§ 57. Lehn- und Dienstrechte. 759
und die sog. Lex „Quicumque" 1 *. Durch Beifügung verschiedener Lehn-rechtsarbeiten, die auf Mailand, zum Teil auf Piacenza und Cremonazurückgehen, und die beiden obertischen Briefe gelangte die Lehnrechts-kompilation bald nach der Mitte des 12. Jh. zu einem ersten Abschlußin Gestalt der sog. obertischen Rezension, so benannt nach dem MailänderKonsul Obertus de Orto, der neben seinem Landsmann und mehrfachenAmtsgenossen Gerardus Niger zu den bedeutendsten Feudisten Italienszählte. Seine beiden Briefe an seinen ebenfalls als juristischen Schrift-steller bekannten Sohn Anseimus (IL F. 1—5. 7 § 1. 8—22. 23—24) ent-halten eine vollständige Darstellung des Lehnrechts, namentlich in derMailänder Gestaltung. Sie gehören zu den glänzendsten Leistungen derjuristischen Literatur und zeigen den Verfasser gleichvertraut mit lom-bardischem wie römischem Recht und der Praxis des Mailänder Lehn-hofes. Die Abfassungszeit ergibt sich aus der vielfachen Berücksichtigungdes lotharischen Lehnsgesetzes von 1136 und der Nichtberücksichtigungder ronkalischen Gesetze Friedrichs I von 1158 17 . Die obertische Re-zension der Libri Feudorum 18 kennt noch keine Büchereinteilung undnur wenige Titelrubriken, enthält übrigens neben den Briefen des Obertusauch schon den gesamten Inhalt des ersten Buches der Vulgata (I. F. 1bis 28), die Capitula Ugonis noch in der ursprünglichen Form zwischendie Briefe des Obertus eingeschoben. Durch allmähliche Zusätze (IL F.25—öl), bei denen die Gesetzgebung Friedrichs I in den Vordergrundtrat und außer der mailändischen Praxis auch der Liber constitutionumvon 1216 (n. 17) benutzt wurde, entstand die sog. ardizonische Rezension,die der Summa Feudorum des Jacobus de Ardizone (1234—50) als Vor-lage gedient hat. Sie hat bereits eine vermehrte Zahl der Titelrubrikenund die Einteilung in zwei Bücher, von denen das erste im wesentlichenmit dem der Vulgata übereinstimmt. Aus einer Vermehrung der Titel-rubriken, Einschiebung von IL F. 6 und 7 pr. und allmählichen Anhängungvon IL F. 52—58 (darunter 53—56 die ronkalischen Gesetze Friedrichs Ivon 1158) erwuchs, frühestens Mitte des 13. Jh., der Text der Vulgata,nach dem Glossator Accursius auch als accursische Rezension bezeichnet.Die Handschriften dieser Textklasse zeigen die Libri Feudorum meistensin Verbindung mit dem Corpus iuris civilis 19 . Eine Textrezension des
16 I. P. 19—24, ein angebliches Gesetz eines Kaisers Lothar, in Wahrheit nureine Summa über das Gesetz Konrads von 1037. Vgl. MG. Const. 1, 680f.
17 Eine Bearbeitung der obertischen Briefe in dem Liber constitutionum vonMailand von 1216 c. 27—30 (Hist. Patr. Monum. 16, 938ff., ferner Ausgabe vonBerlan 1869). Vgl. Lehmann Eine neue Rezension des Mailänder Lehnrechts,i. d. Jur. Pestg. für Jhering 1892. Weymann Vergleichung der lehnr. Kapitel«es Mail. Stadtrechts mit dem Liber Feudorum 1887.
18 Lehmann Consuetudines feudorum, 1. Compilatio antiqua 1892.
Daher die Abdrücke der Vulgata in den Ausgaben des Corpus iuris. Einekritische Ausgabe mit der gegenübergestellten obertischen Rezension bei Lehm annWas langob. Leimet 83—185.