischen Entwicklung anschlössen. Das westfälische Recht hattesich von dem der übrigen Sachsen schon in der vorigen Periode (S. 341 f.)dadurch unterschieden, daß es die Verwaltungsgemeinschaft nur bei kinder-loser, dagegen bei bekindeter Ehe Errungenschaftsgemeinschaft eintretenließ. Die Gruppe des Soest-Münsterer Rechtes und das auf Soest gegründetelübische Recht hielten diese Unterscheidung während des ganzen Mittelaltersfest, erweiterten aber die Errungenschafts- zu allgemeiner Gütergemein-schaft 143 . Die bei kinderloser Ehe geltende Verwaltungsgemeinschaft folgteursprünglich den gleichen Grundsätzen wie nach ostfälischem Recht, nurwurde allmählich, größtenteils unter Beseitigung der Gerade, auch bei derfahrenden Habe die innerliche Gütertrennung durchgeführt; der Mannbehielt während der Ehe die freie Verfügung über das bewegliche Frauen-gut, das aber gegenüber seinen Gläubigern und bei Auflösung der Ehe ganzwie das unbewegliche behandelt wurde. Eine besondere Eigentümhchkeitder westfälisch-lübischen Verwaltungsgemeinschaft bestand in der die Hälftedes Nachlasses umfassenden statutarischen Erbportion des überlebendenEhegatten 144 .

Auch das friesische Recht unterschied zwischen kinderloser und be-erbter Ehe. Während bei der letzteren, der einige Rechte die überjährigeEhe gleichstellten, Fahrnisgemeinschaft stattfand, lebten kinderlose Ehe-gatten dauernd oder doch während des ersten Ehejahres in reiner Ver-waltungsgemeinschaft, und zwar ohne das sächsische Geraderecht.

Endlich hat sich die Verwaltungsgemeinschaft in der Weise des ost-

" a Vgl. Schröder Ehel. GR. 2, 3 S. 12ff.

143 Vgl. Brunner Geburt eines leb. Kindes 71ff.

1M Vgl. Schröder Ehel. GE. 2, 3 S. 11. 22ff. In Lüneburg umfaßtedie statutarische Portion die ganze Fahrnis und das Kaufeigen des verstorbenenEhegatten, außerdem die Leibzucht an seinen Erbgütern. Vgl. ebd. 39. 250. DasStR. von Brunn und das Meißner RB. ließen bei kinderloser Ehe Verwaltung-,bei beerbter Ehe allgemeine Gütergemeinschaft eintreten. Die statutarische Portionumfaßte in Brunn den ganzen Nachlaß, ebenso im Meißner RB., falls der Mannder überlebende Teil war, für die Frau nur ein Drittel. Vgl. ebd. 316f. Brunner,ZRG. 29, 76f. Loersch-Schröder-Perels Nr. 245.