§ 59. Urkunden. 767
gegangenen Urkunden verzeichnen ließen. Derartige Registerbücher wurdenanfangs nur in der päpstlichen, seit Friedrich II auch in der sizilianischenKanzlei geführt; seit Ludwig dem Baiem kamen sie auch bei der Reichs-kanzlei und den größeren Fürstenhöfen in Gebrauch 11 . Besondere Be-deutung erlangten im Laufe der Zeit die Traditionsbücher der großenGrundherrschaften, die seit dem 10. Jh. mehr und mehr an die Stelle derKopialbücher traten, im späteren Mittelalter aber wieder von diesen ver-drängt wurden 12 . Die Traditionsbücher enthielten keine Abschriften,sondern gleichzeitige, protokollartige Originalaufzeichnungen über die aufGrundstücke bezüglichen Erwerbsgeschäfte des Grundherrn. Neben denTraditionsbüehern wurden bei den meisten Grundherrschaften Urbarienoder Salbücher geführt, die anfangs vorwiegend den Charakter grundherr-licher Heberollen hatten und auf Grund der von den Hintersassen erteiltenallgemeinen oder besonderen Weistümer angefertigt, im späteren Mittel-alter aber mit den Traditions- oder Kopialbüchern in Verbindung gesetztund zürn Teil zu vollständigen grundherrlichen Katastern erweitert wurden 13 .Für die bedeutenderen Lehnherrschaften wurden vielfach auch besondereLehnregister oder Lehnbücher angelegt 14 . Die Deichrollen (Dammrollen)sind Aufzeichnungen der den Deichpflichtigen zugewiesenen Deichkabeln 15 .Aus ähnlichen Ursachen wie die Traditionsbücher sind die seit dem2. Viertel des 12. Jh. aufkommenden, seit dem 13. Jh. in Norddeutschlandallgemein, in Süddeutschland weniger verbreiteten Stadtbücher (Schreins-,Schöffen-, Erbe-, Gemächt-, Grund-, Insatz-, Währschafts-, Pfand-, Schuld-
11 Vgl. Bresslau l 2 , 124ff. Redlich Urkunden ehre 153ff. HeubergerMJÖG. Erg. 9, 51 ff. 265ff. D. Reichsregisterbücher Karls V. hg.: K. u. K. Haus-,Hof- u. StArch. I. 1519—22. 1913.
12 Vgl. Bresslau l 2 , 99ff. Redlich Bairische Traditionsbücher und Tradi-tionen, MJÖG. 5, lff. Grüner Schwab. Urkunden und Traditionsbücher, MJÖG.33, lff. Ber Übergang der Traditionsbücher in Urbare vollzieht sich schon im12. Jh. Die letzteren sind Besitzstand- und Zinsbücher. Grund ihrer Ein-führung: der Rückgang der Eigenwirtschaft, die Auflösung der Villikationen,Aufteilung der Güter in Zinsgüter. Dadurch die Übersicht über den Besitzstandu. die Einkünfte erschwert, die Urbare bester Schutz bei Revindikationen ab-handen gekommener Güter u. Rechte, namentlich gegenüber der aufstrebendenMinisterialität u. den Bestrebungen der Zinsleute, sich frei zu machen. Sie beruhenteils auf älteren Aufzeichnungen, teils auf Weisungen der Hintersassen, teils aufdem Inquisitionsrecht der Landesherren.
13 Vgl.S.290f. LamprechtWL.2,59-123.657ff. 3, 342ff. 500ff.; JbNatÖk. 29. 121. v. Inama Qu. z. Wirtschaftsg. 185f. Dopsch Ost. Urb. I 1 Einl. p. 209ff.Von den zahlreichen Ausgaben nennen wir Maag u. Schweizer Das habsburg.Urbar, Qu. d. Schweiz. G. 14. 15, 1. 2. 1894-1904 (vgl. Stutz, ZRG. 38, 192ff.).Osterreichische Urbare, seit 1904 bisher 6 Bde mit wertvollen Einleitungen vonDopsch u. Euchs 42, 450ff. 44, 610ff. 48, 519ff. (vgl. Schreuer, ZRG. 39, 320ff.).Rheinische Urbare, seit 1902 bisher 2 Bde. Küch Die ältesten Salbücher des AmtesMarburg, Z. d. Ver. f. hess. G. NF. 29. Franke Das rote Buch von Weimar 1891.
"Vgl. Lippert (S. 429). Lechner D. alt. Belehnungsbücher und Lehn-genchtsbücher in Olmütz. 1902.
15 J. v. Gierke G. d. Deichr. 2, 644ff. 125f.