§ 61. Privatrecht. 2. Sachenrecht. 797
erste vor den übrigen mannigfach privilegierte Zins". Die BezeichnungenWeichbild", „Weichbilds-" oder „Wiboldsrente" und „Burgrecht" fandennunmehr auf alle städtischen Kenten Anwendung, gleichviel ob sie als Vor-behaltsrenten bei der Eigentumsübertragung oder durch besonderen Rechts-akt auf das Grundstück gelegt wurden. Da dieser Rechtsakt ebenso wiedie Weiterübertragung einer Rente durch Auflassung, der Verzicht auf eineRente aber durch Rückauflassung an den Eigentümer erfolgte 100 , so mußman den Rentenkauf auf seiten des Bestellers als eine Immobiliarveräuße-rung aufgefaßt haben, durch die der Rentengläubiger nach Maßgabe desKapitalswertes der Rente zum Miteigentümer des Grundstücks gemachtwurde 103 . Für rückständige Renten haftete ausschließlich das Grundstück,und zwar auch dann, wenn ein Dritter, ohne von den Rückständen zu wissen,das Grundstück erworben hatte: der Gläubiger folgte „dem Gut" oder „derSchleife" nach, wie das Sprichwort es ausdrückte, nachdem die Rente auchauf dem Lande heimisch geworden war 102 . Die Befriedigung des Renten-gläubigers erfolgte im Wege der gerichtlichen Übereignung des Grundstücks,das als sein „Unterpfand" angesehen wurde 103 ; wurden mehrere Renten-gläubiger eingewiesen, so entstand dasselbe Miteigentum nach Wertbeträgen,wie bei der Einweisung der Pfandgläubiger 104 . Es beruhte auf jüngererEntwicklung, wenn dem Gläubiger das Pfändungsrecht auf dem Grund-stück eingeräumt oder durch weitere Unterpfänder noch besondere Sicher-heit, geleistet wurde 105 .
Zum Wesen der Rente gehörte die Unkündbarkeit, sie war sogenann-tes Ewiggeld (census perpetuus, eisernes Kapital). Da die Rente aber als
Lenfers (S. 673). Philippi Weichbild, Hans. G.-Bl. 1895 S. 3ff. RietschelMarkt u. Stadt 132ff. Winiarz a.a.O. (n. 66). Rehme Grundhauern (n. 7);Münch. Liegensch.-R. 304ff. Keutgen Urspr. d. Stadtverfassung 119ff. GotheinWG. d. Schwarzwaldes 1, 160ff. Steffenhagen Ein mittelalterl. Traktat üb. d.Rentenkauf (Beiträge z. Bücherkunde u. Philologie, A. Wilmanns gewidmet 1903S. 355ff.). Isopescul-Grecul (n. 84) 109f. Lippmann Ewiggeld in München 1910.99 Vgl. Heusler 1, 355. Loersch-Schröder-Perels Nr. 258. In Bremenheißt der in eine vorbehaltene Rente umgewandelte Wurtzins später auch Grund-heuer oder Grundhauer. Vgl. Rehme (n. 7).
ioo jjur wenrl) ^jg es häufig vorkam, dem Rentengläubiger ein Rentenbriefmit Order- oder Inhaberklausel übergeben wurde, genügte zur Weiterübertragungdie entsprechende Begebung des Rentenbriefes. Vgl. Stobbe Priv.-R. 2, 2 3 S. 97.Loersch-Schröder-Perels Nr. 159. 226. ZRG. 20, 116ff. ZDR. 5, 32f. DieAnnahme von Heusler 1, 357, daß es sich hier um bloße Legitimationspapieregehandelt habe, ist sicher unrichtig.
101 Vgl. S. 793. Schröder Miteigentum 16ff. Damit erledigt sich die be-nannte Streitfrage, ob der Rentengläubiger eine Gewere am Gut oder nur am Zinsgenabt habe. Er hatte die Gewere eines Miteigentümers, aber nur an seinem durohden Wert der Rente ausgedrückten Anteil, nicht am Ganzen.
102 Vgl. ZRG. 5, 42f. 9, 458f. Stobbe Priv.-R. 2 2 , 279 (2, 2 3 S. 99f.). La-band Venn. KJ. 326. Loersch-Schröder-Perels Nr. 291. 310.
103 Loersch-Schröder-Perels Nr. 153. 158. 164. 169. 228. Bloße Ein-raumung des Verpachtungsrechtes ebd. Nr. 168.
104 Vgl. n. 92. Loersch-Schröder-Perels Nr. 175.
105 Vgl. ebd. Nr. 169. 226. 229. 291.