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vorhanden 38 . Wer den Besitz als Knecht oder Beamter für einen anderenausübte, hatte keine Gewere, sondern war nur Besitzdiener seines Herrn 39 .Die vornehmsten Rechtswirkungen der Gewere bestanden in der aus-schließlichen Befugnis des Besitzers, die Sache gerichtlich zu vertretenund dem Schutz gegen eigenmächtige Besitzentziehung und Besitzstörung 40 .Da die Vertretung im Landgericht immer nur einem zustehen konnte,so mußte auch die Gewere eine einheitliche sein („ledigliche" Gewere),sie konnte nicht gleichzeitig verschiedenen Personen auf Grund verschieden-artiger Nutzung und verschiedener Rechtstitel zukommen 41 . Diese Kegelunterlag aber zwei Ausnahmen. Einmal, wenn neben der landgericht-lichen Vertretung die einer anderen Person obliegende Vertretung in einemanderen Gericht (z. B. Lehn-, Dienst oder Hofgericht) in Frage kam, sodaß die landrechtliche Gewere von der lehn-, dienst- oder hofrechtlichenunterschieden werden mußte 42 . Die zweite Ausnahme trat ein, wenn einGesamtrecht mehrerer vorlag, dem auch eine Gesamtgewere (n. 35) ent-sprach, und ebenso in den unten zu besprechenden Fällen des geteilten
38 Zinsgewere hatte auch der Pächter, solange das Gedinge dauerte (n. 34).Vgl. Augsh. Stadtr. 128, Zusatz III. v. Brünneck, ZRG. 14, 151f. Ob auch derMieter, ist bestritten, da dieser im allgemeinen nur Gebrauch und keinen Frucht-genuß hatte (dafür: Huber Gewere 24 n. 51). Die Aussprüche des Brünner Sch.-B.125. 284. 340 kommen nicht in Betracht, da sie zu den romanistischen Ausführungendes Verfassers (S. 757) gehören. Daß die Quellen der Gewere nur beim Pächtergedenken, könnte sich auch aus der geringen Bedeutung der Miete im Wirtschafts-leben des Mittelalters erklären. Der deutschrechtliche Satz „Kauf bricht nichtMiete" spricht für eine Gewere des Mieters. Vgl. Schulin, Zur G. d. mittelalterLMiete. ZRG. 54 (1920) 127 ff.
39 Vgl. Laband Vermögensr. Klagen 161. Darum galt „abgetragenes" Gutals abhanden gekommen. Vgl. n. 8. Andererseits hatte der Salmann, durch denman sich beim Eigentumserwerb von Grundstücken vertreten Heß, zunächst dierechte Gewere zu erwerben, hierauf aber das Gut dem Treunehmer in Nutz undGewere zu überantworten. Vgl. Beyerle (n. 7) 1, 146ff. Vgl. S. 691 60 .
40 Zu weit geht aber Hub er, wenn er die Gewere schlechthin für die Formerklärt, unter der allein das dingliche Recht verteidigt, erobert oder übertragenwerde, in die es sich kleidete, um des Rechtsverkehrs teilhaftig zu werden. WelcheBedeutung hätte dann das Eigentum noch gehabt, falls ein anderer die Nutznießunghatte (n. 35) ? Bei Salmannseigen stand die rechtliche Vertretung nicht dem inNutz und Gewere gesetzten Erwerber (n. 39), sondern dem Salmann, der sich derGewere entäußert hatte, zu. Vgl. Beyerle 1, 153.
41 Vgl. Heusler 2, 25ff. Stobbe Priv.-R. 2, l 3 S. 200ff.
42 Vgl. v. Gierke Priv.-R. 2, 198f. Der Aftervassall hatte zwar die ledig-liche Gewere und daher auch die Vertretung des Gutes im Landgericht wie imLehnsgericht seines Herrn (vgl. S. 442. Homeyer Syst. d. Lehnr. 408f. II. F. 8§ 1), aber im Lehnsgericht des Oberlehnsherrn hatte der Obervassall und Unter-lehnsherr allein die Vertretung und die Gewere, der Unterlehnsmann galt nur alssein Verwalter. Vgl. Sachs. Lehnr. 7 § 3. Ganz entsprechend war das Verhältnis,wenn ein Vassall sein Lehen ganz oder zum Teil gegen Zins ausgetan hatte. Um-gekehrt stand den hörigen Bauern zwar die hofrechtliche Gewere am Zinsgut undden Ministerialen, solange sie noch keinen Zutritt zu den Landgerichten hatten,die dienstrechtliche Gewere zu, aber die Vertretung im Landgericht und somitdie landrechtliche Gewere war Sache des Herrn. Vgl. S. 480. 632f. 660.