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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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794
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794 Mittelalter.

Satzung bedurfte meistens der gerichtlichen Fertigung, aber nicht der Auf-lassung. Die in Deutschland gebräuchlichste Form war das einfache Nutz-pfand (mort-gage), bei dem nur der Schuldner, aber nicht der Gläubigerdas Kündigungsrecht hatte. Das Kündigungsrecht des Schuldners weilauf seinem Eigentum beruhend, war vererblich und veräußerlich. Es konntedavon abhängig gemacht werden, daß die Einlösung nur aus eigenen Mittelndes Schuldners erfolgte; auch konnte es auf eine bestimmte Zeit ausgeschlossenoder an eine bestimmte Frist gebunden werden, nach deren Ablauf das Pfanddem Gläubiger zum Zweck seiner Befriedigung verfiel oder von ihm verkauftoder verpfändet werden durfte 85 . Unter Umständen wurde dem Gläubigerüberlassen, dem Schuldner eine derartige Einlösungsfrist zu setzen. Wenndas Pfand verfiel, so bedurfte es einer nachträglichen Auflassung von seitendes Schuldners. Wurde die Auflassung von vornherein mit der Bestellungder Satzung verbunden, so lag ein Nutzpfand in der Form eines Eigentums-pfandes, ein Verkauf auf Wiederkauf, vor; die Eigentumsübertragung hatteeinen provisorischen Charakter, sie erfolgte nur zu treuer Hand, mit derVerpflichtung des Gläubigers zur Rückauflassung nach Tilgung der Schuld.Eine zweite Form des Verkaufes auf Wiederkauf, bei der die Auflassungunterbüeb, unterschied sich von der gewöhnlichen Satzung dadurch, daßdem Gläubiger, unter Vorbehalt des Einlösungsrechts des Schuldners, dasRecht der Verpfändung oder Veräußerung eingeräumt wurde. Eine andere,namentlich in Frankreich verbreitete Form der Satzung war die Totsatzung(vif-gage) mit Tilgung der Schuld durch die Erträge des Pfandes, so daßes nach einer bestimmten Zeit ohne Lösung an den Schuldner zurückkehrte,sich also selbst auslöste 85 ». Stand die Größe der Erträge in keinem Ver-hältnis zum Kapital, dessen Nutzungswert bei den deutschen Satzungs-geschäften meistens auf 10% veranschlagt wurde, so kam es auch vor, daßder Gläubiger die Ertragsüberschüsse an den Schuldner abführen oder dafüreinen besonderen Pachtzins zahlen mußte 86 ; in Frankreich war es unterdem Einfluß der kirchlichen Zinsverbote überhaupt üblich, dem Gläubigerin allen Fällen des mort-gage einen Pachtzins aufzuerlegen, der aber häufignur den Charakter eines Anerkennungszinses hatte. War das Mißverhältniszwischen Kapital und Pfandertrag zu groß, so konnte es vorkommen, daßGläubiger dem Schuldner gegen einen Pachtzins, der nach dem Nutzungs-wert des Kapitals bemessen wurde, den Besitz überließ, mit dem Vorbehaltder Rücknahme für den Fall der Zinssäumnis 87 . Diese Form der Satzung,bei welcher Schuldner die Gewere behielt, dem Gläubiger aber einen Zinszu zahlen hatte, kam auch in den Fällen bloßer Sicherheitsbestellung (Kau-

86 Vgl. Loersch-Schröder-Perels Nr. 236.ssa Vgl. v. Künßberg, abdientn, RWB. I 30f.

86 Vgl. Kohler Pfandr. Forsch. 103ff. 164ff. 299. Stobbe 2», 301 (2, 2 3S. 125).

87 Vgl. Schröder, Nrh. Ann. 24, 160f. Loersch-Schröder-Perels Nr. 126.Kohler a. a. 0. 234. Stobbe 2 2 301 (2, 2 3 S. 125). Übergabe an Dritte zu treuerHand: Loersch-Schröder-Perels Nr. 115. Kohler 300f.