§ 61. Privatrecht, 2. Sachenrecht. 787
lassung (Verlassung, Verzicht, Ausgang, renunciatio, resignatio, abdicatio,remissiö), die der Veräußerer in alter Weise bei den Sachsen mit Fingerund Zunge, bei den übrigen Stämmen durch exfestucatio mit Halm und Mundoder unter Stabreichung vollzog 53 . Dazwischen schob sich zuweilen nochdie symbolische Investitur mit Käsen und Zweig, im Süden zu einer bloßenFertigung und Handreichung verflüchtigt 54 . In der Folgezeit sind „Auf-lassung" und „Fertigung" in allgemeinerer Anwendung zu technischenBezeichnungen für den ganzen Übertragungsakt geworden 55 . Die in derfränkischen Zeit nur vom ribuarischen Eecht verlangte Gerichtlichkeit desAktes war im Mittelalter fast allgemein vorgeschrieben, er gehörte vor dasechte Ding oder die „gehegte Bank", als die stad dö iz von rechte kraft adermacht gehaben mochte 56 . Die wesentlichsten Vorzüge der gerichtlichen Auf-lassung beruhten in der Öffentlichkeit, dem Beweise durch Gerichtszeugnisund Gerichtsurkunden, zumal bei Eintragungen in Stadtbüchcr oder Land-tafeln 57 , ganz besonders aber in der Sicherstellung der Auflassung gegen
vorangegangenen Kaufvertrag die gerichtliche donatio und die Auflassung (ex-festucatio, renunciatio), in der niedersächsischen Urkunde folgt noch Aufgebot undgerichtliche Friedewirkung, sodann die Besitzeinweisung und triduana possessiodes Käufers. Über den fortdauernden Gebrauch des Handschuhes vgl. Heusler1, 73 n. 3. Grimm RA. 4 1, 209f. Die Bilder zu Ssp. I 45 § 2 und II 24 § 2 gebendem Auflassenden einen Handschuh in die Hand. Vgl. v. Amira Dresdner Bilder-handschrift Tafel 28, 55. Fertigung durch den Richter mit dem Stab: v. AmiraStab(S. 13) 91f. Auflassung durch Schuhreichung: Grimm RA. 4 1, 215. Reinckein: Bilderhandschr. d. hamburgisehen Stadtrechts 1497 (hgg. 1917), Tafel 12 undS. 187 ff.
113 Vgl. S. 303f. Heusler 1, 74f. Isler (n. 50) 18. 20. Loersch-Schröder-Pereh Nr. 78f. 146. 181. Meißner RB. 1, 31 dist. 1. Cod. dipl. Anh. 1 Nr. 411.419. 2 Nr. 75. Brem. ÜB. 1 Nr. 512. Glosse, z. Sachs. Weichb. Art. 20 (DanielsS. 267ff.). Nrh. Ann. 80, 100.
64 Vgl. Beyerle Konstanz 1, 131ff. Heusler Inst. 1, 73f. Ob die (eidliche)Fertigung in Münchener Gerichtsbucheinträgen in diesem Sinne zu erklären ist,bleibt dahingestellt; Rehmes (n. 7) Deutung auf das Versprechen der Gewähr-leistung kann ich nicht zustimmen. Aushauung eines Spans und Ausstechen einesRasenstücks hielt sich mancherorts lange. Über deren Abschaffung als kostspielige,überflüssige Formalität 1788 vgl. Strippel (n. 57) 127. Noch 1819 in Sachsen,vgl. Distel, ZRG. 26, 226.
65 Die „Auflassung" des BGB. § 925 ist die frühere Säle, während die frühereAuflassung durch die Eintragung in das Grundbuch (n. 57) ersetzt ist.
66 Vgl. Sohm Auflassung 41ff. Heusler 2, 91—103. Nur in Straßburgund wenigen anderen Städten pflegten die Auflassungen, um Brief und Siegel dar-über zu erhalten, vor den bischöflichen Offizialen, in Ostfriesland und Ditmarschenvor den Pfarrern vollzogen zu werden. Vgl. S. 766 n. 8. 769. Friedländer Ost-fries. ÜB. 1 Nr. 177. 246. 313. 334. 375. 392. 394. Man darf annehmen, daß dieKirchspielauflassungen um des Nachbarzeugnisses willen regelmäßig vor versammelterGemeinde erfolgten. Denselben Grund hatten die Auflassungen im Dorfgemeinde-gericht (S. 662) sowie die Eintragungen der Kölner Schreinsämter. Vgl. Kruse,ZRG. 22, 204.
"Vgl. S. 769. Rehme Münchener Liegenschaftsrecht 300ff.; Lüb. Ober-stadtbuch 170ff. Ebd. 188 ff. der Nachweis, daß seit Mitte des 14. Jhs. die Auf-lassung durch den Eintragungsbefehl des Rates ersetzt werden konnte, wodurchsie mehr und mehr in den Hintergrund trat und schließlich ganz außer Gebrauch