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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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770
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770 Mittelalter.

Neben der Einführung der Besiegelung sowie der Stadtbücher undLandtafeln ist für das Urkundenwesen, namentlich im Gebiet des Handels-verkehrs, die Ausbildung der Order- und Inhaberpapiere von bahn-brechender Bedeutung gewesen 20 . Hervorgerufen wurden sie teils durchdas Bedürfnis der dem germanischen Eecht noch unbekannten prozes-sualischen Stellvertretung, teils durch den Wunsch, die Übertragung einerForderung von der Mitwirkung des Schuldners unabhängig zu machen.Die fränkische Zeit kannte die Orderklausel nur für den Fall der Zwangs-vollstreckung, die sog. Exaktionsklausel: tibi aut eui dederis haue cartamad exigendum 21 . Nachdem diese in Italien zur vollen Orderklausel aus-gebildet war, erschien sie in deutschen Urkunden des Mittelalters in derForm:oder wer diesen Brief mit seinem Willen inne hat"; statt des spätervon Italien und Frankreich aus verbreiteten Indossaments diente einebesondere Übertragungsurkunde, derWillebrief" 22 . Die Inhaberklauselist langobardischen Ursprungs; sie begegnet in Italien schon im 9. Jh. alsalternative Inhaberklausel (tibi aut eui hoc scriptum in manu paruerit),daneben seit dem 10. Jh. auch als unmittelbare Inhaberklausel (ad hominemapud quem hoc scriptum in manu paruerit). In Frankreich, Deutschlandund den Niederlanden waren seit dem 13. und 14. Jh. beide Formennebeneinander verbreitet 23 .

§ 60. Die Formelbücher und die sonstige Rechtsliteratur.

Im Gegensatz zu Italien hatte die wissenschaftliche Pflege des Ur-kundenwesens in Deutschland vollständig aufgehört; sie wurde erst im13. Jh. von neuem aufgenommen 1 . Li der ersten Hälfte des 13. Jh. ver-faßte ein Magdeburger Geistlicher eine Summa prosarum dietaminis, diedem Magister Ludolf von Hildesheim bei seiner um 1250 entstandenenSumma diclaminum als wesentlichste Vorlage diente. Die letztere erlangteein solches Ansehen, daß im 14. Jh. ein Kommentar zu ihr (Notabilia de

nischen Grodbücher, 2 Bde 188789. Über die Intabulierung als PerfektionsaktCzyhlarz a, a. O. 272f. 283.

20 Vgl. Goldschmidt a. a. O. 390ff. Brunner Beiträge z. G. d. Wert-papiere, Z. f. HR. 22, 1-134. 505ff. 23, 225ff. (Forsch. 524ff. 631ff.); Das fran-zösische Inhaberpapier 1879; in Endemanns HB. des Handelsrechts 2, 186ff. 196f.Gierke Deutsch. Priv. R. 2, 105ff. Heusler Inst. 1, 212ff. Gareis, Z. f. HR. 21,356ff. Stobbe ebd. 11, 397ff.; Privatrecht 3 3 § 254. Ciccaglione Titoli al por-tatore nelP Italia meridion. e nella Sicilia 1906. Brandileone Le coei dette clau-sole al portatore nei documenti medievali italiani 1903 (Riv. di dir. commerc. emarittimo 1, 5).

21 Vgl. Loersch u. Schröder 3 Nr. 13. 24.

22 Mann, ZRG. 20, 116ff. Vgl. Loersch u. Schröder 3 Nr. 198. 226. 273.

23 Alternative Inhaberklauseln ebd. Nr. 151. 169. 161. 293. 320. Reine In-haberklausel bei Stobbe, Z. f. HR. 11, 427.

1 Vgl. Bresslau TJrk.-Lehre 2 2 ,261ff. 271ff. Stobbe Rechtsquellen 1, 446ff.2, 157ff. Rockinger Pormelbücher vom 13. bis 16. Jh. 1855; Briefsteller u.