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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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773
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§ 60. Formelbücher und sonstige Rechtsliteratur: 773

(riebigen Literatur der Vokabularien, in denen nicht ohne Erfolg schonseit den ersten Jahrzehnten des 14. Jh. eine gewisse enzyklopädischeKenntnis des römischen und kanonischen Eechts populär gemacht wurde 15 .Ähnliche Zwecke verfolgte die Summa legum des Kaymund von Wiener-Neustadt, ein kurzgefaßtes populäres Lehrbuch der Institutionen aus derMitte des 14. Jh., das für das städtische Rechtsleben bestimmt warund den Verfasser auch in dem Recht seiner Vaterstadt wohlbewandertzeigt 16 .

An die Rechtsbücher knüpfen die Arbeiten des Eisenacher Stadt -Schreibers und thüringischen Chronisten Johann Rothe (f 1434) an,dem wir zwei Eisenacher Rechtsbücher aus dem Ende des 14. Jh., ein diestädtischen Verhältnisse behandelndes Lehrgedicht Des raus zucht und dasschon erwähnte GedichtRitterspiegel" verdanken 17 . Ein Ungenannterverfaßte im 15. Jh. eine niederdeutsche Streitschrift über die Lehnsfähig-keit der Bürger 18 .

Die wissenschaftliche Arbeit auf staatsrechtlichem Gebiet lieferteweniger positive Darstellungen als doktrinäre Erörterungen, bei denen essich vornehmlich um die Auskämpfung der Streitfragen zwischen Kaiserund Papst handelte 19 . Eine umfangreiche Literatur wurde schon im11. und 12. Jh. durch den Investiturstreit hervorgerufen 20 . Das 13. Jh.lieferte verschiedene Denkschriften über das Recht der Königswahl 21 .Unter Eudolf von Habsburg (um 1280) entstand die wertvolle Schrift desCanonicus.und Domscholasters Jordanus von Osnabrück De prerogativa

15 Vgl. besonders Seckel Beitr. z. G. beider Rechte im Mittelalter 1. 1898.

16 Vgl. Tomaschek Über eine in Österreich geschriebene Summa legum,WSB. 105, 2 S. 241ff. Hasenöhrl ArchÖG. 93, 306f. Seckel a. a. 0. 483ff.Benutzt ist namentlich das Wiener Stadtrecht von 1244. Tomaschek hält dasWerk für eine der Quellen des Stadtrechts von Wiener-Neustadt, das auch manchedoktrinäre Sätze aufgenommen hat. Gal, Die Staatslehre i. d. Summa legum desRaymundus Parthenopaeus (Ost. Zeitschr. f. öffl. R. 2, 86ff.)

17 Die beiden Rechtsbücher, von denen das zweite früher einem späterenoberflächlichen Bearbeiter (Purgoldt) zugeschrieben wurde, bei Ortloff Samml.deutscher Rechtsquellen 1, 625ff. 2, 17ff. Das Lehrgedicht bei Vilmar Von derstete ampten, Marb. Gymn.-Progr. 1835. Vgl. Bech in Pfeiffers Germania 6,52f. 59. 273. 7, 354. Über den Ritterspiegel vgl. § 42 n. 44.

18 Herausg. u. erl. von Frensdorff, Gott. Nachr. 1894.

19 Vgl. Stobbe l,452ff. Rehm, G. d. Staatsrechtswissenschaft 182ff. GierkeGenE. 3 § 11; Johannes Althusius 3 lf. 50ff. Hauck, Kirchengesch. V 1. SchröderDeutsche Kaisersage 1893. Kampers Kaiserprophetien und Kaisersagen im MA.1895. Jansen Historiographie 2 1914, 119ff. Friedberg Die mittelalterl. Lehrenüber das Verhältn. v. Staat u. Kirche, Leipz. Dek. Progr. 1874. Vgl. FehrStaatsauffassung Eikes v. Repgau ZRG. 50, 131 ff. Finke Weltimperialismus u.nationale Regungen im MA. 1916-

20 MG. Libelli de lite inter regnum et sacerdotium, 3 Bde 189097. Übereine andere Richtung in der Publizistik des 11. Jh. vgl. Koch Manegold vonLautenbach und die Lehre von der Volkssouveränität unter Heinrich IV 1902(übering Hist. Stud. 34; vgl. Krammer, ZRG. 38, 350).

21 Vgl. Lindner Königswahlen 153ff. 175.