§ 61. Privatrecht. 2. Sachenrecht. 791
gericht, unter Anwendung der gewöhnlichen Investitursymbole, vollzogen 71 .Bei der freien Leihe genügte außergerichtliche Überreichung des Leihe-briefes erst seit dem 14. Jh. erfolgten die städtischen Leihen regelmäßigvor Gericht 72 . Die Gründerleihe vollzog sich in den Formen des Privilegs,wahrscheinlich unter Aushändigung eines Leihebriefes.
Das Beispruchsrecht der Erben behauptete sich nicht in alterWeise, es wurde im Lauf der Zeit zu einer bloßen Erblosung abgeschwächtund auch in den Rechtsgebieten, die es früher auf Kaufgut ausgedehnthatten, allmählich auf Erbgüter beschränkt 73 . Das Sachsenrecht gestandes nur dem nächsten Erben zu, die Anfechtung fiel also weg, wenn dieserzugestimmt oder sich verschwiegen hatte; die Zustimmung (erbengelob)erfolgte in der Form des Gelobens, also feierlich mit Finger und mit Zunge,und erforderte nach den allgemeinen Grundsätzen (S. 325) eine, wenn auchnoch so geringe Gegenleistung. Während das Beispruchsrecht der Erbenbei den Sachsen einen selbständigen Charakter als dingliches Anerbenrechthatte und durch keine Gemeinderschaft bedingt war, beruhte es bei denübrigen Stämmen auf der Ganerbschaft, d. h. dem Gesamteigentum amFamiliengut, und wurde demgemäß durch Erbteilung aufgehoben. Nachmanchen Rechten war die Teilung aber nur dann eine das Ganerbenrechtaufhebende Totteilung, wenn sie „mit Verzicht", d. h. mit gegenseitigerAuflassung der ganerbschaftlichen Ansprüche, erfolgt war; auch die Zu-stimmung zu Veräußerungen bedurfte dementsprechend der Auflassungs-form. Einer Erbteilung ohne Verzicht wurde vielfach nur die Bedeutungeiner Mutschierung (S. 437) beigelegt 74 . Bei dem Herrenstande galt dieseAuffassung allgemein, und auch der Ritterstand war mehr und mehr be-strebt, seinen Stammgütern den ganerbschaftlichen Charakter zu wahren 75 .
" Vgl. Heusler 2, 178.
n Vgl. Heusler 2, 179f. Arnold Zur G. d. Eigentums 272, Loersch-Schröder-Perels Nr. 106. 132f. 144. 155. 165. 277.
73 Vgl. S. 302. 367 und die dort Angeführten, v. Freytagh-LoringhovenBeispruchsreeht u. Erhenhaftung, ZRG. 41, 69ff. Kraut« § 70. Hübner 3 270ff.Siegel Erbrecht 116ff. Göschen (S. 775) 195ff. Pauli Abh. 1, 1837; ZDR.10, 325ff. v. Gosen (S. 775) 171ff. Hasenöhrl (S. 775) 135ff. Schröder,ZRG. 9, 410ff.; G. d. ehel. Güterr. 2, 2 S. 31«. Schulze (S. 775) ÖOff. Sand-haas (S.296) 165ff. Beseler, Erbv: 1, 48ff. Gerber Meditationes ad Ssp. I 52,Erlangen 1874. Telting (S. 775) Themis 16, 59ff. 41, 4. Stück 1880. Huber,G. d. schw. Priv.-R. 238. 553. 717ff. v. Gierke Priv.-R. 2, 766ff. CaillemerLe retrait lignager dans le droit provencal 1906. L. Cabral de Moncada A re-serva hereditaria no direito peninsular e portugues, 2 Bde. Coimbra 1916/17. Überdie Bedeutung des sächsischen Erbenlaubes vgl. Puntschart (S. 63) 34ff. Nach°sp. I 52 § 1 hatte der Erbe die einfache Vindikation gegen den Erwerber, nachJüngeren Quellen meistens nur noch gegen Ersatz des von diesem gezahlten Kauf-preises. Der Anspruch des Erben wurde als abschütten, nd. beschneiden, später auchals Idsunge bezeichnet.
' So in Köln» Österreich, wohl auch Frankfurt. Vgl. Loersch-Schröder-Perela Nr. 127. 150. 284. Hasenöhrl a. a. O. 142. Rietschel, ZRG. 35, 197f.
' 5 Vgl. Heusler 1, 231ff. Wippermann Ganerbschaften (Kl. Schriften rechts-tat.Inhalts 1,1873). Frommhold ZurG.d.ges.Hand, ZRG. 50,504. Hübner 3 127f.B. Schräder-v.Künßberg, Deutsche Rechtsgeschichte. 7. Aufl. 51