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gehören auch die ältesten uns überlieferten Stadtrechtsquellen, die Auf-zeichnungen über die Rechte der Grafen zu Toul (1069) und Dinant(vor 1070) 69 .
Unter den rheinischen Städten zeichnete sich Aachen durch einebedeutende Oberhoftätigkeit, die sich bis tief nach Belgien hinein er-streckte, aus 70 . Oberhof der klevischen Städte war Kleve, das sein Rechtselbst von Kaikar empfangen hatte 71 . Auf das Recht der Kölner Kauf-leute wurde, wie dies auch in betreff Magdeburgs, Goslars und andererStädte geschah (S. 684. 753), im 12. Jh. vielfach in Städteprivilegien,namentlich denen der Zähringer, als Muster verwiesen, und man hat des-halb schon im Mittelalter irrtümlicherweise angenommen, daß die zali-ringischen Städte mit dem Kölner Stadtrecht bewidmet worden seien:erst neuere Untersuchungen haben ergeben, daß dies nicht der Fall ge-wesen ist. In Wahrheit hatte das Kölner Recht nur eine geringe Ver-breitung und auch die eigenen Rechtsaufzeichnungen standen in keinemVerhältnis zu der Bedeutung der Stadt 72 . Möglich, daß die ausgedehnteWirksamkeit von Aachen, Kleve, Dortmund, rheinaufwärts aber die Ober-höfe von Ingelheim (S. 739) und Frankfurt einer größeren Entwicklungauf kölnischer Seite im Wege gestanden haben 73 . Von anderen fränkischen
69 Waitz Urkunden 2 Nr. 8. 9. Das Recht von Valenciennes 1114 in MG.Script. 21, 605, Lüttich 1208 (Rec. des ordonn. de la principaute de Liege. ÜberLüttich als Musterstadt: Pirenne Gesch. Belgiens 1, 192). Hennegauer Stadt-rechte bei Wauters Libertes communales 1878.
70 Vgl. Loersch Aach. Rechtsdenkmäler 1871; Über den Aach. Schöffen-stuhl als Oberhof, bei Haagen, G. Aachens 1, 347ff.; Ein verschollenes AachenerStadtr.-B., Nrh. Ann. 32, 109ff. Wasserschieben Rechtsqu. 160ff.
71 Vgl. Schröder, ZRG. 9, 421ff. 10, 188ff.; Liber sententiarum Cliviensis,Bonn. Progr. 1870. Bluhme, Schröder, Loersch, Drei Abhandlungen z. G. d.deutsch. Rechts (1871) 19ff. Das Stadtrecht von Kleve benützte stark die Ssp.-GIosse.Vgl. Steffenhagen, Wien. SB. 129.
72 Vgl. Stein Akten Z. G. d. Verf. u. Verwalt. d. Stadt Köln im 14. u. 15. Jh.,2 Bde 1893—95. Der viel angefochtene Kölner Schied von angeblich 1169 (KeutgenNr. 17), mag die Urkunde selbst echt oder unecht sein, enthält ein offenbar echtes,sehr wertvolles Burggrafenrecht, das dem Anfang des 12. Jh. angehören dürfte.Vgl. Rietschel, Westd. Z. 22, 327ff. und die dort Angeführten. Der KölnerSchiedsspruch von 1258 bei Keutgen Nr. 14.7. Kölnisches Recht galt in Neuß(vgl. oben S. 677), Neußer Recht wieder in Rees (vgl. Liesegang, R. u. Verf.von Rees, Westd. Z. Erg. 6. 1890.
73 Vgl. Thomas Der Oberhof zu Prankfurt, her. v. Euler 1841. Muß manauch von den dort S. 119—162 verzeichneten 290 mit Prankf. Recht bewidmetenOrten manche abziehen, die bloß Marktrecht nach Frankf. Muster besaßen, sobleiben immer noch gegen 200 übrig, die in Frankf. zu Haupt gingen. Davon warenFriedberg, Gelnhausen, Heilbronn, Oppenheim, Wetzlar und Wimpfen (Oberrh.Stadtr. 1, 63-96. Speidel RG. d. Reichsstadt Wimpfen 1916 [Veröffl. Hist. Ver.Heilbronn]) selbst wieder Oberhöfe für engere Kreise. Gegen die Ansicht, daßhannoverisch Münden in Friedberg zu Haupt gegangen sei, vgl. Euler, Mitt. f.Frankf. G. 7 Nr. 6. Auszüge aus einem Frankf. Statutenbuch bei Euler Das 1417angelegte Gesetzbuch d. Stadt Frankf. 1855. Frankf. Rechtsmitteilung an Weil-burg v. 1297 bei Keutgen Nr. 155.