§ 56. Stadtrechte. 755
zurückzuführen sind, oder ob Enns das ursprüngliche Mutterrecht fürWien abgegeben hat 107 . Einen B'reiheitsbrief erhielt Wien 1237 von KaiserFriedrich II, ein erweitertes Stadtrechtsprivileg 1244 von Herzog Friedrich II.Diese Privilegien wurden durch die beiden Freiheitsbriefe Rudolfs I von1278 in erweiterter Form bestätigt 108 ; sie bildeten die Grundlage für diedeutschen Stadtrechte Albrechts I (1296) und Albrechts II (1340). Einevorwiegned Privatrecht und Prozeß berücksichtigende Privatarbeit, diesich bald des größten Ansehens erfreute, war das Wiener Stadtrechts-buch, eine Arbeit von hervorragendem Interesse, wahrscheinlich aus derMitte des 14. Jh. 109 .
Mit dem Recht von Wien war auch die Stadt Wiener-Neustadtbewidmet uo . Die Aufzeichnung des Stadtrechts, das die Form einesPrivilegs eines Herzogs Leopold trägt, müßte, da sie jedenfalls nach 1251,also nicht mehr unter den Babenbergern stattgefunden hat, auf HerzogLeopold III (f 1386) bezogen werden, was aber wegen der lateinischenSprache seine Bedenken hat. Möglicherweise ist das Stadtrecht einePrivatarbeit und die Bezugnahme auf den Herzog eine Fälschung. Manchesspricht für die Abfassung zwischen 1251 und 1278, doch fehlt es auch nichtan Gründen für eine spätere Entstehung (erste Hälfte des 14. Jh.). Einneues Stadtrecht erhielt Neustadt 1443 von König Friedrich III 111 .
Das Wiener Stadtrecht hat auch den böhmisch-mährischen Stadt -rechten als Quelle gedient, kam aber hier nicht zu gleichmäßiger Ent-wicklung, da die deutsche Bevölkerung hier außer den bairisch-östier-reichischen auch niedersächsische und flämische Elemente aufgenommenhatte, so daß neben dem Wiener Recht auch das Magdeburger und ebensodas selbst in Österreich bemerkbare flämische Recht seinen Einflußäußerte 112 . Die Stadt Iglau erhielt ihr erstes, auf Wien gegründetesStadtrecht wahrscheinlich 1249 von König Wenzel I und Pfemysl Ottokar,das aber wohl nur in einem vorläufig bestätigten Entwurf überliefert ist.
107 Das dabei benutzte Privileg Leopolds V für die Regensburger Kaufleutein Wien (1192) bei Tomaschek Nr. 1. Schwind u. Dopsch Nr. 18.
108 Die von Lorenz, Wien. SB. 46, 72ff. gegen die rudolfinischen Freiheits-Wefe erhobenen Einwendungen sind von Tomaschek widerlegt. Vgl. nochRedlich, MJÖG. 12, 55ff.
109 Ausg. von Schuster (1873), der die Entstehungszeit aber zu früh (1276—96)ansetzt. Vgl. Stark und Sandhaas, Wien. SB. 36, 86ff. 41, 368ff. Unter denQuellen des Stadtrechtsbuches war auch der Schwabenspiegel. Die übliche Be-zeichnung „Wiener Weichbild" oder „Weichbildbuch" ist zu vermeiden, da derAusdruck „Weichbild" (S. 689) in Süddeutschland unbekannt war. Über das „Eisen-den" vgl. Stowasser MJÖG. Erg.-Bd. 10, 19ff. v. Wretschko ZRG. 50. 663ff.
110 Ausg. von Winter, Arch.f. öst. G.-Qu.60. 1880. Vgl.Hasenöhrl ArchÖG."■>, 338. Über die Summa legum des Raymund von Wiener Neustadt vgl. § 60 n. 16.
111 Ausg. v. Winter Urkundl. Beiträge zur RG. (1877) 96ff.
112 Vgl. S.422. 742f. Gaupp 2, 256ff. Tomaschek Deutsches R. in Österr.80ff.; Rechte der Stadt Wien pg. 5. Wähle, Die Wiener Genannten als Urkunds-personen MJÖG. 34, 677ff. Rössler Rechtsdenkmäler 2 pg. 8ff. Gegen die Über-sehatzung d. fläm. Einflusses: Zycha Mitt. DBöhm. 53, 161.
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