780 Mittelalter.
Das Pfandrecht an fahrender Habe bewegte sieh zunächst auf dem-selben Boden wie in der vorigen Periode 18 . Es gab nur ein Faustpfand-recht 19 , und zwar mit ausschließlicher Sachhaftung; ohne besondere Ab-machung bestand eine persönliche Haftung des Schuldners nicht, derGläubiger konnte ihn also wegen Minderwertes des Pfandes nicht in An-spruch nehmen 20 . Ging das Pfand unter, so verlor der Gläubiger seineForderung; wurde es beschädigt, so gereichte die Wertverminderung ihmzum Nachteil. Hatte er den Untergang oder die Beschädigung des Pfandesverschuldet, so hatte er dem Eigentümer den Mehrwert des Pfandes überden Betrag der Schuld zu ersetzen 21 . Der Gläubiger hatte in der Pe^eldas Becht der Pfandnutzung, doch kamen vielfache Ausnahmen vor 22 ,War die Lösung des Pfandes unterblieben, so verfiel es nach Ablauf derFrist dem Gläubiger zu Eigentum, und zwar von Rechts wegen, wennder Verfall ausdrücklich vereinbart war, sonst erst durch richterlicheÜbereignung nach dreimaligem Aufgebot.
Seit dem 13. Jh. wurde es mehr und mehr üblich, mit der Pfand-bestellung („Satzung") ein formelles Schuldversprechen zu verbinden, sodaß das Pfand zum Sicherheitspfand wurde 23 . Die natürliche Folgedieser Entwicklung war die Umbildung vom Verfall- zum Verkaufspfand.Die Verwertung des Pfandes erfolgte durch den Gläubiger, und zwar ent-weder durch Verpfändung, oder, wenn nicht ausdrücklich private Ver-wertung verabredet worden war, durch Verkauf auf gerichtliche Ermäch-
18 Vgl. S. 300. Meibom Pfandrecht (1867) 264ff. 327ff. 353f. 366ff. 410ff.:JB. d. gem. deutsch. R. 4, 445ff. Planitz Vermögensvollstreckung im ma. R.
1. Pfändung. 1912. (Vgl. A. Schultze, ZRG. 46, 606. Rintelen, KritVjschr.1915, 181. Schreiber, GGA. 1912, 569ff.) Stobbe Priv.-R. 2 §154 (3. Aufl.§ 164); Juden 247; KritVjschr. 9, 285ff.; Vertragsrecht 251ff. v. Gierke Priv.-R.
2, 955ff. J. v. Gierke Deichr. 2, 491ff. Fockema Andreae Oudn. Burg-R. 2,97ff. Heusler 2, 201ff. Hübner 3 385ff. Planck GVerf. 2, 336ff. AlbrechtGewere 130ff. Förster, ZDR. 9, lOlff. Budde ebd. 9, 411ff. Madai ebd. 8,284ff. Kraut § 102. Huber 816ff. Puntschart Schuldvertrag 232-79.Scherer, Rechtsverh. d. Juden in d. deutschösterr. Ländern 1901 S. 147ff. Kapras,PfandR. im altböhm. LR, ZVgl.RW. 17. 18; PfandR. i. böhm.-mähr. Stadt- u.BergR. 1906 (Gierke ü. 83, vgl. Peterka, ZRG. 42, 354). v. Schwind Wesen u.Inhalt d. PfandR. 1899. Dabkowski Prawo zastawu w zwierciadlach saskiem,swabskiem i niemieckiem (Arch. naükowe 1912). Kisch (n. 31a). v. Voltelini(§42 n. 171) 28ff.
19 Vgl. Bair. Landr. 17, 3 (c. 223). v. Meibom (n. 18) 317f.
20 Vgl. Puntschart Schuldvertrag 235ff. 251.
21 Vgl. Puntschart 255. Zufälliger Untergang befreite den Pfandgläubigervon der Ersatzpflicht, wurde aber nach einigen Rechten nur beim Tode von „essendenPfändern" und nicht bei Verlust von Schrein- oder Kistenpfändern angenommen.Ssp. III 5 §§ 4f. Schwsp. L. 258. Manche Rechte ließen Berufung auf den Zufallnur dann zu, wenn auch eigene Sachen des Schuldners mit untergegangen warenVgl. Stobbe Vertragsrecht 257.
22 Vgl. n. 26. Die Ausnahmen (vgl. Schwsp. L. 258b. Meibom [n. 18] 328)sind teils auf den Einfluß der kirchlichen Zinsverbote, teils auf das Vorbild desVerkaufspfandes zurückzuführen.
28 Vgl. Puntschart Schuldvertrag 252f.