Druckschrift 
Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
764
Einzelbild herunterladen
 

764 Mittelalter.

pflegte 1 . Anfangs wurden sie wie bei Privaturkunden als reine Handlungs-zeugen angesehen und erst allmählich brach sich die Auffassung Bahndaß die im Königsbrief bezeugte Tatsache keines weiteren Beweises bedürfevon den Zeugen also nicht der Inhalt, sondern nur entweder der Beurkun-dungsbefehl oder die Besiegelung, also die Echtheit der Urkunde, zu be-stätigen sei.

Die Privaturkunde war bei den Sachsen, Friesen und im wesentlichenauch bei den Thüringern bis zum 12. Jh. noch ohne rechtliche Bedeutung;auch das bairische Urkundenwesen war seit Ludwig dem Deutschen inVerfall geraten, und nicht anders war es seit dem 10 Jh., nach dem Ver-schwinden des Gerichtsschreiberamtes, in Franken und Schwaben. Dietheoretische Beschäftigung mit dem Urkundenwesen hörte auf, die cartawurde immer formloser und wich mehr und mehr der notitia, die selbstschließlich zu einem unbeglaubigten, jeder Beweiskraft entbehrendenAkt"wurde und einzig das Gedächtnis an einen bestimmten Vorgang und diedabei zugezogenen Zeugen aufrecht zu erhalten bestimmt war. Dagegenerhielt sich die carta in Italien bis zum 12. Jh., um dann der notitia dauerndzu weichen.

Die Neubelebung des Urkundenwesens ging von dem Teilzettel (curlapartita, c. exeisa, c. inäentata, Zerter, Spalt-, Span-, Kerbzeitel) und derBesiegelung aus. Bei den Angelsachsen war es schon im 9. Jh. üblich, denUrkundentext zweimal hintereinander, nur durch das Chirographum ge-trennt, auf dasselbe Blatt zu schreiben und dann mittels eines Quer-schnittes durch das Chirographum zu teilen, so daß die beiden aneinandergelegten Stücke (chirographa), von denen jede Partei eins erhielt, die Echt-heit des Ganzen erwiesen. In Deutschland, wo man vorher wohl nur denKerbstock gekannt hatte, fand diese Sitte des Chirographierens, verbessertdurch Einführung des gezackten oder wellenförmigen Schnittes, seit Endedes 10. Jh. (zuerst in Lothringen) ebenfalls Eingang und seit dem 12. Jh.weiteste Verbreitung 2 . Dem Nachteil, daß der Gegner seinen Zettel be-seitigen und damit auch die Beweiskraft des anderen Zettels aufhebenkonnte, suchte man zuweilen durch Hinterlegung des zweiten oder einesdritten Zettels an einer öffentlichen Aufbewahrungsstelle oder dadurch,daß jeder seinen Zettel von dem Gegner besiegeln ließ, vorzubeugen. Imallgemeinen aber erkannte man bald in Brief und Siegel ein so viel zu-verlässigeres Beweismittel, daß die Teilzettel fast ganz außer Übung kamenund sich nur bei Geschäften des täglichen Lebens erhielten 3 .

1 Vgl. Breaslau ürkL. 2 2 , 193. 201.

2 Vgl. Bresslau l 2 , 667ff. v. Künßberg im Bechtswörterbuch 1, 24 (brieftvormüen mit dem ABC). Loersch u. Sehröder 3 Nr. 276. 292. Waren mehrals zwei Kontrahenten, so wurde die Zahl der Teilzettel entsprechend vermehrt.Vgl. ebd. Nr. 286.

3 Am längsten bei der Chartepartie des Seefraehtgesehäfts, die noch heuteden Namen trägt. Bei Scheckbüchern und Lotterielosen war der wellenförmigeAusschnitt fast allgemein angewandt, ist aber jetzt wieder zurückgetreten. Bei der