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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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779
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§ 61. Privatrecht. 2. Sachenrecht. 779

legte 11 . Über See gekommene Waren brauchte der redliche Erwerberoder der Erwerber unter unverdächtigen Umständen nach dem Eechtder Seestädte überhaupt nicht herauszugeben 12 . Was dem Eigentümerin ehrlichem Kriege oder ehrlicher Fehde oder dem Besiegten im gericht-lichen Zweikampf abgenommen wurde, unterlag dem Beuterecht 13 . Ge-fundene Sachen mußten öffentlich aufgeboten werden. Sie unterlagen,wenn der Eigentümer sich verschwiegen hatte, vielfach ganz oder teil-weise einem staatlichen oder grundherrlichen Fundregal; soweit ein solchesnicht bestand, wurden sie Eigentum des Finders 14 .

Der Eigentumserwerb an solchen Früchten, zu deren Erzeugunges einer Bearbeitung des Bodens bedurfte, wurde als Lohn der Arbeit auf-gefaßt:Wer säet, der mähet" 15 . Dies kam auch dem redlichen Besitzerzustatten, während der unredliche Besitzer seine Arbeit verlor 16 . Über-fallendes Obst (anris) gehörte dem, auf dessen Boden es fiel:Wer denbösen Tropfen genießt, soll auch den guten genießen"; ebenso hatte derNachbar Anspruch auf die sein Grundstück überragenden Zweige, fallsder Eigentümer des Baumes sie nicht auf sein Verlangen entfernte, nachmanchen Eechtsquellen auch auf das an ihnen hängende Obst 17 .

stadregten 1, 10. 1891) S. 62. Die besondere Begünstigung der Marktkäufe ent-sprach einem schon im 11. Jh. bezeugten kaufmännischen Gewohnheitsrecht undsollte so wie Marktbann, Marktzwang, Befreiung von Zoll u. Zunftzwang durchSonderstellung des Marktkaufs den Marktverkehr heben. Dann hatte der Markt« -kauf auch als Typus des redlichen Kaufs die Vermutung für sich. Vgl. A. SchultzeGeriifte u. Marktkauf 1905 (Festg. Dahn). Rietschel, ZRG. 40, 433. Rehme,G. d. HR. 131f. 171. 220. GGA. 1909, 250. Fr. Beyerle, Unters, z. Freib. StR.1910 S. 98 ff. Vgl. §63 n. 20. Grimm RA.« 2, 157. Privileg für einen Lombardenv.J. 1328 Bnnen Quellen z. G. d. Stadt Köln 4, 129. Für die von Wirten an-genommenen Pfänder ihrer Gäste: Münch. Stadtr. 110.

11 So namentlich in den Niederlanden (Warnkönig Flandr. RG. 2, 2, ÜB.89. 194. 224. de Sloet Orkondenb. Nr. 598) und der Schweiz (Luzerner Stadtr. 72).Noch über das Judenprivileg hinaus geht der Schutz des redlichen Erwerbers nachBamberger Stadtr. 76f. Siehe auch Grote Osterwieker Stadtb. S. 16.

12 Vgl. Hamb. Stadtr. v. 1270 7, 9. Michelsen Oberhof Lübeck 146. H. Meyer(n. 7). 141ff. Laband a. a. 0. 84. 89. So schon nach Westgotenrecht (§37n. 114). Rehme G. d. Handelsr. 170. 219.

15 Vgl. Albrecht Gewere 96. Loersch-Schröder-Perels Nr. 328. La-band 76f. A. B. Schmidt Eigentumserwerb unter Kriegsrecht. Tüb. Rektorats-rede 1918.

14 Vgl. S. 588. 648. Hübner Der Fund im germ. u. alt. deutschen R. 1914(vgl. v. Schwerin, HistZ. 115, 158; Stutz ZRG. 48, 592). H. Meyer bei HoopsReall. 2, 105. v. Gierke Priv.-R. 2, 532ff.

16 Vgl. Ssp. II 58 § 2. III 76 § 4. Saarbrücker Landr. 1, 10 §§ 5f. 8, 1 § 11.Loersch-Schröder-Perels Nr. 321. Stobbe Priv.-R. 2 § 152 (3. Aufl. § 130);Beiträge 58ff. v. Gierke Priv.-R. 2, 586ff. Heusler 2, 195f. Huber 742. Der-selbe Satz beherrschte das lombardische Lehnrecht (HF. 28 § 3).

18 Vgl. Graf u. Dietherr Rechtssprichwörter S. 75. ZRG. 5, 44.

" Vgl. A. B. Schmidt Das R, des Überhangs und Überfalls (v. Gierke U.21, 1886). .Schuster Überhang u. Überfall im deutsch, u. österr. R., AUg. österr.Geriohtszeitung 1882 Nr. 77-86. Graf u. Dietherr 85.