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Stadtgerichten sowie in bischöflichen Offizialaten wurden Formulare beider Ausübung de'r freiwilligen Gerichtsbarkeit angewendet 9 .
Von besonderem Wert für die Erkenntnis des mittelalterlichen Pro-zesses und der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die in der Art des Kicht-steiges (S. 732) gehaltenen Gerichtsformeln (in Holland „Dingtaalen"),in denen nach Art der Formeln des Papienser Rechtsbuches (S. 295) dasVerfahren dramatisch dargestellt wird 10 . Dahin gehört auch der Frank-furter baculus iudicii (14. Jh.) und eine mit zahlreichen Urkunden-belegen ausgestattete Mainzer Sammlung aus dem 15. Jh. 11 . In denFastnachtsspielen des 15. Jh. zeigen sich bereits die Anfänge des Prozeß-dramas 12 . Auch in der erzählenden Dichtung wurden nicht selten pro-zessualische Vorgänge zur Darstellung gebracht 13 .
Die bedeutendsten Erzeugnisse der juristischen Literatur des Mittel-alters waren die Rechtsbücher, sowohl die allgemeinen Charakters, todie besonderen Landrechts-, Stadtrechts- und Lehnrechtsbücher. Da sie,ungeachtet ihres privaten Ursprungs, im Wege der Rezeption den Charakterunmittelbarer Rechtsquellen erhalten haben, so mußten sie samt den dazugehörigen Glossen im Zusammenhang mit jenen besprochen werden. Seitder Mitte des 14. Jh. wurde der Inhalt der Rechtsbücher und Glossenmehrfach in alphabetischen Repertorien (Remissorien, Schlüsseln,Abecedarien) zusammengestellt 14 . Sie fanden ihr Vorbild in der aus-
9 Vgl. Bischoff Steierm. Landr. 176ff. Schulte, ÜB. d. Stadt Straß-burg 3, pg. 12. 32ff.
10 Vgl. § 54 n. 66. Böhlau Theoderich von Bocksdorffs Gerichtsformeln,ZRG. 1, 415ff. Die Dingtaalen von Doitrecht und Südholland bei Fruin Deoudste rechten der stad Dordrecht 1, 357ff. 2, 291ff. Vgl. Brunner, ZRG. 17,237. Muller, Verslagen en Mededeelingen 1891. Eine Lehnrechtsdingteal (um 1550)bei Gratama Drenthsche Rechtsbronnen 174ff. Westfriesische Dingtaalen beiPols Wcstfriesche Stadrechten 1, 143—74. Über andere friesische Formeln vgl.His Fries. Strafr. 13f. Die Neumünsterschen Kirchspiclsgebräuche (Ausg. v. See-stern-Pauly 1824 S. 6—35) enthalten niederdeutsche Gerichtsformeln, die zwarerst in späterer Zeit aufgezeichnet sind, inhaltlich aber noch in das Mittelaltergehören. Rheinische Gerichtsformeln ZRG. 10, 191 ff. 206ff. 229ff. und HomeyerRichtsteig 327ff., bairische bei Steffenhagen, Wien. SB. 111, 1 S. 613ff., einNürnberger Formular bei Knapp, Z. f. d. ges. Strafr. W. 12, 245ff. (vgl. BrunnerGrundzüge 6 115). Gerichtsbriefe der Grazer Landschranne bei Bischoff Steierm.LR. 176f.
11 Thomas Oberhof Frankfurt 222ff. Hallein Mainzer Zivilrecht u. Ger.-Formeln 1891.
12 Keller Fastnachtsspiele 1853-58 (Stuttg. Liter. Ver. Nr. 28-30. 46).Vgl. § 82.
13 So im Reinhard Fuchs in der flämischen wie in der niederdeutschen Form(vgl. S. 4), im Schwanritter Konrads von Würzburg (Schröder, ZDA. 13, 139ff.),in der wohl von demselben Verfasser herrührenden „Klage der Kunst" (Ausg. vonJoseph 1885) und der „Mörin" des Hermann von Sachsenheim (Loersch i. d.Bonner Abh. z. G. d. deutsch. Rechts für Homeyer 1871). Vgl. das EndingevJudenspiel (1470) hgg. v. Amira 1883 (Hallenser Neudr. 41).
14 Vgl. Stobbe 1, 443f.