§ 59. Urkunden. 765
Der Gebrauch der Siegel ist römischer Herkunft, aber während dieRömer nur den Siegelverschluß, zum Schutz der Urkunden gegen Ver-fälschung, kannten, verwendeten die Germanen die Siegel im Sinne ihrerHausmarke (S. 18) und des altnordischen jartein als Erkennungszeichenfür die persönliche oder amtliche Stellung des Ausstellers 4 . Indem sichdie Besiegelung der Königsuikunden allmählich zu einem Beglaubigungs-akt für die Echtheit ausbildete, wirkte dies unwillkürlich auf die Privat-urkunden zurück. Die höhere Geistlichkeit verwendete ihre Siegel schonEnde des 9. Jh. in diesem Sinn, seit dem 10. Jh. folgten die weltlichenFürsten ihrem Beispiel, bis im 13. Jh. die Besiegelung zu einem allgemeinenBrauche wurde. Hatte es sich dabei zunächst nur um Beweisurkunden^handelt, so kam es doch auf diesem Wege schon im Mittelalter auch zuwahren Geschäftsurkunden, die carta trat als „Brief und Siegel" von neuemins Leben. Ein Privileg der Siegelmäßigkeit gab es nicht, vielmehr warjeder, der ein eigenes Siegel hatte, berechtigt, es in seinen Angelegenheitenzu verwenden 5 . Ein Vorrecht entwickelte sich nur insofern, als gewissePersonen das Becht erlangten, auch fremde Urkunden mit ihrem Siegelzu beglaubigen, zuerst die Bischöfe, seit dem 13. Jh. auch weltliche Fürstenund Herren, namentlich aber Stadtbehörden 6 und die höheren weltlichenund geistlichen Gerichte. So schon der Deutschenspiegel: Ist daz ein laiinsigels niht enhat, so sol man im der stat insigel geben, ob siz hat, oder seinesrihiers insigel oder eines gotes hauses; swelhes er hat, so ist er sicher''. Nachdem Schwabenspiegel (Schwsp. L. 159) konnten Papst, König, geistlicheund weltliche Fürsten sowie Kapitel und Konvente für sich wie fürandere siegeln, freie Herren nur für sich und ihre Leute, Städte nur instädtischen Angelegenheiten (wozu aber auch die Privatangelegenheiten der
Ablohnung ländlicher Arbeiter in Norddeutschland wurden bis vor wenigen Jahr-zehnten Kerbhölzer als Quittungsbücher benutzt. Anderwärts sind Kerbhölzer(heile, tessle, rabisch) bis heute in Gebrauch. Vgl. Gmür 57ff. L. Pereis ab-hrbtn (Rechtswörterbuch 1, 131). K. Brunner ZVolksk. 1912.
4 Über die Besiegelung der Urkunden vgl. Bresslau l 2 , 677ff. Posse 126ff.A. S. Schultze Z. Lehre vom Urkundenbeweise, Z. f. d. Pr. u. off. R. 22, 102ff.Fickerl, 91ff. 2, 188ff. Fockema Andreae Getuigen en schriftlijk bewijs(Amsterd*. Ak. Letterk. 4de reeks IX 367). Ewald Siegelmißbrauch u. S.-Fäl-schung im MA. Westd.Z. 30 (1911). Redlich (S.763). Meli (S.763) 102ff.
6 Die Frage, inwiefern gewisse Personen die Ausschließlichkeit ihres Siegelsbeanspruchen konnten, bedarf genauerer Untersuchung. Daß alle, die eigenesWappen oder eigene Hausmarke führten, gegen die unbefugte Führung seitensDritter Einspruch erheben konnten, ist selbstverständlich. Vgl F. HauptmannWappenrecht (1896) 248 ff. Wappenkunde 1914. Man konnte auch sein Siegelunter der Verpflichtung, es selbst nicht mehr zu führen, auf andere übertragen.Vgl. Posse a. a. 0. 131. Hauptmann 263ff. E. Mayer Z. handgemal undSiegelrecht, HistVjschr. 15, 362 f. Über verwandte Rechtsverhältnisse handeltKlee in: „Der deutsche Herold" 1907 Nr. 2. Über Ausschließlichkeit der Kauf-mannsmarke vgl. Held HansGBl. 1911, 493. C. Meyer Hist. Entw. d. Handels-marken i. d. Schweiz 1905.
6 Vgl. Wähle, Die Wiener Genannten als Urkundspersonen. MJÖG. 34, 642.
7 Dsp. 36. Vgl. Schwsp. L. 36 a .