Druckschrift 
Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
769
Einzelbild herunterladen
 

§ 59. Urkunden. 769

auch in Andernach und Metz vor und scheinen sich erst von Köln aus nachanderen Städten verbreitet zu haben. Ursprünglich begnügte man sichmit einzelnen Zetteln (Schreinskarten, rotuli), die aneinander geheftetwurden, seit dem 13. Jh. erfolgten die Eintragungen protokollartig (nurausnahmsweise in dispositiver Form, zuweilen unter Beiheftung der vonden Parteien mitgebrachten Urkunden) unmittelbar in das Buch. Wo diefreiwillige Gerichtsbarkeit in den Händen der Geistlichkeit lag, wie u. a. inStraßburg, kam es zu keinen Stadtbüchern. Im Gegensatz zu den Tradi-tionsbüchern beschränkten die Stadtbücher sich nicht auf Immobiliar-ceschafte, sondern verzeichneten alle vor dem Buche verlautbarten Rechts-geschäfte, wenn auch nicht selten nach Maßgabe des Inhaltes verschiedeneBücher angelegt wurden. Mit der Führung des Stadtbuches war entwederdas Stadtgericht als solches oder ein Ausschuß des Schöffenkollegiumsbetraut; nicht selten gab es für einzelne Stadtteile oder Kirchspiele be-sondere Buchämter, denen eigene Schöffen oder Amtleute vorstanden. Diebuchführende Behörde hatte alle vor ihr verlautbarten Geschäfte ein-zutragen und wurde durch Urkundsgeld verpflichtet, erforderlichenfallsZeugnis darüber abzulegen. Bezog sich dies Zeugnis ursprünglich auf dieHandlung selbst, so daß die Eintragung nur die Bedeutung eines zur Unter-stützung des Gedächtnisses bestimmtenAktes" hatte, so handelte es sichseit dem 13. Jh. nur noch um die Bezeugung der Eintragung, bis manendlich dahin kam, von dem persönlichen Zeugnis überhaupt abzusehenund der Eintragung an sich, obwohl sie ohne Siegel erfolgte, volle Beweis-kraft einzuräumen. Schon im 15. Jh. kam man stellenweise dahin, dieEintragung als Perfektionsakt aufzufassen, während sie ursprünglich nurBeweismittel gewesen war 18 .

Dem Beispiel der Stadtgerichte sind die Landgerichte im Mittelalterim allgemeinen nicht gefolgt, nur in den Ländern der böhmischen Kronewurden schon im 13. Jh. Landtafeln (tdbulae, tschechisch desky) geführt,die sich zwar nur auf Immobiliargeschäfte bezogen, im übrigen aber denStadtbüchern durchaus entsprachen. Diese böhmische Einrichtung fandim 14. Jh. auch in Polen Eingang und hat sich im Laufe der Zeit überganz Österreich verbreitet 19 .

o. Thaya (Stowasser Jb. f. Landesk. v. Niederösterr. 1916); Wien (Qu. z. G. d.St. W. 3. Abt. 1898; über dasEisenbuch" vgl. S. 755); Zerbst (Neubauer, Mitt.Anh. G. 7); Zürich (S.752 80 ) Schweizer Zur. Priv. u. Ratsurkk. 1911.

" Eine Übersicht der Stadtbuchnamen bei K.Beyerle DGB1. 1910, 188ff.

18 Vgl. Brunner RG. d. Urk. 307, über Lübeck und Bremen vgl. Auberti. a. 0. 28. 36; ZRG. 17, 6. 11. Rehme Lüb. Stadtb. 251ff.

19 Vgl. Kapras, Z. f. vergl. RW. 18; Oberschlesische Landbücher (ZGSchles.42, 60ff.). Randa Entwicklung des Instituts der öffentl. Bücher in Österreich, Z.* Priv. u. öff. R. 6, 81ff. Czyhlarz Zur G. des bücherlichen Besitzes im böhm.-mähr. Landrecht, ebd. 10, 236ff. v. Maas bürg Entwicklung des Instituts deröffentl. Bücher in Böhmen 1877. Brandl u. Bretholz Libri citationum etsententiarum. 7 Bde. 1872-1911. Schalk Mödlinger Grundbuch a. d. 15. Jh.,Blätter d. Ver. f. Landesk. v. Niederösterreich 34. Lekszycki Die ältesten pol-

R. Schröder, Deutsche Rechtsgesehichte. 7.Aufl. 49