§ 57. Lehn- und Dienstrechte. 757
hausen sein Schöffenbuch; eine systematische Sammlung von BrünnerUrteilen, die der rechtskundige Verfasser mit doktrinären Einleitungenund vielfach aus dem römischen Recht entnommenen Urteilsgründen aus-stattete. Manche der vorgetragenen Rechtsfälle sind nicht aus dem Lebengenommen, sondern von dem Verfasser nach Anleitung der Digesten kon-struiert. Neben Rechtsfällen begegnen hin und wieder auch Auszüge ausstädtischen Privilegien und Statuten. Sieht man von den deutlich erkenn-baren Zutaten des Verfassers ab, so ist der Inhalt rein deutschrechtlicli,es war daher ein Irrtum, wenn ältere Forscher annahmen, daß man inBrunn schon im 14. Jh. das römische Recht berücksichtigt habe. DieSprache ist lateinisch. Die Urteile sind von einer Klarheit und juristischenSchärfe, die sie stellenweise als würdige Seitenstücke zu den Entscheidungender römischen Juristen erscheinen läßt.
§ 57. Die Lehn- und Dienstrechte.
Zu den ältesten Rechtsquellen des deutschen Mittelalters gehören dieDienstrechte, d. h. die Aufzeichnungen des Rechtes der Ministerialen \Da dieser Stand erst im Lauf des 11. Jh. zu voller Entwicklung gekommenwar, so bedurfte es dringend einer Feststellung seiner rechtlichen Be-ziehungen. Das sog. Hofrecht des Bischofs Burchard von Worms (1023—25) 2behandelt die Ministerialen noch nicht als einen eigenen Stand; sie ge-hören noch schlechthin zu der „familia S. Petri", deren Rechtsverhältnisseim Anschluß an das Herkommen umfassend geregelt werden. Eine ähnlicheStellung nimmt das Limburger Dienstrecht von 1035 3 und das ebenfallsnoch dem 11. Jh. angehörende Hofrecht von Weingarten ein 4 , währenddas um die Mitte des 12. Jh. anzusetzende Dienstrecht des Klosters Ebers-heim bereits milites, censuäles und serviles auseinanderhält 5 . Unter deneigentlichen Dienstmannenrechten, obwohl sie an den verschiedenen Höfengesondert festgestellt wurden, herrschte bei aller Verschiedenheit im ein-zelnen 6 doch vielfache Übereinstimmung, die sich teils aus der. Benutzungfremder Dienstrechte bei der ersten Aufzeichnung, teils aus dem Umstanderklärt, daß die Dienstmannschaft geistlicher Fürsten nicht selten seitensdes Königs mit dem Recht eines anderen EHirstenhofes bewidmet wurde 7 .Das älteste eigentliche Dienstmannenrecht war das von Bamberg aus
1 Vgl. Stobbe 1, 577ff. Waitz VG. 5 2 , 341f.
2 MG.Const.l,639ff. Altmann-Bernheim 1 Nr. 74. Ausgabe mit KommentarGengier (Erlanger Festschr. f. Mittermaier 1859). Vgl.. Arnold, G. d. deutsch.IVeistädte 1, 62ff. Pournier fitudes critiques sur le decret de Burchard de Worms1910; Revue d'hjstoire eccles. 12 (1911) 451ff. 670ff.
* Const. 1, 87. Altmann-Bernheim 1 Nr.75.1 Kindlinger, G. d. deutsch. Hörigkeit 220.
5 Vgl. Dopsch, MJÖG. 19, 604ff.
6 Vgl. Ssp. III 42 § 2.
7 Vgl. Böhmer Acta imperii Nr. 02.