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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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790
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790 Mittelalter.

Als Vorbild mag die Übertragung von Rottland gegen Landrecht oderMedem gedient haben 65 . Von der Gründerleihe war die freie Erbleihedurchaus verschieden 66 . Diese hat sich aus der alten precaria oblata ent-wickelt; noch bis zum 13. Jh. beruhte sie fast regelmäßig auf einem Auftragzu Leiherecht, erst von da an trat die unmittelbare Erbleihe mehr in denVordergrund 67 .

Die Auflassung fand nicht nur bei Immobiliarveräußerungen, sondernauch bei dem Verzicht auf die Lehns-, Zins-, Satzungs- oder Leibzuchts-gewere seitens des Lehn- oder Zinsmannes, Satzungsgläubigers oder Leib-züchters Anwendung, gleichviel ob eine Rückgabe an den Eigentümer(Lehn- oder Zinsherrn) oder Übertragung auf einen Dritten durch die Handdes Eigentümers bezweckt wurde. Dagegen wurde .sie durch eine bloßeInvestiturhandlung ersetzt, wenn es sich nur um die Einräumung einerabgeleiteten Gewere handelte, bei der dem Eigentümer derAnfall", d. h.das vererbüche oder veräußerliche Recht auf den Heimfall, vorbehaltenwurde, also bei Bestellung einer Leibzucht oder Satzung, bei Belehnungund Erbleihe 68 . Die Bestellung einer Leibzucht oder Satzung mußte zwarüberall, wo für Eigentumsübertragungen die gerichtliche Auflassung vor-geschrieben war, ebenfalls vor Gericht erfolgen, aber ohne den der Auf-lassung eigentümlichen Verzicht, durch bloße gerichtliche Fertigung, derdann in derselben Weise wie bei der Auflassung richterliches Aufgebotund richterlicher Friedebann folgte 69 . Die lehnrechtliche Investitur geschahin den besonderen Formen des Lehnrechts vor dem Lehnsgericht (S. 434.632), vor das auch die Errichtung von Pfandlehen und Leibgedinge anLehen gehörte 70 . Die Leihe nach Hofrecht wurde im grundherrlichen Hof-

UB. I, 28 Nr. 27. Noch älter als die Bremer Gründung ist vielleicht die des BischofsUdo von Hildesheim (10791114) in Eschershausen (Böhmer Acta imperii selectaNr. 1129).

65 Vgl. S. 206. 462. 579.

M Vgl. S. 228 n. 314. 491. 674. 691. Wopfner Beitr. z. G. der freien bäuerl.Erbleihe Deutschtirols 1903 (Gierke U. 67; vgl. Stutz, ZRG. 39, 383. Rietschel,VjSchrSozWG. 2, 327). Winiarz Erbleihe u. Rentenkauf in Österr. im MA. 1906(Gierke U. 80, vgl. v. Wretschko, ZRG. 41, 603). Hauptmann Über d. Urspr.d. Erbleihen in Österreich, Steiermark u. Kärnten 1913 (Forsch. Steierm. Vin 4).v. Sehwind (S. 455). Hübner 3 280ff. Gobbers (S. 676 Köln).

6 ' Das völlige Verschwinden der unmittelbaren Prekarienleihe seit dem Aus-gang der fränkischen Zeit ist wohl dem Einfluß des Lehnwesens zuzuschreiben.Dagegen hat sich die precaria oblata, wenn auch nicht mehr unter dem alten Namen,unverändert erhalten, nur machte, wie übrigens auch bei der Leihe nach Hofrecnt,die Leihe auf Lebenszeit mehr und mehr der erblichen Leihe Platz. Die freie Erb-leihe war in Stadt und Land gleichmäßig verbreitet, doch wurde sie in süddeutschenStädten vielfach als eine Eigentümlichkeit des Stadtrechts aufgefaßt und gleichder Gründerleihe alsBurgrecht" bezeichnet. Vgl. S. 691 und Schuster, Beitr.z. G. d. Wiener Priv.-R. im MA. (BerAltertVWien, 1911) 103ff. Hübner 3 292.Schulin Zur G. d. mittelalterl. Miete in west- u. südd. Städten, ZRG. 54(1920) 127«.

68 Vgl. Heusler 2, 76. Pauli Abh. 4, 27f. Sohm Auflassung 114f.

69 Vgl. Heusler 2, 125f. 1411 Als Symbol auch hier der Handschuh.

70 Vgl. S. 439. Homeyer Sachsenspiegel 2, 2 S. 345f. 363.