§ 61. Privatrecht. 2. Sachenrecht. 783
Sachen angesehen wurden. Die Gewere an beweglichen Sachen fiel mitder Gewahrsam zusammen; was nicht in besonderer Gewahrsam war,folgte der Gewere des Grundstücks, auf dem die Sache sich befand 34 .Die Gewere an einem Grundstück hatte, wer die Nutzungen daraus zog,es in Nutz und in Gelde" hatte 35 . Die mit Kechtswirkungen ausgestatteteGewere, also der juristische Besitz, hieß „rechte Gewere" 36 , im Gegen-satz zu der unserm „fehlerhaften" Besitz entsprechenden „raublichen"Gewere, die erst, nachdem der frühere Besitzer sich verschwiegen hatte,also nach unangefochtener Fortsetzung durch Jahr und Tag, zur rechtenGewere (in diesem Sinne) wurde 37 . Besitz ohne Kücksicht auf einen be-stimmten Titel hieß „habende", „gemeine" oder „bloße" Gewere. Gründetesich der Besitz auf einen Kechtstitel, gleichviel ob rechtsbeständig oderanfechtbar, so war „eigenliche" Gewere (Eigenbesitz) oder Gewere „zurechter Vormundschaft", Leibzuchts-, Satzungs-, Lehns- oder Zinsgewere
Dingl. Klage 36ff. Planck Gerichtsverfahren 1, 509ff. 681 ff. v. Bar Beweis-urteil 163ff.; ZRG. 12, HOff. Puckert Sachenrecht 69ff. Gierke Fahrnisbesitz(n. 7); Priv.-R. 2, 187ff. Fockema Andreae Oudnederl. Burg-R. 1, 200ff. Agri-cola Gewere zu rechter Vormundschaft 96ff. Kohler Pfandr. Forsch. 173ff.Sohm Zur G. d. Auflassung (Straßb. Festgabe f. Thöl 1879) 81ff. 107ff. Siegel 3§ 144. Brunner Grundz. 7 194ff. v. Amira Grundr. 3 209. Kraut §§ 67—69.Telting Themis 1872. v. Gosen 46ff. Huber Gewere (n. 7); G. d. Schweiz.Priv.-R. 232. Champeaux Essai sur la Vestiture ou Saisine dans l'anc. droit fran-cais 1899 (vgl. Stutz, ZRG. 33, 327ff.). Bückling Wechselwirkung gewererecht-licher und fronungsrechtlicher Elemente im Liegenschaftsrecht des deutschen MA1911 (Beyerle Beitr.VI2, vgl. Wähle MJÖG. 35, 167ff.; Rehme, ZRG. 45, 574ff.).Wunderlich bei Grimm, DWB. IV 1, 3 Sp. 4784ff.
31 Vgl. Albrecht Gewere 19ff. Heusler Gewere 66. 281; Inst. 2, 189ff.Huber Gewere 40f. Die durch Gedinge (z. B. Leihe oder Satzung) übertragenebeschränkte Gewere endigte mit dem Gedinge selbst. Die Rückforderung derSache durch den Verleiher oder Pfandgeber erfolgte also nicht auf Grund des Ge-dinges (durch eine Vertragsklage), sondern auf Grund seiner durch das Erlöschendes Gedinges wiederhergestellten Gewere. Vgl. Ssp. I 15 § 1. III 22 § 3. HuberGewere lOf. 17. v. Gierke Fahrnisbesitz 11.
36 Keine Gewere hatte der Eigentümer, wenn einem anderen (als Leibzüchter,Satzungsnehmer) die ausschließliche Nutznießung zustand. Bei der ehelichen Ver-waltungsgemeinschaft saß der Mann mit der Frau in der Gewere ihres eingebrachtenGutes (Ssp. I 45 § 2), weil sein Nutznießungsrecbt kein dinglicher Nießbrauchwar, Bondern auf der ihm obliegenden Fürsorge für die Familie beruhte. Ebensoerklärt sich die gemeinschaftliche Gewere der Ehegatten an der Morgengabe nachBair. Landr. v. 1346 Art. 131. Hatten mehrere Personen gemeinschaftlich die Nutzungan demselben Gute (z. B. durch Zinsbezüge), so lag der Fall einer gleichen Gewerevor. Vgl. Ssp. II 43 § 1. Sachs. Lehnr. 32 § 1. 35 § 2. Homeyer (n. 33) 457f.v. Gierke Priv.-R. 2, 202f.
38 Nicht zu verwechseln mit dem anderen, S. 786 zu besprechenden Begriffeeiner rechten Gewere.
37 Vgl. Bad. Landrecht 544 c . Binnen Jahr und Tag konnte der raublicheBesitzer jederzeit wieder entsetzt werden, ihm gegenüber wurde die Gewere desfrüheren Besitzers als fortbestehend angesehen. Vgl. Ssp. II 44 § 1. Schwsp. L.209. Kl. Kaiserr. 2, 109 (mit Verkürzung der Frist auf 6 Wochen und 3 Tage).Heusler Inst. 2, 37f. v. Gosen (S. 775) 46ff. Warnkönig Franz. RG. 2, 308ff.Bruns (n. 7) 360ff. Siehe auch BGB. 861, 2. 864.