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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
761
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§ 58. Ländliche Rechtsquellen. 761

Hofgerichten, Go- und Zentgerichten, Märkerdingen und anderen genossen-schaftlichen Versammlungen) allgemein üblich, zu bestimmten Zeiten imJahr durch die Ältesten oder Schöffen das Recht weisen zu lassen. DieseVorträge hießen Weistümer, Offnungen oder Bügen; für aufgeschriebenekam auch die Bezeichnung Rotel oder Rodel (im frz. Elsaß und der West-schweiz roh, in Welschtirol regöla) 2 vor. In Süddeutschland sprach man,da die Weisungen vornehmlich in den echten Dingen der Dorfgenossenerteilt wurden, von Ehaftrechten, Ehafttaidingen oder Banntaidingen. Inregelmäßiger Übung haben sich die Weistümer bis zum 16. Jh. erhalten;von da an verschwinden sie mehr, doch fehlt es nicht an solchen, die auchim 18. Jh., teilweise selbst im Anfang des 19. Jh. noch zu regelmäßigemVortrag gelangten. Dem Inhalt nach überwiegen bei weitem die Hof-weistümer, deren Mittelpunkt die Darlegung des gutsherrlich-bäuerlichenVerhältnisses bildet. Sehr zahlreich sind sodann die Markenweistümer derMärkerdinge, während die Weistümer freier Dorfgemeinden in den Hinter-grund treten. Auf besondere Rechtsverhältnisse beziehen sich die Send- 8 ,Mark -, Grenz-, Zoll-, Zeidler-, Fähr-, Mühlen-, Fischereiweistümer, dieWeinbergsweistümer (Bergrechte") u. dgl. m. Hin und wieder hatte derBrauch der Weisungen auch in Städten Eingang gefunden. Charakteristischist es, daß in den Kolonisationsgebieten des nordöstlichen Deutschlandskerne Weistümer vorkommen 4 . Die Weistümer entsprachen eben uraltemHerkommen, aber nicht den von Grund aus neuen Verhältnissen, die hierzur Ausbildung gelangten.

Die Entstehung der Weistümer muß in dem gutsherrlich-bäuerlichenVerhältnis, das überall als der eigentliche Ausgangspunkt erscheint, ge-sucht werden. Es war das Inquisitionsrecht des Königs und der geist-lichen Grundherren, das die ländliche Bevölkerung nötigte, auf die ihrvorgelegten Fragen Auskunft zu erteilen 5 und, unterstützt durch daseigene Interes.se der Bauern wie der Vögte, allmählich überall dahin führte,

2 Vgl. Werunsky ÖstRG. 540f. v. Voltelini Stat. v. Trient S.Sa.

3 Vgl. Königer Quellen z. Gesch. d. Sendgerichte in Deutschland 1910.

1 Vgl. S. 742 u . Dagegen findet sich ein holsteinisches Weistum des 14. Jh.(Kirchspiel Elmshorn) bei Hasse Schlesw.-holst. Regesten u. TJrk. 3, 647 Nr. 1090;für spätere Zeit vgl. Hanssen Dorfwillküren oder Nachbarbeliebungen in nordd.Gegenden (Ges. Abh. II 84ff.). Für die Ansiedlungen war die Gründungsurkundeund die erteiltenFreiheiten" maßgebend. Vgl. Kötzschke Quellen z. Gesch. derostd. Kolonisation im 12. bis 14. Jh. 1912. Meitzen Urkunden schlesischer Dörfer1863 (Cod. dipl, Silesiae 4). Tzschoppe-Stenzel TJrkundensammlung z. G. d.Urspr. d. Städte 1832. Über stadtreckt als Dorfrecht vgl. S. 756 113 .

5 Lamprecht WL. 2, 659f. verweist auf ein Diplom Karls d. Großen fürPrüm v, 775 (Mittelrhein. ÜB. 1, Nr. 29), in welchem die Klosterbauern angewiesenwaren, der Abtei tarn in responsis dando qvamqv,e et reliquam legem ac consuetudinemebenso zu dienen, sicut ceteri jiscalini habere videntur. Vgl. S. 290 n. Grimm,Weist. 6, 554. Das vermeintlich älteste Weistum (die Iura cvu'iae in Munchwilare)ist nicht mit Gothein (Bonn. Univ.-Progr. 1899) in das Jahr. 926, sondern erstin das 12. oder 13. Jh. zu setzen. Vgl. Abdruck und Besprechung von Zeumer,N. Arch. 25, 807ff., von Bloch und Wittich ZGO. 54, 391.