§ 61. Privatrecht. 2. Sachenrecht 789
botene Dinge 61 . Wo keine Auflassung stattgefunden hatte, fand die alteVerjährungsfrist von 30 Jahren (S. 413), bei den Sachsen um die Frist vonJahr und Tag verlängert, Anwendung.
In den über Eigentumsübertragungen aufgenommenen Stadtbuch-einträgen pflegte man sich mit einer kurzen Angabe des übertragenenGegenstandes zu begnügen und die Übertragung des Eigentums als selbst-verständlich unerwähnt zu lassen. In den Urkunden dagegen wurde regel-mäßig ausdrücklich hervorgehoben, daß die Sache „zu Eigen" oder „zuEigentum" oder „mit dem Eigentum" (mhd. daz eigcnlüm, mnd. de eigen-dom), cum proprietale oder cum dominio et proprietate übertragen wordensei 62 ; oder es wurde statt dessen in den mannigfachsten Formeln und Rede-wendungen angegeben, daß der Erwerber mit der Sache tun und lassenkönne, was er wolle, oder daß ihm und seinen Erben freie und unbeschränkteVerfügung über sie eingeräumt werde.
Das Deichrecht kannte im sogenannten Spatenrecht 62 * eine feierliche,öffentliche Preisgabe von Eigentum unter Heranziehung der Verwandten.
Ein dem Eigentum sehr nahe stehendes Recht, das mit einem ge-ringen Zins belastete Erbbaurecht (Hausleihe, Zinseigen), kommt zuerstals Gründerleihe bei den Markt- und Stadtgründungen, später auch beiden ländlichen Kolonisationen vor 63 . Für Gent ist es schon 941, für Passau976, für ländliche Kolonien zuerst im Bistum Bremen (1106) bezeugt 64 .
81 Diese Frist ist, wenn auch meistens erst in jüngeren Quellen, in den ver-schiedensten Rechtsgebieten (aus den Niederlanden z. B. Rechtsbronnen der stadHarderwijk her. v. Berns S. 8) so gleichmäßig bezeugt, daß die Übereinstimmungnicht auf Zufall beruhen kann. Wir können daher der Auslegung von FockemaAndreae, ZRG. 27, 75ff., (ebenso Güterbock Proz. Heinr. d. Löwen 203ff.;Puntschart, ZRG. 45, 328; Liebermann Ags. Ges. Glossar 526), daß „Jahrund Tag" immer nur ein Jahr und einen Tag (nach Analogie der 8 Tage für eineWoche, 15 Tage für zwei Wochen) bedeutet habe und die Verlängerung auf späterenpartikularrechtlichen Fortbildungen beruhe, nicht beistimmen. Wenn die älterenQuellen sich durchweg mit „Jahr" oder „Jahr und Tag" begnügen, so erklärt sichdies aus dem feststehenden Sprachgebrauch, indem jeder wußte, was damit gemeintwar. Erst als der Sprachgebrauch ins Schwanken geriet, hielt man es für nötig,die sechs Wochen und drei Tage ausdrücklich hervorzuheben. Die im Text gegebeneAuffassung wird unterstützt durch das Aachener RB. (Loersch Aach. Rechts-denkm. 84ff.) c. 21: jair ind dach, ind. dar nae dri voichtgedinge. c. 28: wanne datjair ind dach wmb is, van varender hären gelich als wale van erve, me zo dem ervegehoiren na jair ind dage dri voitgedinge.
62 Vgl. Schröder Das Eigentum am Kieler Hafen, ZRG. 39, 34ff. DasWort dominium für sich kommt nur in süddeutschen Urkunden, und auch hier nurausnahmsweise, in dem Sinne von „Eigentum" vor. Sonst wird es durchweg alsgleichbedeutend mit Herrschaft (Mreschajt, nd. herschop) in den verschiedenenRichtungen, welche dieses Wort im Mittelalter angenommen hat, gebraucht. Auchdominium directum des Lehnsherrn und dominium ■utile des Lehnsmannes ist zuerstim Sinn einer geteilten Herrschaft und nicht in dem des geteilten Eigentums auf-gekommen.
62a J. v. Gierke G. d. Deichr. 2, 131 ff.
63 Vgl. S. 465. 492. 690f. 746. Rietschel Markt u. Stadt 132ff.
"Vgl. des Marez (S. 672) 13f. MG. Dipl. Otto II Nr. 137. Bremisches