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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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807
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§ 61. Privatrecht. 4. Familienrecht. 807

liches Vermögen hatte der Mann freie Verfügung. Über unbeweglichesFrauengut konnte nur gemeinschaftlich durch die Ehegatten verfügt, inNotfällen aber die mangelnde Zustimmung der Frau gerichtlich ergänztwerden. Für die Schulden das Mannes haftete nur sein Vermögen. Vorehe-liche Schulden der Frau hatte er aus ihrem Vermögen zu bezahlen. Währendder Ehe konnte die Frau nur unter seiner Zustimmung Eechtsgeschäftemit Rechtswirkung für das Ehegut eingehen. Trieb die Frau mit seiner Er-laubnis ein eigenes Erwerbsgeschäft, so war sie innerhalb des dazu gehörigenRechtskreises selbständig. Kraft ihrer Schlüsselgewalt konnte die FrauHaushaltungsgeschäfte für Kechnung des Mannes ohne seine besondereGenehmigung abschließen. Mit Auflösung der Ehe trat Güterzweiung ein.Von der Auskehrung des unbeweglichen Frauengutes galt die Regel:Frauen-gut soll weder wachsen noch schwinden". Für Ausfälle oder Verschlechte-rungen hatte der Mann oder sein Erbe Ersatz zu leisten, soweit der Ausfalloder die Verschlechterung nicht auf einer Verfügung der Frau beruhte;für Verbesserungen forderte der Mann oder sein Erbe aus dem FrauengutErsatz. Die Gerade war ein wandelbarer Vermögensinbegriff, der erst beider Auflösung der Ehe konkret festgestellt wurde, bis dahin aber einen un-ausgeschiedenen Teil der in der Gewere des Mannes befindlichen Fahrhabebildete; wie bei der Ausscheidung auch die von dem Manne erworbenenGeradesachen zu dem Vermögen der Frau gehörten, so konnte andererseitsihm oder seinem Erben auch das Fehlen einzelner Geradestücke nicht inAnrechnung gebracht werden 139 . Die Gerade hieß Witwengerade, wennder Mann, dagegen Niftelgerade, wenn die Frau gestorben war. Ein Ehe-gattenerbrecht war dem Sachsenspiegel unbekannt 140 . Den unbeweglichenNachlaß des verstorbenen Ehegatten erhielt sein nächster Erbe. Dasselbegalt von dem beweglichen Nachlaß des Mannes, mit Ausnahme des Heer-gerätes, das der nächste Schwertmage und in Ermangelung eines solchender Richter kraft fiskalischen Heimfallsrechtes erhielt (Ssp. I 28) 140a . Ingleicher Weise bildete die Niftelgerade den Gegenstand gesonderter Ver-erbung. Sie fiel an die Töchter oder die nächste weibliche Verwandte vonder Spindelseite (Niftel), in letzter Reihe an den Richter; nur Söhne im Standeder Weltgeistlichen wurden den Töchtern hinsichtlich des Geradeerbrechtsgleichgestellt 141 . War der Mann gestorben, so erhielt seine Witwe außerihrem unbeweglichen Vermögen und der Gerade die Hälfte der auf dem

13 ' Vgl. Schröder Ehel. GR. 2, 3 S. 5. 7. 15.

140 Daher bezeichnete man später das Ehegattenerbrecht der Partikular-rechte im Gebiet des gemeinen Sachsenrechts alsstatutarische Erbportion".

itoa Vgl. Klatt Heergeräte 1908 S. 43ff. 65. (Beyerle Beitr. II 2, vgl. Rauch,DLitZ. 1911, 2613). Liebermann AgsG. Glossar 501.

141 Ssp. I 5 §§ 2, 3. 27 § 1. 28. III 15 § 4. 76 § 2. Vgl. Riedel Codex dipl.Brand. 9, 359 (1346). Behrend Stendaler Urteilsb. 72. 76. Von der Gerade wurdenfür den Mann gewisse für ihn unentbehrliche Hausratsgegenstände (Heerpfühl")zurückbehalten (Ssp. III 38 § 5), was der auch bei anderen Stämmen und teilweiseschon in den Volksrechten bezeugten Pederwat entspricht. Vgl. S. 339. WolffWitwenehe (S. 330 n.) 385f. schülergerade: Kisch, LeipzSchspr. Nr. 141.

& Schröder-v.Künßberg, Deutsche Eechtsgeschichte. 7. Aufl. 52