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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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806
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806 Mittelalter.

in einzelnen Volksrechten schon im Keim vorhandenen Errungenschafts-gemeinschaft gelangte die Fahrnisgemeinschaft und die allgemeine Güter-gemeinschaft zu ausgedehnter Anwendung.

Die Verwaltungsgemeinschaft hat sich mit geringen Verände-rungen als der gesetzliche Güterstand des im Sachsenspiegel und demMagdeburger Stadtrecht niedergelegten ostfälischen Rechts erhalten. Dieehelichen Lasten lagen dem Ehemann allein ob. Dafür nahm er das ganzeVermögen der Frau von Rechts wegen in seineGewere zu rechter Vor-mundschaft". Es galt der Satz:Mann und Weib haben kein gezweietGut bei ihrem Leib". Die ursprüngliche Zuständigkeit des Vermögens bliebhinsichtlich der unbeweglichen Sachen streng gewahrt. Das unbeweglicheEhegut der Frau umfaßte ihr Eingebrachtes und was sie während der Ehedurch Erbschaft, Schenkung oder Tausch erwarb; dagegen wurde aller Er-werb durch Kauf Eigentum des Mannes, auch wenn die Mittel von der Frauherrührten; die Frau hatte hier nur einen Ersatzanspruch. Bei der fahrendenHabe bewirkte die Ehe eine Veränderung der Zuständigkeit, indem alles,was seiner Natur nach als Gegenstand eines ländlichen Brautschatzes geltenkonnte, zu dem Frauengeräte (der Gerade) gehörte und bei der Auseinander-setzung als Eigentum der Frau 137a behandelt wurde, während alles übrige,namentlich das bare Geld, als Eigentum des Mannes galt. Man unterschieddaher, ohne Rücksicht auf die Herkunft der einzelnen Sachen, die weiblicheFahrnis oder Gerade und die alle Mchtgeradesachen umfassende männlicheFahrnis (ungerade) 138 . Über das gesamte bewegliche Gut und sein unbeweg-

d. althess. Gebietsteilen von Oberhessen, Gießen. Univ.-Progr. 1885. GengierPriv.-R. 2, 929-1162. Gerber Abhandlungen (1872) S. 311-71. Göschen(S. 775) 259ff. v. Gosen (S. 775) 107ff. Hänel, ZRG. 1, 273ff. Heusler Inst.2, 304f. 316-430. 450-79. Huber 367ff. 386ff. Hübner 3 546ff. Kraut Vor-mundsch. 2, 331-551; Grundr. 8 §§ 164-72. 188-90. Loersch u. Schröder 2S. 270ff. L. A. Müller Hist. dogm. Darstell, d. Verh. bei beerbter Ehe n. d. baier.-schwäb. Stadtrechten, Münch. Diss. 1874. Sandhaas Frank, ehel. Güterr. 123bis 806. H. Schulze (S. 775) 75-108. Stobbe Priv.-R. 4 §§ 215. 218ff. Tel-ting (S. 775) Themis 32 (1871).

X37a Die Frau hatte schon während der Ehe Eigentum an der Gerade. Loersch-Schröder-Perels S. 156. Zur Gerade vgl. Halle SchB. 1, S. 6.

138 Eine eigentümliche, bereits von Rosin bekämpfte Auffassung der Geradehat Behre (n. 130) aufgestellt. Bei aller Anerkennung seiner scharfsinnigen, viel-fach aufklärenden Untersuchung kann ich seinem Hauptergebnis doch nicht bei-treten. Nach ihm hatte auch der Mann eine Gerade. Die Gerade der Frau fielbei ihrem Tode als Niftelgerade an die nächste weibliche Verwandte, während dieGerade des Mannes bei seinem Vorabsterben alsWitwengerade" auf seine Frauüberging. Diese Auffassung ist mit Ssp. I 24 § 53 unvereinbar und mit I 13 § 1nicht zu begründen. Ich halte fest, daß Ssp. I 22-24 (ebenso I 20 § 4, III 76 § 1,§ 2 und in den Magdeburger Quellen, Behre 37ff.) von der Auseinandersetzunghinsichtlich des ganzen bis dahin in der Gewere des Mannes vereinigt gewesenenVermögens und nicht bloß hinsichtlich des Nachlasses handeln. Die von Behre42ff. besprochenen Quellen gehören erst einer jüngeren Rechtsentwicklung an,welche die Gerade auf das Eingebrachte der Frau beschränkt. Behre ist dannbeizustimmen, daß er (a. a. O. 55 ff.) den Eigentumsübergang derUngerade" aufden Mann erst durch die Übernahme in seine Gewere sich vollziehen läßt.