§ 56. Stadtrechte. 747
deutendste Oberhofstellung einnahm 48 . Neben Nordhausen kam hiei be-sonders Eisenach als Oberhof für sämtliche Städte des Landgrafen vonThüringen in Betracht 49 .
Unter den westfälischen Städten stehen Soest und Dortmund inerster Keine. Das Dortmunder Stadtrecht 50 beruhte auf PrivilegienFriedrichs II von 1220 und Ludwigs des Baiern von 1332 und 1340.Die älteste Aufzeichnung entstand bald nach 1250, und zwar als Rechts-raitteilung für die Tochterstädte, namentlich Memel (Neudortmund), woaber sehr bald das lübische Becht eingeführt wurde, und Höxter. Demersten lateinischen Stadtrecht wurden in der ersten Hälfte des 14. Jh.verschiedene Novellen in deutscher Sprache angehängt, bis das großeStadtbuch angelegt wurde, in das während des 14. und 15. Jh. alle Statutenohne bestimmte Ordnung eingetragen wurden. Das in der ersten Hälftedes 14. Jh. entstandene Urteilsbuch enthielt Dortmunder Oberhofentschei-dungen und Weistümer, wohl sämtlich für Wesel. Denn Dortmund warnicht nur Oberhof für die meisten westfälischen Städte (Höxter, Paderborn;Minden, Osnabrück, Lüdenscheid, Schwerte, Essen, Dorsten), sondern auchfür Wesel, das selbst wieder Oberhof für verschiedene kleinere rhein-fränkische Städte war. Das Dortmunder Familiengüterrecht war nichtmehr das altwestfälische, sondern hatte flämisch-niederfränkischen Charakterangenommen, worin es sich mit Hamburg und Riga, die unter DortmunderEinfluß gestanden zu haben scheinen, bis zu einem gewissen Grade auchmit Bremen berührte 51 . Dagegen hat Soest, dessen Recht durch seineÜbertragung auf Lübeck zu weltgeschichtlicher Bedeutung gelangte, andem Grundgedanken des altwestfälischen Familiengüterrechts, der Unter-scheidung zwischen beerbter und unbeerbter Ehe, streng festgehalten 52 .Während die Oberhofstellung der Mutterstadt gegenüber dem Haupt derHanse schon früh in Wegfall kommen mußte (S. 699), blieb Soest Oberhof
178ff. Förstemann, N. Mitteil. a. d. Geb. hist. antiqu. Forsch. 1, 3 S. 13ff. Holz-mann, Hercynisches Archiv 1, 3 S. 441ff. Über Altenburg Gaupp Stadtr. 1, 205ff.
48 Die Stadtrechtsquellen von Nordhausen bei Förstemann Die alten Gesetzeder Stadt Kordhausen 1836; Gesetzsammlungen der Stadt Nordhausen im 15. und16. Jh., 1843 (Abdrücke a. d. N. Mitteil. 3. 5—7). Nordhäuser Entscheidungen beiFörstemann, N. Mitt. 1, 3 8. 13ff. Unter den Städten, die in Nordhausen zuHaupt gingen, ragt Mühlhausen durch sein um 1250 verfaßtes wertvolles deutschesStadtrecht (Herquet ÜB. v. Mühlhausen 607ff.) hervor. Lambert Ratsgesetz-gebung d. freien Reichsstadt Mühlhausen 1870. Bern mann MühlhGBl. 1912, lOOff.
49 Vgl. Gengier Stadtr. lOOff. Gaupp Stadtr. 1, 195ff. Ortloff Samml.deutscher Rechtsqu. 1 pg. 152ff. Von den Tochterstädten Eisenachs war Gothadie bedeutendste. Vgl. Ortloff a. a. O. 2, 319ff. v. Strenge u. Devrient Stadt-rechte von Eisenach, Gotha u. Waltershausen 1909. Andere thüringische Stadt-rechte bei Michelsen und Walch (S. 739). Vgl. auch Kirchhof Erfurter Weis-tümer 1870. Grössler Das Werder- u. Achtbuch der Stadt Eisleben, Eisl. Progr.1890. Über das Eisenacher Rechtsbuch vgl. § 64 n. 65.
50 Ausg. von Frensdorff 1882. Vgl. Hans. GBl. 11.
01 Vgl. Schröder Ehel. Güterr. 2, 3 S. 303. 312f. Frensdorff pg. 174f.52 Vgl. Schröder a. a. O. 2, 3 S. 119ff.