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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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810 Mittelalter.

halb geteilt. Die meisten Rechte gewährten dem überlebenden Ehegattendie gesetzliche Leibzucht an den Sondergütern und dem Errungenschafts-anteil und volles Erbrecht an dem Fahrnisanteil des Verstorbenen. MancheEechte gingen noch weiter, indem sie auch den Errungenschaftsanteil desletzteren auf den überlebenden Ehegatten übergehen ließen, so daß dieserdas ganze Gesamtgut zu Eigentum erhielt.

Während das friesische Recht nur bei beerbter Ehe den angegebenenPrinzipien folgte, wurde das fränkisch-thüringisch-süddeutsche Systemvon wenigen Ausnahmen abgesehen, im Fall der beerbten Ehe von denGrundsätzen des Verfangenschaftsrechts beherrscht 149 . Hiernach zer-fiel das Vermögen der Ehegatten, ohne Rücksicht auf seine Herkunft, inzwei Massen, die freien Güter und die verfangenen Güter. Die freien Güterumfaßten das bewegliche Vermögen und alles was der überlebende Ehegattenach Auflösung der Ehe erwarb; dagegen war das gesamte unbeweglicheVermögen, das die Ehegatten bis zu diesem Augenblick besessen hatten,Gesamtgüter wie Sondergut, den Kindern verfangen. Die freien Güterwaren voUes Eigentum des überlebenden Ehegatten, während ihm an denverfangenen Gütern nur lebenslängliches Eigentum (Untereigentum) mitRückfall an die Kinder zustand. Über die freien Güter verfügte der über-lebende Ehegatte unbeschränkt, über die verfangenen nur unter Mitwirkungder Kinder, die, solange er ledig blieb, in Notfällen gerichtlich ergänzt werdenkonnte. Im Fall einer "Wiederverheiratung beschränkte sich das Kindes-erbrecht des ersten Bettes auf die verfangenen, das des zweiten auf diefreien Güter. Eben darum kann die Entstehung des Verfangenschaftsrechtsnicht ausschließlich auf die ehemalige Gemeinschaft des Hausvermögenszurückgeführt werden 150 . Das Verfangenschaftsrecht ist vielmehr vonsolchen Vergabungen unter Ehegatten ausgegangen, die den Charakterder Zweckschenkung (S. 345) trugen, indem der Rückfall der geschenktenGrundstücke an die Kinder nicht bloß gegenüber dem Empfänger, sondernauch gegenüber dem Geber vorbehalten wurde 151 . Nach einem feststehenden

149 Ich halte gegenüber Heusler u. Huber im wesentlichen an den Ausführungen in meiner Geschichte des ehelichen Güterrechts fest. Vgl. Ficker Erben-folge 2, 463ff. 622. 529f. 533ff. 3, 128. 137f. 140f. 292. 294f. Heusler 2, 457«,Huber Priv.-R. 4, 414ff.; Grundlage d. ehel. Güterr. der Berner Handfeste 1884,Mayer-Homberg Studien zur Gesch. d. Verfangenschaftsrechtes 1913 (WestdZ. 31). Balmer Die Hausgemeinschaft als Grundlage des älteren fränkischen ehel.Güterrechts, Greifsw. Diss. 1914 S. 83ff.

160 Vgl. S. 302f. 357. 365ff. Das Erbenwarterecht an dem Grundbesitz desgemeinsamen Elternteils hätte den Kindern aus beiden Ehen gleichmäßig zustehenmüssen. Die Beschränkung der einen auf die verfangenen und der anderen aufdie später erworbenen Güter wäre damit unvereinbar. Anders: Heusler 2, 457. 459.

151 Vgl. Schröder Ehel. GR. 2, 2 S. 92ff. Besonders charakteristisch istein Stiftungsbrief aus dem 11. Jh. von St. Georgen im Schwarzwald c. 3 (ZGO.9, 196). Eine ähnliehe Entwicklung wie bei der Verfangenschaft hat im altfranzö-sischen Recht von dem ravestissement par lettres zu der Blutsauflassung {ravestisse-ment de sang) geführt. Vgl. Brunner Geburt eines Kindes, ZRG. 29, 79ff. FickerErbenfolge 3, 100. 122ff.