796 Mittelalter.
seltene Ausnahme war, scheint die Stadtrechtssatzung von vornherein inbeiden Formen, bald mit bald ohne Treugelöbnis 93 ", aufgetreten zu seinso daß Hypothek und Grundschuld gleichmäßig geläufig waren 84 .
Die Satzung als Strafgedinge, bei welcher der Verfall des Pfandesnicht zur Befriedigung des Gläubigers, sondern zur Bestrafung des säumigenSchuldners diente, kam im Gebiet des mittelalterlichen Immobiliarsachen-rechtes nur noch ausnahmsweise vor 95 .
Die Reallasten, kraft deren der Berechtigte befugt war, auf dembelasteten Grundstück Abgaben zu erheben oder Dienstleistungen zu gebieten,wurden nicht als Rechte an einer fremden Sache, sondern entweder als bloßeSpielarten des Miteigentums oder als besondere unkörperliche, unbeweglicheSachen behandelt, die Gegenstand der Gewere sowie des Eigentums undanderer dinglicher Rechte sein konnten 96 . Städtischen Ursprungs warendie Renten (rcddüus annui, Geld, Gülten), die seit dem 12. und 13. Jh.zuerst als Seelgeräts- oder Jahrzeitrenten in Gebrauch kamen 97 . Indemdiese eine Schenkung möglich machten, bei der das Grundstück ohne Über-tragung des Eigentums und Rückempfang zu Zinsrecht mit einem Zinsbelastet werden konnte, trat die aus dem Auftrag zu Zinsrecht hervor-gegangene private Erbleihe in den Hintergrund. Andererseits änderte sichim Lauf der Zeit die Rechtsauffassung hinsichtlich des aus der Gründerleiheherrührenden Zrnseigens, indem man den Erbbauberechtigten, der ohnehinEigentümer des Hauses war, auch als Eigentümer des Baugrundes und denZins als Rente auffaßte 98 . Der Wurtzins erschien jetzt nur noch als der
93a Das „Geloben bei dem Eigen oder bei allem Gut" bewirkte ein vom Alterder Schuld unabhängiges Recht des Gläubigers auf bevorzugte Befriedigung undhinderte die Veräußerung des gelobten Gutes. Im Gegensatz zur Verpfändungwar der Gläubiger mit seinem Zugriff nicht auf eine bestimmte Einzelsache fest-gelegt, während die neuere Satzung lange noch, gleich der älteren, ausschließlicheSachhaftung bedeutete. Es kam kein besonderer Verfall des versperrten Gutes anden Gläubiger in Frage. A. Schultze, Gläubigeranfechtung usw., ZRG. 54(1920) 261 ff.
91 Vgl. Stobbe 2 2 , 312ff. (2, 2 3 S. 138). Meibom 424ff.
86 Vgl. Meibom 248ff. Gengier a. a. 0. 20. Töpfer ÜB. d. Vögte vonHunolstein 1 Nr. 25. Loersch-Schröder-Perels Nr. 144.
96 Vgl. S. 301. Heusler 1, 344ff. Hübner 3 312ff. Kraut« Grundr.§§ 110-17. Stobbe 2 §§ 100-03 (137-40). v. Gierke Priv.-R. 2, 699ff. Mei-bom, JB. d. gem. R. 4, 442ff. v. Schwind Die Reallastenfrage, Jherings JB.33, lff. Dümchen ebd. 54, 355f. Duncker Reallasten 1837. Albrecht, Krif.JBB. f. RW. 1839 S. 309ff. Brink (n. 7) 15ff. Huber G. d. schw. Priv.-R. 771ff.
97 Vgl. Rietschel, ZRG. 35, 226f. BeyerleKonstanz. Häuserbuch(n. 7) 2,11.
98 Vgl. S. 674. 690f. 775 und die dort angeführte Literatur. Heusler 1, 354ff.Stobbe 2 § 104 (142); ZDR. 19, 178ff. Eockema Andreae Oudn. Burg. R. 1.319ff. 2, 45ff. Kraut Grundr. 6 § 109. Loersch-Schröder-Perels p. 21.Albreoht Gewere 157ff. Brink (n. 7) 30ff. Neumann G. d. Wuchers 212ff.Telting Themis 35 Stück 4. Auer Münchener Stadtr. S. 129ff. Fabricius276ff. Höpken (n. 84) 107ff. v. Duhn (S. 775) 107ff. Euler RG. von Frank-furt a. M. 34; ArchPrankfG. 2 2, 372ff. Luhe, Die Ablösung der ewigen Zinsenin Frankf. a. M. 1522-62 (WestdZ. 1904, 36ff.). v. Wyss Gült- u. Schuldbrief,Z. f. Schweiz. R. 9. Huber G. d. schw. Priv.-R. 780ff. v. Schwind Erbleihe ISA.