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diese Auskünfte zu bestimmten Zeiten regelmäßig zu wiederholen. Dabeibildete sieh naturgemäß bald eine typische Form für diese Weisungen, dieauch beibehalten wurde, als man seit dem 13. und 14. Jh. anfing sieniederzuschreiben und dann nicht mehr mündlich vorzutragen, sondernöffentlich zu verlesen und von der Gemeinde bestätigen zu lassen. Dertypische Charakter zeigt sich namentlich in zahlreichen von urwüchsigemHumor diktierten Aussprüchen 6 , nicht minder in Sätzen von hoher Alter-tümlichkeit und Poesie 7 , die sich oft noch in spät aufgezeichneten Weis-tümern finden, also unverkennbar auch dann noch wiederholt wurden,wenn ihr wahrer Sinn den Mitlebenden bereits unverständlich geworden war.
Ihrem ganzen Wesen nach waren die Weistümer nichts anderes alsBezeugungen des hergebrachten Rechtes und eingewurzelter wirtschaft-licher Gewohnheiten. Neuerungen waren daher im allgemeinen aus-geschlossen, doch vermochten auch die Weistümer sich nicht ganz denEinflüssen des Zeitgeistes zu entziehen. Nicht selten wußten die Herrenden Bauern dennoch unliebsame Neuerungen aufzuzwingen, oder diese denHerren Zugeständnisse, die bis dahin unbekannt oder bestritten gewesenwaren, abzutrotzen. Manche Weistümer tragen infolgedessen geradezuden Charakter von Verträgen.
Die Weistümer gehören zu den ergiebigsten und wertvollsten Quellen 8der Rechts- und Wirtschaftsgeschichte, zu den wichtigsten Denkmälernder Sprachgeschichte und sind eine unerschöpfliche Fundgrube für dieKulturgeschichte 9 . Nicht umsonst hat sich diesem dankbaren Quellen-kreise die Liebe eines J. Grimm zugewendet, dessen „Rechtsaltertümer"größtenteils daraus geschöpft sind. Unschätzbare Dienste sind sie zuleisten berufen, wenn der bei rechtsgeschichtlichen Arbeiten so oft über-sehene Gegensatz von Stadt und Land mehr beachtet werden wird.
Von den regelmäßigen Weistümern zu unterscheiden sind nicht nurdie seit dem 16. Jh. in Nachbildung der städtischen Polizeiordnungen auf-kommenden Dorf-, Flur-, Märkerordnungen u. dgl. (einseitigen Rechts-satzungen der Grundherrschaft), sondern auch die zu bestimmten Zweckenerteilten Einzelweistümer und Schiedssprüche, besonders häufig bei derAufzeichnung von Urbarien, ferner bei Streitigkeiten der Klöster mit den
6 Vgl. Gierke Der Humor im deutschen Recht 3 1886. Thormann Humori. d. deutschen Weistümern. Münster Diss. 1907. v. Künßberg ZRG. 46, 567.
7 Vgl. J. Grimm Von der Poesie im Recht (Kl. Sehr. 6, 152). Huber Priv.-R. IV 59 und die dort Genannten. Zum Vergleich: Borchling Poesie u. Humor imfries. Recht 1908 (vgl. His ZRG. 43, 332).
8 An Arbeiten, die vor allem auf diesen Grundlagen fußen, seien z. B. ge-nannt Fehr Frau u. Kinder (§61 n. 130). Peterka D. Wasserrecht der Weis-tümer 1905. Rintelen D. Gerichtsstab i. d. österr. W. 1910 (Brunner Fschr.).v. Künßberg Strafe des Steintragens 1907. Drei gewerberechtliche Arbeiten führtan Dahlmann-Waitz 8 Nr.2615. Dazu Hoyer D. ländl. Gastwirtsgewerbe nach d.Weistümern 1910. Diss.
9 Vgl. Arens Das Tiroler Volk in seinen Weistümern 1904. Markgraf Dasmoselländische Volk in seinen Weistümern 1907.