746 Mittelalter.
Gewisse Bestimmungen des Hamburger Rechts waren auch in das Stadt-recht von Bremen (von 1304—05, 1428, 1433), das zugleich in Olden-burg und Verden galt, übergegangen 41 . Ein ausführliches Stadtrecht von1401 besaß Lüneburg 42 , mit dessen Recht verschiedene Städte in derUmgegend bewidmet waren. Hildesheim hatte ein um 1249 verfaßteslateinisches und ein um 1300 entstandenes deutsches Stadtrecht 43 . Vonhervorragendem Wert ist das Braunschweiger Stadtrecht 44 , dessenälteste Aufzeichnung, das aus der städtischen Autonomie hervorgegangenesog. Ottonianum (wahrscheinlich von 1227), zugleich die älteste Rechts-quelle in deutscher Sprache sein dürfte. Daran schließen sich: die Rechts-mitteilung an Duderstadt (1279), die Stadtbücher des Sackes und der Neu-stadt, die Rechtsmitteilung an Celle (1303—20), ein ausführliches, vonLeibniz veröffentlichtes Stadtrecht der 2. Hälfte des 14. Jh. und, diesemnahe verwandt, das von 1402. Das sog. Echteding ist eine Sammlungstädtischer Satzungen aus der Mitte des 14. Jh. Eine eigentümlicheStellung unter den ostfälischen Städten nahm Goslar ein 46 , indem es,jedenfalls infolge der fränkisch-thüringischen Abstammung seiner berg-männischen Bevölkerung, ebenso wie die meisten übrigen Harzstädte inseinem Familiengüterrecht durchaus fränkisch-thüringischen Charakterzeigte 46 . Goslarer Stadtrecht galt in Wernigerode, Halberstadt, mittelbarauch in Aschersleben, Osterwik und Groningen, zum Teil in Quedlinburg.Besonders charakteristisch ist es, daß Goslar nicht bloß Oberhof fürAschersleben und Halberstadt, sondern auch für Altenburg und Nord-hausen war 47 , das selbst wieder unter den thüringischen Städten die be-
Rigischen Rechts, zum Teil auf Grund der 2. Nowgoroder Skra, fand im Anfangedes 14. Jh. statt (n. 38). Eine letzte Überarbeitung, bei der auch auf das Riga-Hapsaler Recht zurückgegangen wurde (Mitte des 14. Jh.), ward früher irrtümlichdem Jahre 1542 zugeschrieben.
41 Die Privilegen von 1111, 1252 und 1396 sind Fälschungen aus der 1. Hälftedes 15. Jh. (nicht vor 1420). Vgl. Lindner und v. Bippen, Brem. JB. 13, 1886.Ein Bremer Privileg von 1246 beiKeutgen Nr. 148. Jüngere Quellen bei OelrichsSamml. d. Gesetzbücher Bremens 1771.
42 Ausgabe von Kraut 1846.
43 Beide bei Döbner ÜB. d. St. Hildesheim 1 Nr. 209. 548. Vgl. Frensdorff,GGA.. 1883 S. 328ff.
44 Ausg. Hänselmann ÜB. d. St. Braunschweig, 3 Bde 1873-1905. Vgl.Frensdorff, GGA. 1862 S. 785ff.; Gott. Nachr. 1905 S. Iff.; 1906 S. 278ff.;ZRG. 39, 195ff.; Hans. GBl. 6, 117ff.; Hänselmann ebd. 1892 S. 3ff. Mackebd. 1904 S. 157ff. Schottelius Das Ottonische Stadtrecht, Gott. Diss. 1904.Eine für einen bloßen Stadtteil von Braxinschweig (das Weichbild Hagen, Indago)bestimmte Rechts.aufzeichnung sind die wohl noch dem 12. Jh. angehörenden,,Jura Indaginis".
45 Vgl. Göschen Goslarische Statuten 1840. Ortloff Samml. deutsch. R.-Qu.1 pg. 23ff. Hänel, ZRG. 1, 274f. Kraut Grundriß 6 S. 29. Das Stadtrecht v.1219 bei Keutgen S. 179ff.
46 Vgl. Hänel Ehel. Gütergemeinschaft in Ostfalen, ZRG. 1, 273ff. Schröder,G. d. ehel. Güterr. 2, 3 8. 69ff. 187ff. 299.
47 Goslarer Oberhofsentscheidungen bei Bruns Beiträge z. d. deutsch. Rechten