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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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766
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766 Mittelalter.

Bürger gerechnet wurden), Eichter im Bereich ihrer gerichtlichen Zu-ständigkeit, alle anderen Personen nur in eigenen Angelegenheiten. Inmanchen Gegenden erlangten die bischöflichen Offizialate und selbst Dekanedas Recht, fremde Urkunden mit ihrem Siegel zu beglaubigen 8 . Zeugenwurden in den Urkunden noch regelmäßig benannt, aber ihre Vernehmungim Prozeß erfolgte nicht mehr, den Beweis lieferten Brief und Siegel alleines hieß:Briefe sind besser, denn Zeugen" 9 . Gegen die Wahrheit desInhaltes einer als echt anerkannten oder erwiesenen Urkunde wurde keineEinrede mehr gestattet, auch die Übergabe der Urkunde galt als vollzogen,sobald die Besiegelung erfolgt war. Die eidliche Ableugnung des eigenenSiegels wurde von der jüngeren Reehtsentwicklung nicht mehr zugelassen,wenn der Gegner die Echtheit durch Siegelvergleichung zu erweisen ver-mochte. Wer sein Siegel anerkannte, aber leugnete, es an die Urkundegehängt zu haben, hatte nach sächsischem Recht seine Ablcugnung selb-dritt zu beschwören. War die Besiegelung durch einen dazu befugtenDritten erfolgt, so genügte Anerkennung der Echtheit durch den Siegler,eine Ableugnung des Ausstellers kam nicht in Frage.

In Italien hatte, vom römischen und kanonischen Recht begünstigt,das Amt der öffentlichen Notare sich nicht nur erhalten, sondern wardurch die Anerkennung des öffentlichen Glaubens der Notariatsurkundensogar zu erheblich größerer Bedeutung gelangt. Seit dem 14. Jh. ver-breitete es sich auch nach Deutschland, doch beschränkte sich deröffentliche Glaube der unbesiegelten Notariatsurkunden zunächst auf denVerkehr mit den geistlichen Behörden. Im weltlichen Verkehr wurdensie zwar seit dem 15. Jh. häufig angewendet, erlangten aber erst durchdie Notariatsordnung von 1512 Beweiskraft 10 . In Italien trugen dieNotare seit dem 12. Jh. den wesentlichen Inhalt der von ihnen auf-genommenen Urkunden regelmäßig in besondere Register ein. In Deutsch-land kamen derartige Eintragungen (imbreviaturae) zuerst in Südtirol (seit1237) in Gebrauch.

Den Kopialbüchem, in denen die geistlichen Grundherren seit dem9. Jh. Abschriften der für sie ausgestellten Urkunden sammelten, standendie Registerbücher gegenüber, in denen die Aussteller die von ihnen aus-

8 Während namentlich in Straßburg die freiwillige Gerichtsbarkeit des bischöf-lichen Offizialates zu hoher Bedeutung gelangte, entwickelte sich in Friesland undDitmarschen eine freiwillige Gerichtsbarkeit der Kirchspielpfarreien. Vgl. A. Schulte,ÜB. d. St. Straßburg 3 pg. 17ff.; ferner Frensdorff HansGBl. 1916, 13 (Wisby).9 Vgl. Bresslau l 2 , 726ff.

10 Vgl. S..529. Bresslau l 2 , 635. 655ff. Oesterley Das deutsche Notariat1. 1842. Weissler Das Notariat der preußischen Monarchie (1896) 12ff. Besondersbeliebt waren schon im 15. Jh. die von einem öffentlichen Notar beglaubigtenAbschriften (Vidimus), wobei aber die Prüfung des Originalsiegels nach strengemRecht als Sache des Richters galt und die Beglaubigung der Abschrift durch denNotar erst auf richterlichen Befehl erfolgte. Über die vielfach fortdauernde Be-zeichnung der Notare und Schreiber als clerici (S. 288) vgl. Klee, Zentr.-Bl. f.Bibl. 20, 325ff.