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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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795
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§ 61. Privatrecht. 2. Sachenrecht. 795

tionshypothek) vor 88 . Das spätere Mittelalter gestattete in solchen Fällenvereinzelt auch Verpfändung durch Übergabe einer Pfandverschreibung 89 .

Die Stadtrechtssatzung beruhte auf der durch die wirtschaftliche Lageder Städter gebotenen Notwendigkeit, den Schuldner in der Gewere zubelassen, dem Gläubiger aber die Befriedigung aus dem Grundstück in Aus-sicht zu stellen. Dies wurde ermöglicht, indem man die Grundsätze desFahrnispfandrechts für den städtischen Grundbesitz fruchtbar machte. Diestadtrechtliche Satzung (frz. Obligation) war eine Fahrnissatzung (zu Kisten-pfandrecht"). Der Schuldner begab sich mit dem Gläubiger vor Gericht,erkannte dort seine Schuld an und bezeichnete den Pfandgegenstand. DasGericht sprach den Friedebann aus und veranlaßte die Eintragung in dasStadtbuch. Der Friedebann wirkte wie eine Beschlagnahme, das Pfandgalt als gefront, es befand sich zugunsten des Gläubigers unter gerichtlichemArrest (kummer, lesatz), so daß der Schuldner es dem Befriedigungsrechtdes Gläubigers nicht mehr entziehen konnte 90 . Der Schuldner blieb zwarim Besitz, verlor aber jede Verfügung über das Pfand. Mit Eintritt derFälligkeit konnte der Gläubiger sofort die gerichtliche Zwangsvollstreckungbeantragen, die nicht, wie sonst, in das bewegliche Vermögen, sondern aus-schließlich in das Pfand erfolgte, und zwar je nach den verschiedenen Grund-sätzen der gerichtlichen Pfändung entweder im Wege der Pfandübereignungoder des Pfandverkaufes. Noch im Lauf des Mittelalters gelangte man dahin,dem Schuldner, unbeschadet des Pfandrechts, die Veräußerung und ander-weitige Verpfändung zu gestatten, indem man diese Verfügungen nur vonder Uberteuerung oder Besserung (S. 793), d. h. dem Mehrwert des Pfandesüber den Betrag der ersten Schuld, gelten ließ, woraus sich dann von selbstergab, daß der Pfandgläubiger sein Kecht auch gegen jeden dritten Er-werber verfolgen konnte, unter mehreren Pfandgläubigern aber der Alters-vorzug entschied 91 . Wurden sämtliche Pfandgläubiger eingewiesen, so ent-stand unter ihnen, nach Maßgabe ihrer Eangordnung, ein Miteigentumnach Wertbeträgen 92 .

Das spätere Mittelalter gestattete auch eine Verpfändung von Häuserndurch Übergabe der Hausbriefe, d. h. Eigentumspapiere, als Faustpfand 93 .

Während bei der landrechtlichen Satzung die reine Sachhaftung durchausdie Regel und die Verbindung mit einem Treugelöbnis des Schuldners eine

88 Vgl. Heusler 2, 147. Loersch-Schröder-Perels Nr. 224. ZGO. 9, 291.88 Vgl. n. 93. Bair. Landr. 17, 2 (222).

80 Vgl. Brunner, RG. d. Urk. 194 n. 4.

81 Vgl. Kohler 28ff. Stohbe 2 § 107 n. 9. n. 11 (2, 2 3 § 145 n. 11. n. 13).Wassersohleben Rechtsqu. 284 c. 149. Meibom 302. 429. 456. Nach der Iglauerrraxis mußte der ältere Pfandgläubiger vor dem jüngeren zurückstehen, wenn erder von diesem eröffneten Pfandbetreibung nicht rechtzeitig widersprach. Vgl.Tomaschek Oberhof Iglau 68 Nr. 56. Brunn gewährte ihm in diesem Falle wenig-stens das Vorkaufsrecht. Vgl. Schöffenb. c. 335.

82 Vgl. S. 797. Schröder Miteigentum 18ff.

" Vgl. n. 89. Heusler 2, 147. Stobbe 2 § 107 n. 6 (2, 2 3 § 145 n. 8).Bischoff, ZRG. 12, 37ff. Roth ebd. 10, 354ff.; Bayer. Zivilrecht 2, 377f.