§56. Stadtrechte. 751
Stadtrechten ist das noch von Bamberg zu nennen, das 1306 abgefaßtund um die Mitte des 14. Jh. durch Zusätze vermehrt wurde 74 . AndereStädte scheinen mit Bamberger Becht nicht bewidmet gewesen zu sein.Wegen der großen Bedeutung der sog. Wormser Beformation (§ 85) istdas ältere Wormser Becht (13.—14. Jh.) wertvoll 76 .
Ungemein reich an Bechtsquellen war Straßburg. Das ältesteStadtrecht (ein Stadtrechtsweistum) ist um die Mitte des 12. Jh., daszweite wohl 1214, das dritte zwischen 1265 und 1260 entstanden. Dasälteste deutsche Stadtrecht wurde 1270 aufgezeichnet und dann noch bis1282 erweitert; das zweite war eine von 1300—22 reichende Statuten-sammlung; das dritte deutsche Stadtrecht wurde 1322 verfaßt und 1441einer Revision unterworfen; seine Bestimmungen sind im wesentlichenbis zum Untergang der reichsstädtischen Freiheit in Geltung geblieben 76 .Trotz der reichen Entwicklung seines Stadtrechts hat Straßburg auf andereStädte keinen unmittelbaren Einfluß gehabt. Dasselbe galt von Augsburgund Basel. Das Augsburger Stadtrecht ging auf ein Privileg Hein-richs IV von 1104, das 1156 von Friedrich I erneuert worden war,zurück' 7 . Die Stadtrechtsaufzeichnung erfolgte zwischen 1276 und 1281durch eine vom Bat eingesetzte Kommission, mit ausdrücklicher Ge-nehmigung Budolfs I. Das Stadtrecht ist deutsch verfaßt und reich-haltig. Vielfach tritt Verwandtschaft mit dem Schwabenspiegel hervor,die vielleicht auf die gemeinsame Benutzung einer älteren AugsburgerRechtsaufzeichnung zurückzuführen ist (vgl. S. 726 n. 41. 729f.). Im Laufder Zeit wurde das Stadtrecht durch zahlreiche, an den verschiedenstenStellen eingeschobene Novellen erweitert. Unter den Baseler Stadt-rechtsquellen 78 nimmt das deutsche Bischofs- und Dienstmannenrecht.das nach 1250, vielleicht zwischen 1260 und 1262 auf Anlaß des KoadjutorsHeinrich von Neuenburg, aufgezeichnet wurde 79 , die erste Stelle ein.Daran schließt sich der erste Stadtfriede Budolfs I von 1286, der zweite
71 Ausgabe von Zöpfl 1839.
75 Vgl. Kohler u. Koehne Wormser Recht u. Ref. I. 1915.
79 Die drei ersten Stadtrechte herausgegeben von Wiegand, ÜB. d. StadtStraßburg 1, 467ff. 477ff. 482ff. (die beiden ersten auch bei Keutgen Nr. 126f.),die drei letzten von Schulte und Wolfram, ebd. 4, 2 S. 3ff. 15ff. 47 ff. ZahlreicheRechtsaufzeichnungen und Weistümer über Einzelheiten ebd. 189ff. Vgl. Rietsehel,Z. GW.2 1, 24ff. Bloch, ZGO. 53, 271ff. 54, 464ff. Keutgen, Hist. VJSchr. 3,78ff. Hegel, N. Arch. 25, 694ff.
" Ausg. v. Chr. Meyer 1872, das Stadtrecht v. 1156 bei Keutgen Nr. 125.Über die Privilegien von 1104 u. 1156 Stumpf Kaiserurkunden, Reg. 2968.3747.Von anderen schwäbischen Stadtrechten sind hervorzuheben das „rote Buch" vonRottweil (hg. v. Greiner 1900), d. rote Buch v. Ulm 1376ff. (hg. v. Mollwo 1905),die Stadtrechte von Leutkirch u. Isny (hg. v. Karl Otto Müller, Oberschwäb.Stadtr. I 1914) un( j ,jj e Rechtsaufzeichnungen von Villingen (hg. v. Roder,Oberrh. Stadtr., Schwab. Rechte I vgl. H.Meyer GGA. 1908, 579ff.), Über-lingen (hg. v. Geier 1908, vgl. Lahusen ZGO. 1913, ebd. II).
78 Rechtsquellen von Basel 1. 1856.
59 Ausg. von Wackernagel 1852, und Rechtsqu. 1, 6ff. Keutgen Nr. 132.