§ 56. Stadtreckte. 745
Gegen Ende des Mittelalters wurde das Lübecker Stadtreeht regelmäßigmit dem Hamburger von 1270 verbunden, endlich mit diesem zu einemGanzen verarbeitet. Lübeck war Oberhof für Tondern, die meistenholsteinischen Städte, Eostock, Wismar und zahlreiche andere meklen-burgische Städte 35 , für die pommerischen Städte mit Ausnahme Stettins,ferner für Elbing, Braunsberg, Frauenburg, Heia, Memel (wo es im späterenMittelalter mit dem Magdeburg-Kulmischen Eechte vertauscht wurde),Eeval, Narva und Wesenberg 36 . Seit 1295 wurde Lübeck neben Wisby,1373 allein 37 Oberhof für den deutschen Kaufmann in Nowgorod, auchbildete das lübische Recht die Hauptgrundlage der zweiten NowgoroderSkia von 1296 38 . Ebenso beruhte das Stadtrecht von Ripen von 1269hauptsächlich auf dem lübischen Recht, obwohl die Stadt im übrigendem dänischen Rechtskreise angehörte 39 .
Das Hamburger Recht, 1270 auf Grund des lübischen Rechts unddes Sachsenspiegels in deutscher Sprache verfaßt (das sog. Ordelbok) und1292 revidiert (dem Jahre 1292 gehörte auch ein Hamburger Schiffsrechtan), galt auch in Stade und einigen kleineren Nachbarstädten, namentlichaber in Kiga, durch dessen Vermittelung es in sämtlichen kur-, liv- undestländischen Städten, soweit sie nicht nach Lübeck gehörten, zur Geltunggelangte 40 . Eine Oberhofstätigkeit scheint Hamburg nicht geübt zu haben.
33 Vgl. Böhlau Mekl. Landrecht 1, 30ff. 66ff. 75. 78. Besondere Kreisebildeten in Meklenburg die mit Schweriner und Parchimer Recht bewidmetenStädte. Vgl. Böhlau a. a. 0. 1, 26. 32ff. 65f. 69; ZRG. 9, 261ff. Crull, JB. d.Ver. f. mekl G. 56, 77 ff. Die Städte des Landes Stargard (Mekl.-Strelitz), womärkisches Recht galt, hatten teils das Recht von Stendal, teils das von Branden-burg und gingen in Magdeburg zu Haupte. Vgl. Böhlau Mekl. Landr. 1, 70.Über „Schweriner Recht" in anderem Sinne vgl. § 54 n. 65.
36 Vgl. Michelsen Der Oberhof zu Lübeck 1839. Steffenhagen DeutscheEechtsquellen in Preußen 230ff. Urteile für Elbing bei Stobbe Beiträge 160ff.
37 Frensdorff (S. 704 n. 111) 83.
38 Vgl. § 51 n. 97. Die älteste Nowgoroder Skra ist in Nowgorod oder Wisbyentstanden, die zweite in Lübeck. Die dritte Skra (um 1325) beruhte wesentlichauf der zweiten. Aus der zweiten Skra schöpften die umgearbeiteten Statuten vonBigafAnf. 14. Jh.). Schlüter, Die Nowgoroder Schra in 7 Passungen vom 13. bis17. Jh. Dorpat 1911 (auch Lübeck 1916).
39 Vgl. Hasse Quellen des Ripener Stadtrechts 1883. Pappenheim, Kr.VJSchr. 26, 579ff. Ripen schloß das lübische Pamiliengüter- und Erbrecht aus,was sonst, im Gegensatz zu den Städten des magdeburgischen Rechts, im Bereichdes lübischen Rechts nicht vorkam. Im Gegenteil wurde das lübische Familien-güterrecht zuweilen selbst an Orten, wo im übrigen kein lübisches Recht galt,rezipiert. Vgl. Frensdorff, Hans. GBl. 12, 89ff. Schröder, G. d. ehcl. Güterr.2, 3 S. 35.
40 Ausg. Lappenberg 1845. Vgl. Napiersky Qu. d. rigisch. Stadtrechts1876. Bunge Einl. in die liv-, est- und kurländ. RG. 1849. Frensdorff, Hans.GBl. 5, 177ff.; ebd. 1916, 78ff. Die älteste Rigaer Rechtsaufzeichnung erfolgtewischen 1227 und 1238 für Reval, das später in Lübeck zu Haupte ging, sodannbald nach 1279 (erneuert 1294) für Hapsal. Während bis dahin nur eine innereVerwandtschaft mit dem Hamburger Recht hervortritt, erfolgte zwischen 1279 und1285 die vollständige Rezeption des letzteren. Eine Umarbeitung des Hamburg-