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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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788
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788 Mittelalter.

Anfechtungen Dritter 58 . Erreicht wurde die letztere durch ein unmittelbaran die Auflassung angeschlossenes prozessualisches Verfahren, indem derKichter die Anwesenden durch dreimaliges Aufgebot zu sofortiger Geltend-machung ihrer Einsprüche, bei Vermeidung der Ausschließung, auf-forderte, und darauf dem Erwerber hinsichtlich des Gutes Frieden wirkte 58 »Dieser Friedebann, für den ein Friedeschilling oder Friedewein erhobenwurde, hatte die Bedeutung einer Fronung, d. h. einer obrigkeitlichen Be-schlagnahme (missio in bannum), und wirkte daher gegen alle Abwesendenals Ungehorsamsurteil in der Weise, daß sie ohne echte Kot nicht längerals Jahr und Tag mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche säumen durften.Ließen sie die Frist verstreichen, so hatten sie sich verschwiegen. Die durchdie Auflassung begründete Gewere des Erwerbers war.zur rechten Geweregeworden, so daß er sich auf keine Anfechtung mehr einzulassen brauchte 59 .Eine partikularrechtliche Abschwächung war es, wenn das sächsische Rechtdem Inhaber der rechten Gewere noch einen besonderen Eid über seinenRechtstitel auferlegte 60 . Die Frist belief sich auf ein Jahr sechs Wochenund drei Tage, d. h. vier Echtedinge oder aber drei echte und drei ge-

kam. Wenn ein mündliches Geriehtszeugnis abzulegen war, traten Schöffen alsBoten auf. Rehme, Schöffen als Boten im magdeburg. Rechtskreise (Festschr.f. Brunner 1910 S. 79ff.). Wopfner Zur G. d. tirol. Verfachbuchs 1904 (Beitr.z. RG. Tirols 71ff.). Strippel D. Währschafts- u. Hypothekenbücher Kurhessens,zugleich ein Beitrag z. RG. des Katasters 1914 (vgl. Rehme, ZRG. 48, 593).

68 Vgl. TJB. d. Höchst. Halberstadt 1, 434 (1215): quoniam nvlla donatio pro-prietatis robur firmitatis sustinere potest, nisi comitie testimonio et banni regalis am-toritate firmetur. Da auch Grundstücke des Herrenstandes der gerichtlichen Auf-lassung bedurften, so kann die bereits durch v. Below aus guten Gründen ange-fochtene Ansicht von Sohm und Heusler, daß die obligatorische gerichtlicheAuflassung auf die Grafenschatzpflicht zurückgehe, nicht richtig sein; doch magletztere unter Umständen die Auflassung durch die Hand des Richters erforderlichgemacht haben. Vgl. Seibertz ÜB. 1 Nr. 177. 397. Redlich (n. 50) 103. ÜberWiderspruchsrecht der Gläubiger vgl. A. Schultze, ZRG. 54, 243ff.

58a Vgl. Schneider Friedewirkung u. Grundbesitz in Markt u. Stadt 1913(Beyerle Beitr. VIII 3; vgl. Rehme, ZRG. 47, 609). Redlich Privaturkunden(1911) 102f.

69 Erst Sohm Auflassung 37ff. 53ff. hat die rechte Gewere durch die Hin-weisung auf die Fronung (S. 403) auf ihre wahre Grundlage zurückgeführt. Vgl.Brunner Forsch. 738ff. Heusler 2, 81ff. 103ff. Huber G. d. Schweiz. Priv.-B.712. Immerwahr Verschweigung (S. 389). v. Gierke Priv.-R. 2, 197. FockemaAndreae, ZRG. 27, 85ff. lOOff. Duhn (S. 775) 5ff. W. Sickel, G. des Bannes(Marb. Progr. 1886) 25ff. Loersch-Schröder-Perels Nr. 130. Telting (S. 775),Themis 16, 78ff. 35, 24f. In süddeutschen Stadtrechten belief sich die Frist nurauf sechs Wochen und drei Tage. Vgl. Beyerle (S. 778 7 ) 1, 142ff. Heusler Inst.2, 111. 121f. Huber, G. d. schw. Priv.-R. 713 n. Über eine ähnliche Verschieden-heit der Fristberechnung vgl. n. 37. § 54 n. 44.

60 Vgl. Heusler 2, 107. Gegen die Annahme von Fockema Andreae,ZRG. 27, 103ff., daß auch das niederländische Recht den Eid verlangt habe, weistBrunner Forsch. 740ff. nach, daß es sich hier um den eidlichen Beweis der rechtenGewere und nicht, wie in den sächsischen Quellen, um eine Ergänzung der unbe-strittenen oder erwiesenen rechten Gewere durch den Eid handelte.